Ich möchte das Thema gerne noch einmal aufgreifen. Und zwar sind bin ich mir der Folgen des DNOtI-Gutachtens nicht ganz bewusst.
Mir liegt ein Kaufvertrag vor, in dem eine KG i. G. ein Grundstück erworben hat. Inzwischen ist die KG im HReg eingetragen und ich soll nun eine Auflassungsvormerkung ins GB eintragen. Mir stellt sich die Frage, ob die KG i. G. bei der Beurkundung richtig vertreten wurde.
Da es sich um eine vermögensverwaltende KG handelt, ist die Eintragung der KG im HReg konstitutiv. Zuvor wird die KG durch sämtliche Gesellschafter (auch Kommanditisten) vertreten, da eine BGB-Gesellschaft vorliegt. So weit, so gut.
Im dem DNotI-Gutachten zu Grunde liegenden Fall wird ja davon ausgegangen, dass durch die anwesenden, wenn auch nicht formell an der Beurkundung beteiligten Kommanditisten dem (zukünftigen) Komplementär konkludent eine Vollmacht zur Vertretung der BGB-Gesellschaft erteilt wurde.
Mein Fall unterscheidet sich wie folgt:
Bei der Beurkundung anwesend war auch hier nur der (zukünftige) Komplemetär. Da nicht ersichtlich ist, dass diesem in irgendeiner Form Vollmacht erteilt wurde, habe ich Genehmigungserklärungen aller anderen Gesellschafter in Form des § 29 GBO erfordert. Der Notar ist nun der Meinung, dass auch eine formlose Genehmigung erfolgen kann, da im Falle des DNotI-Gutachtens ja auch keine Beteiligung der (eben formell nicht beteiligten) Kommanditisten in Form des § 29 GBO erfolgte. Was sagt ihr dazu?