Auflassung an KG in Gründung

  • Schön, dass Du lediglich aus dem Firmennamen schlussfolgerst, die Gesellschaft würde ihr eigenes Vermögen verwalten.


    ...und aus einem Gespräch zwischen Tür und Angel mit dem Notar, das natürlich grundbuchrechtlich nicht erheblich ist...


    Die Fundstellen im Hügel hatten mich die Tage etwas verwirrt, weil sich im Vergleich zur Vorausgabe doch so einiges geändert hat. Wenn ich das jetzt aber endlich richtig verstanden habe, haben sich die Anforderungen nach mancher Ansicht jedoch "nur" verringert, weshalb es (zum Glück) nicht so tragisch ist, dass wir die neue Auflage erst kürzlich erhalten haben! :eek:

    Vielen Dank für deine Bemühungen!

  • Ich muss das Thema nochmals aufgreifen, da ich vermeiden möchte Fehler zu machen:
    Folgender fall:
    Kaufvertrag, aufgelassen wird an eine GmbH und Co. KG i.Gr. die Komplementärgmbh ist bereits eingetragen. Einzutragen ist eine AV und eine Grundschuld.
    was muss ich denn jetzt beachten, damit die Grundschuld und die AV für die GmbH und Co KG i.gr. eingetragen wird? Sämtliche Unterlagen betreffend der Gründung? Im HRP (13. Auflage) habe ich gefunden, dass die Ausführungen betreffend Vor-GmbH nicht für die der Vorgründungsgesellschaft gelten.
    Das heißt dann genau?
    Gibt es erst später bei Eigentumsumschreibung etwas zu beachten? Sind hier dann evtl. Genehmigungen vorzulegen? oder reicht die Notarbescheinigung aus? Bin für jeden Hinweis dankbar.

  • s. das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 24/2002, 185-192
    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…dd6?mode=detail
    und die Ausführungen von Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2017, Sonderbereich Gesellschaftsrecht RN 23
    sowie die Anmerkung von Wilsch zum Beschluss des KG vom 04.11.2014, 1 W 247-248/14, in der ZfIR 2015, 62-67
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Die Eintragung der Grundschuld ist vom bisherigen Eigentümer bewilligt und beantragt, mithin ohne weiteres eintragungsfähig.

    Auch bei der auf Bewilligung des bisherigen Eigentümers einzutragenden AV ist die Existenz des Berechtigten nicht nachzuweisen. Wie an anderer Stelle ausgeführt, hat das GBA nach der Entscheidung des OLG Schleswig, B. v. 9.12.2009, BeckRS 2010 03174 = http://www.dnoti.de/DOC/2010/2w168_09.pdf
    im Anwendungsbereich des § 19 GBO grundsätzlich keine Nachforschungen zur Person des Erwerbers anzustellen. Nachdem die BGB-Gesellschaft grundbuchfähig ist, ist es auch Vor-KG (ggf. als BGB-Gesellschaft; s. BayObLG, Beschluss vom 24. 5. 1985 - BReg. 2 Z 61/84 = DNotZ 1986, 156; Gutachten des DNotI im DNotI-Report 24/2002, 185/192; Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 873 RN 28 und § 883 BGB RN 39 mwN in Fußn. 248).

    Ich würde daher die Auflassungsvormerkung ohne weitere Nachweise eintragen. Zur Frage des Nachweises des Antragsrechts für die GmbH & Co. KG i. Gr.s. oben
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post990852

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auch bei der auf Bewilligung des bisherigen Eigentümers einzutragenden AV ist die Existenz des Berechtigten nicht nachzuweisen. Wie an anderer Stelle ausgeführt, hat das GBA nach der Entscheidung des OLG Schleswig, B. v. 9.12.2009, BeckRS 2010 03174 = http://www.dnoti.de/DOC/2010/2w168_09.pdf
    im Anwendungsbereich des § 19 GBO grundsätzlich keine Nachforschungen zur Person des Erwerbers anzustellen. Nachdem die BGB-Gesellschaft grundbuchfähig ist, ist es auch Vor-KG (ggf. als BGB-Gesellschaft; s. BayObLG, Beschluss vom 24. 5. 1985 - BReg. 2 Z 61/84 = DNotZ 1986, 156; Gutachten des DNotI im DNotI-Report 24/2002, 185/192; Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 873 RN 28 und § 883 BGB RN 39 mwN in Fußn. 248).

    Ich würde daher die Auflassungsvormerkung ohne weitere Nachweise eintragen. Zur Frage des Nachweises des Antragsrechts für die GmbH & Co. KG i. Gr.s. oben
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post990852

    Ich muss das Thema auch noch mal aufgreifen. Ich habe auch einen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten einer KG in Gründung zu liegen, und der ist natürlich auch noch eilig.

