neuer Arbeitsvertrag nach Eröffnung und Vorliegen einer Abretung

  • Der Schuldner ist bei Beginn des Vefahrens arbeitslos. Wenige Monate später findet er dann doch nen gut bezahlten Job. Der Zessionar beruft sich nun auf die Rechte aus der Abtretung. Aber steht nicht § 91 InsO diesem Begehren entgegen, wenn der Schuldner das neue Arbeitsverhältnis nach Eröffnung begründet ?

  • Der Schuldner ist bei Beginn des Vefahrens arbeitslos. Wenige Monate später findet er dann doch nen gut bezahlten Job. Der Zessionar beruft sich nun auf die Rechte aus der Abtretung. Aber steht nicht § 91 InsO diesem Begehren entgegen, wenn der Schuldner das neue Arbeitsverhältnis nach Eröffnung begründet ?



    Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können keine Rechte mehr an der Insolvenzmasse begründet werden. Wird ein neues Arbeitsverhältnis nach der Eröffnung des Verfahrens begründet, kann die Abtretungserklärung nicht mehr wirksam werden. Die Abtretungserklärung wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das bei Eröffnung des Verfahrens bestanden hat, auch vor Ablauf der zwei Jahre unwirksam (Nerlich/Römermann, Rdn. 40 zu § 114 InsO).

  • Ich meine, dass diese Entscheidung auch zutrifft.

    BGH, 11.05.2006, IX ZR 247/03



    Meine ich nicht, weil das Gericht gesagt hat:

    "2. Der vom Berufungsgericht als Begründung für seine gegenteilige Annahme herangezogene § 114 Abs. 1 InsO gilt nicht für die Vergütungsansprüche eines Kassenarztes gegen die für ihn zuständige kassenärztliche Vereinigung."
    und sich die Wirksamkeit von Abtretungen von Arbeitseinkommen ja gerade auf den § 114 Abs. 1 InsO bezieht und § 114 Abs. 1 InsO die Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO verdrängt.

  • hm, interessante Frage...

    Das Prob ist: die Arbeitskraft des Schuldners unterliegt nicht der Masse, damit ist er ja (völlig zurecht) frei in dem Abschluss eines Arbeitsvertrages. Da die "Verfügung" schon vorinsolvenzlich stattgefunden hat, lässt sich auch nicht argumentieren, dass der Schuldner mit dem "Nichtabschluss" eines pactum de non cedendo verfügt hätte... .
    .Jezt mal so "in's Blaue gedacht": die Abtretung wird erst nachinsolvenzlich werthaltig gemacht. Ob sich die Grundsätze des BGH zur Werthaltigkeitsmachung auf diesen Fall anwenden ließen ... ich würd es probieren...

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Fragestellung ist MW vom BGH noch nicht beleuchtet, die Entscheidung des BGH zur Abtretung kassenärztliche Vereinigung ist nicht heranzuziehen, siehe dortige Begründung.

    Hierzu gibt es eine Entscheidung, die das Recht auf abgesonderte Befriedigung verneint, Landgericht Mosbach (wo liegt das denn?), 5 S 46/08, ZInsO 2009, Heft 5. Allerdings habe ich bislang noch keine weitere Entscheidung gesehen, die sich dieser Meinung anschließt.

    Ich halte Sie auch für falsch, weil § 114 InsO ME eine Spezialnorm ist, die § 91 InsO in den zeitlichen Grenzen durchbricht und nichts weiter. Von Wechsel des AG steht da nichts.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Fragestellung ist MW vom BGH noch nicht beleuchtet, die Entscheidung des BGH zur Abtretung kassenärztliche Vereinigung ist nicht heranzuziehen, siehe dortige Begründung.

    Hierzu gibt es eine Entscheidung, die das Recht auf abgesonderte Befriedigung verneint, Landgericht Mosbach (wo liegt das denn?), 5 S 46/08, ZInsO 2009, Heft 5. Allerdings habe ich bislang noch keine weitere Entscheidung gesehen, die sich dieser Meinung anschließt.

    Ich halte Sie auch für falsch, weil § 114 InsO ME eine Spezialnorm ist, die § 91 InsO in den zeitlichen Grenzen durchbricht und nichts weiter. Von Wechsel des AG steht da nichts.



    Also ist sie doch nicht falsch, weil genau das doch gesagt wird und auch der BGH hat auf die Ausnahmevorschrift des § 114 Abs. 1 InsO hingewiesen, nur dass die nicht für Abtretungen der Kassenärzte anzuwenden ist.

    Außerdem s. a. Nerlich/Römermann (oben)

  • es ist auch m.E. nicht ausrücklich entschieden. Es ist halt eine Angelegenheit der Zielrichtung:

    als Zessionar würde ich argumentieren, dass § 114 I InsO den Personalkredit nicht völlig entwerten wollte. Im Nichtabschluss eines pactum de non cedendo kann eine Verfügung des Schuldners nicht gesehen werden. Eine insolvenzrechtliche Verpflichtung des Schuldners zu einem entsprechenden Abschluss kann auch nicht bestehen, da zum Abschluss des Arbeitsvertrages eben auch der Arbeitgeber gehört. Im Abschluss des Arbeitsvertrages sind beide grundsätzlich frei.

    Als Verwalter würde ich mit der Werthaltigkeitsmachungsrechtsprechung des BGH argumentieren.

    So einfach ist das :D

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