Mal ne Frage dazu, was inhaltlich alles in einen Zurückweisungsbeschluss aufzunehmen ist:
Muss man in dem Beschluss auch solche Eintragungshindernisse nennen, die behebbar wären und damit Gegenstand einer ZwVfg. gewesen wären, wenn der Antrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen gewesen wäre?
Beispiel:
Eine GbR erwirbt ein Grundstück. Aufgrund der Identitäts- und Vertretungsnachweisproblematik erfolgt die Zurückweisung der Eigentumsumschreibung.
Außerdem fehlt eine UB.
Muss das Fehlen der UB auch im Beschluss thematisiert werden?
Abfassung Zurückweisungsbeschluss
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Es sind auch die Eintragungshindernisse zu nennen, welche eine Zurückweisung nicht gerechtfertigt hätten, um die Gefahr erneuter Zurückweisung zu mindern (RGZ 84, 274; Demharter § 18 Rn.13).
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Wie Cromwell. Es sind sämtliche Hindernisse aufzunehmen, auch die, die nicht zur Zurückweisung führen, damit der Antrag im zweiten Anlauf (meist theoretisch) keine Hindernisse mehr aufweist.
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Ich habe gestern einen Antrag zu der Problematik (unter Verwendung der dankenswerterweise von Cromwell zur Verfügung gestellen Vorlage) zurückgewiesen und rechne mit einer Beschwerde.
Mal sehn ob Zweibrücken seine Meinung geändert hat. -
Hatte es denn überhaupt schon etwas geäußert, was man begründete Meinung nennen könnte?
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Hatte es denn überhaupt schon etwas geäußert, was man begründete Meinung nennen könnte?
Geäußert schon, begründete Meinung - nein.
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