    Du würdest die AV eintragen, ohne den zugrundeliegenden Anspruch und dessen Inhaber irgendwie zu prüfen? Weiter vorne wurde das mal für notwendig bzw. sinnvoll gehalten. Und der Schöner/Stöber rechtfertigt das grundsätzlich doch auch, Rn. 1482 ff..

    Ich finde es auch schwierig, eine AV einzutragen, von der ich jetzt schon weiß, dass ich sie voraussichtlich nicht mehr gelöscht bekomme, weil ich die Ansicht von Cromwell teile und die dafür notwendigen Nachweise tatsächlich nicht zu erbringen sind. Deshalb hatte ich auch schon zwischenverfügt. Daraufhin reichte mir der Notar kommentarlos eine Genehmigung der nunmehr im Handelsregister eingetragenen KG ein. Was mein Problem wohl nicht löst, weil die Identität der vor der Handelsregistereintragung bestehenden GbR mit der nach der Handelsregistereintragung bestehenden KG dadurch auch nicht nachgewiesen wird. Der Notar versteht das Problem überhaupt nicht und ich bin natürlich die Einzige, die jemals ein Problem mit einer solchen Konstellation hatte...

    Ich habe nirgendwo was dazu gefunden, dass eine Nachgenehmigung der nunmehr im Handelsregister eingetragenen KG alles wirksam macht. Selbst das alte DNotI-Gutachten von 2002 geht von einer Nachgenehmigung aller Gesellschafter, nicht der eingetragenen KG aus! Auch die oft zitierten Entscheidungen des OLG Hamm vom 19.02.2010 und des KG vom 04.11.2014 äußern sich dazu gar nicht.

  • Der Umstand, dass das GBA bei einem Antrag auf Eintragung einer AV das wirksame Bestehen des zu sichernden Anspruchs grundsätzlich nicht zu prüfen hat, ist allgemeine Ansicht (vgl. die Nachweise im Beschluss des OLG Zweibrücken vom 03.11.2006 - 3 W 188/06
    http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal…true#focuspoint
    und wird auch im Schöner/Stöber, 15. Auflage, 2012 durch Verweis in RN 1482 auf die Ausführungen in RN 1514 nicht anders vertreten. Auch Nachforschungen zur Person des Erwerbers eines Grundstücks hat das Grundbuchamt nicht anzustrengen (s. Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.05.2017, § 19 RN 14 unter Zitat OLG Schleswig FGPrax 2010, 123).


    Und ob die AV später gelöscht werden kann, ist Frage des Identitätsnachweises. Dazu habe ich hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1114333
    Ausführungen gemacht.

    Müsste die AV berichtigt werden, ginge es lediglich um eine Richtigstellung, für die der Freibeweis gilt; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1114333

    Zu den Nachweisen bei formwechselnden Umwandlung einer GbR in eine GmbH & Co. KG s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1087604

    sowie die Anmerkung von Cranshaw zum Beschluss des OLG München 34. Zivilsenat, vom 30.11.2015 – 34 Wx 70/15 in jurisPR-HaGesR 1/2016 Anm. 1, der sich auch mit den Gebühren befasst, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1065951

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Umstand, dass das GBA bei einem Antrag auf Eintragung einer AV das wirksame Bestehen des zu sichernden Anspruchs grundsätzlich nicht zu prüfen hat, ist allgemeine Ansicht (vgl. die Nachweise im Beschluss des OLG Zweibrücken vom 03.11.2006 - 3 W 188/06 http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/5tm/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE211452006&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint und wird auch im Schöner/Stöber, 15. Auflage, 2012 durch Verweis in RN 1482 auf die Ausführungen in RN 1514 nicht anders vertreten. Auch Nachforschungen zur Person des Erwerbers eines Grundstücks hat das Grundbuchamt nicht anzustrengen (s. Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.05.2017, § 19 RN 14 unter Zitat OLG Schleswig FGPrax 2010, 123).

    Vielen Dank für die Hinweise, Prinz! Bis zur Rn. 1514 hatte ich offenbar nicht gelesen :oops: Die Fundstellen haben mich überzeugt und ich habe die Auflassungsvormerkung dann eingetragen.

    Bei der Auflassungsvormerkung werde ich daher in Zukunft nicht mehr diskutieren. Das Schicksal der späteren Eigentumsumschreibung steht für mich im Moment aber noch in den Sternen :nixweiss:


  • Ich muss das Thema auch noch mal aufgreifen. Ich habe auch einen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten einer KG in Gründung zu liegen, und der ist natürlich auch noch eilig.

