Zurückweisung des Antrags auf RSB

  • Hallo,

    ich habe hier ein Insolvenzverfahren, das auf Antrag eines Gl. eröffnet worden ist. Vor Eröffnung wurde der Schuldner gem. § 14 Abs. 2 InsO angehört und gem. § 20 Abs. 2 InsO belehrt. Jetzt - nach Eröffnung des InsO-Verfahrens - stellt d. Sch. einen Antrag auf RSB und fügt eine Abtretungserklärung bei. Einen Eigenantrag hat er nicht gestellt. Somit ist der Antrag auf RSB aufgrund des fehlenden Eigenantrages unzulässig. Für einen Eigenantrag des Schuldners ist es ebenfalls zu spät, da das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist (BGH ZinsO 2005, 310). Wer entscheidet nun über die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung der RSB? Richter oder Rechtspfleger??

  • Du, da das Verfahren eröffnet ist. Es sei denn, Du bist keine Rechtspflegerin;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Tja, da ich - soweit ich weiß - Rpflin. bin ;) werde ich wohl entscheiden müssen...schade, ich dachte, die Akte kann ich so kurz vorm WE noch auf den Richter abschieben.

  • *lol*; da würd ich aber die (grottenfalsche) Entscheidung des AG Münster gleich mal beifügen, viellicht merkt es ja keiner.... .
    Äh, vor der Zurückweisung müsste geprüft werden, ob die Belehrung den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der richterlichen ! Frist zur Antragstellung genügt hat.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich hole den Fall nochmal hoch - welches Rechtsmittel ist gegen die Zurückweisung eines erneuten, unzulässigen RSB-Antrages gegeben ?

    So aus dem Bauch heraus würde ich denken, die sofortige Beschwerde, aber die sieht § 6 InsO ja nur für die im Gesetzt ausdrücklich genannten Fälle vor, und diesen hier finde ich nicht im Gesetzt...

    Dann also doch die unbefristete Beschwerde ? :gruebel:

  • Das ging aber schnell; habe Dich also nicht zu lange von Deiner Arbeit abgehalten ;)

    Ja, das mit der sofortigen Beschwerde hatte ich aus der Entscheidung auch so rausgelesen, aber mir fehlt irgendwie der ausdrückliche Verweis im Gesetz entsprechend § 6. Wobei es für meine weitere Verfahrensweise keinen Unterschied macht, wie das Rechtsmittel heißt, da ich ohnehin nicht abhelfen werde.

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