§ 109 I InsO - Verständnisfrage

  • Das ist kein Fall des § 109 InsO sondern einer des § 103 InsO.

    Nach der Konstellation haftet die Masse, gleichwohl wenn diese unzulänglich ist, verbleibt dem IV nur die Erklärung der MUZ. Dann hast Du einen schönen Masseanspruch und kannst überlegen, ob man mit § 61 InsO weiterkommt.

    Ich muss noch einmal nachhaken:
    Laut meinem einzigen InsoKommentar Andres/Leithold geht der 103 davon aus, dass der Vertrag bei Verfahrenseröffnung bereits geschlossen war. Könnte das dann hier zur Folge haben, dass es ein Problem gibt, weil der Vertrag nach Verfahrenseröffnung zustandekam?
    Andrereseits sagt er auch, dass der 103 bei Energielieferungen nur die noch ausstehenden Lieferungen erfasst. Damit wären wir an dem Punkt, dass es egal ist, wann der Vertrag tatsächlich geschlossen wird. In dem Moment, wo nach Verfahrenseröffnung Energie entnommen wird, wird der Vertrag geschlossen.

    Übersehe ich jetzt eine Divergenz der beiden Aussagen oder kann man aufgrund der zweiten die erste quasi aushebeln? Oder übersehe ich etwas anderes?

  • Der § 103 InsO betrifft nur Verträge, die vor IE geschlossen und beidseitig bei IE noch nicht vollständig erfüllt sind.

    Wenn der Vertrag nach IE geschlossen worden ist, kommst Du hier nicht weiter....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In dem Fall kann ich es nur über die Argumentation versuchen, dass die Schuldnerin gem § 80 nicht verfügen darf und der Insolvenzverwalter über §§ 60, 61 alles tun muss, die Masse vor Wertverlust zu schützen. Dazu gehört laut BGH der Frostschutz. Sprich, die Entnahme und damit der Vertragsschluss erfolgt in seinem eigenen Interesse als Verwalter.
    Wenn er den Vertrag und die daraus resultierenden Zahlungspflichten mangels Kostenübernahme der Bank nicht will, muss er es beenden (lassen), also kündigen. Lässt er den Vertrag laufen, muss er zahlen - ggfs über 60, 61.

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