    Du würdest die AV eintragen, ohne den zugrundeliegenden Anspruch und dessen Inhaber irgendwie zu prüfen? Weiter vorne wurde das mal für notwendig bzw. sinnvoll gehalten. Und der Schöner/Stöber rechtfertigt das grundsätzlich doch auch, Rn. 1482 ff..

    Ich finde es auch schwierig, eine AV einzutragen, von der ich jetzt schon weiß, dass ich sie voraussichtlich nicht mehr gelöscht bekomme, weil ich die Ansicht von Cromwell teile und die dafür notwendigen Nachweise tatsächlich nicht zu erbringen sind. Deshalb hatte ich auch schon zwischenverfügt. Daraufhin reichte mir der Notar kommentarlos eine Genehmigung der nunmehr im Handelsregister eingetragenen KG ein. Was mein Problem wohl nicht löst, weil die Identität der vor der Handelsregistereintragung bestehenden GbR mit der nach der Handelsregistereintragung bestehenden KG dadurch auch nicht nachgewiesen wird. Der Notar versteht das Problem überhaupt nicht und ich bin natürlich die Einzige, die jemals ein Problem mit einer solchen Konstellation hatte...

    Hier möchte ich mich einmal dranhängen.

    Ich voll eine Vormerkung für eine GmbH & Co. KG eintragen. Bewilligt wurde die Eintragung zu Gunsten der Gesellschaft in Gründung, der Notar weist nun die Handelsregistereintragung nach und beantragt die Eintragung der Vormerkung ohne den Gründungszusatz.
    Benötige ich jetzt (schon) den Identitätsnachweis dahingehend, dass die KG diejenige ist, die aus der im Gründungsstadium hervorgegangen ist? Das wäre ja dann wohl nur mittels Vorlage der Anmeldeunterlagen pp. möglich.

  • Wegen der strengen Akzessorietät zwischen Anspruch und Vormerkung (BayObLG, Beschluss vom 29.07.1993, 2 Z BR 62/93, Rz. 18, Busche im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 401 RN 30, je mwN), kann der zugunsten der Gründungsgesellschaft begründete Anspruch nur dann zugunsten der GmbH & Co. KG vorgemerkt werden, wenn deren Identität mit der Gründungsgesellschaft feststeht. Also wird in den Fällen, in denen die Eintragung der Vormerkung ohne den Gründungszusatz beantragt wird, der Identitätsnachweis benötigt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe folgenden Fall vorliegen:

    Käuferin eines Grundstücks ist eine KG in Gründung. Die Vormerkung wurde bereits eingetragen. In der Kaufvertragsurkunde wurde der KG in Gründung Vollmacht erteilt,Grundschulden zur Finanzierung des Kaufpreises zu bestellen. Nun liegt der Antrag aufEintragung einer Grundschuld nebst Rangrücktritt der Vormerkung vor. Es sind dieselben Personen anwesend wie in der Kaufvertragsurkunde, sie handeln für die KG in Gründung und gleichzeitig für den Eigentümer aufgrund der Finanzierungsvollmacht. Die KG ist noch nicht im Handelsregister eingetragen. Besteht hier ein Problem hinsichtlich der Personenidentität? Die Vollmachtwurde ausdrücklich an die KG in Gründung erteilt und nicht wie bei BGB-Gesellschaften üblich auch an alle Gesellschafter persönlich.
    Für Ideen wäre ich sehr dankbar!

  • Aber dieser könnte, wenn überhaupt, nur in der Form des § 29 GBO akzeptiert werden. Was aber dann auch kein Nachweis dafür ist, dass er zwischenzeitlich nicht geändert wurde.

  • brauche mal eine Bestätigung ob ich die vorstehenden Erläuterungen richtig verstanden habe.

    A ist Grundstückseigentümer.
    A, B, C erscheinen beim Notar und gründen 09/2021 eine KG (Grundstücksverwaltung). A=phG, B und C = Kommanditisten. Gesellschaftsvertrag ist Anlage der Urkunde
    A bringt in der Urkunde seine Grundstücke in die KG ein und es wird die Auflassung erklärt.

    2022 reicht der Notar nun die Urkunde, die Anmeldung zum HR und die Eintragungsnachricht 11/2021 ein. HR eingesehen. Eintragung ist erfolgt.

    Dann kann ich doch jetzt die Auflassung und Eintragung auf die KG vollziehen und benötige keine Nachgenehmigungen, da ja alle mitgewirkt haben.

  • Sieht für mich soweit gut aus (=eintragen).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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