Fehlende Belehrung bei vbuH und Tod der Schuldnerin

  • Hallo,

    in einem vorherigen BuPT wurde eine FO angemeldet, der eine vbuH zu Grunde liegen soll.
    Leider wurde das übersehen und nun stellt der Verwalter die Frage, wie weiter verfahren werden soll.
    Die FO ist geprüft, jedoch ohne die Schuldnerin über ihr Widerspruchsrecht zu belehren.
    Als erstes hatte ich gedacht, dass ich Wiedereinsetzung gewähre und die FO neu prüfe, ggf. nur den Grund prüfe.
    Leider hab ich wohl zu lange überlegt und jetzt teilt der Verwalter mit, dass die Schuldnerin verstorben ist.
    Was mache ich denn nun? Mit dem Verfahren und der Forderung?

  • Ich schätze mal, Du bist im laufenden Verfahren.

    Erst einmal in ein Nachlassinsolvenzverfahren überleiten. Die vbuH dürfte egal sein, da der Schuldner eh nicht mehr die RSB erreichen kann.

    Dann diesen Aufsatz besorgen

    InsbürO 2009, 251 - 258 (Ausgabe 7 v. 10.07.2009)

    bzw. mir ne Emiladresse geben, damit ich ihn Dir schicken kann.

  • Aber was mache ich jetzt mit der Forderung?


    Die ist doch festgestellt worden. Wegen der Forderung an sich stünde doch ein Schuldnerwiderspruch der Feststellung eh nicht entgegen und die Charakterisierung als Deliktsforderung hätte nur im Falle der RSB-Erteilung Bedeutung, zu der es nun nicht mehr kommen kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die vbuH ist doch jetzt egal, die Forderung wurde, soweit ich das verstanden hab, normal geprüft. Also jetzt überleiten ins Nachlassinsolvenzverfahren und vielleicht noch einen kurzen Vermerk in die Akte, dass sich die vbuH durch den Tod erledigt hat. Belehrung usw. damit passé.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hasse ja so sterbende Schuldner...



    Verständlich. Ein Sterben des Schuldners im Verfahren ist ja auch nicht vorgesehen, stellt damit eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflichten dar und führt zur Versagung der Restschuldbefreiung :D.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • und bitte nicht die Ermittlung der Erben und deren Anhörung !
    Die Frage, ob nicht auch der Nachlass ein restschuldbefreiungszugägnliches Sondervermögen darstellt, ist bis heute nicht entschieden :D
    Einmal unabhängig davon könnten die Erben ja auch Interesse an der Zahlung eines Kostenvorschusses haben.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Glücklicherweise hatte die Gutste keine Kostenstundung.
    Dann werde ich mal überleiten und mich auf die Suche nach Erben machen. Sieht aber mau aus... Ich kenne sie auch aus der Versteigerung. :D:cool:

  • also dass die Erben nicht mehr anzuhören seien, kann ich dem Aufsatz nicht entnehmen. Und einmal unterstellt, die These der Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren wäre zutreffend, warum sollte dann anders als in anderen Nachlassinsolvenzverfahren den Erben plötzlich nicht mehr die verfahrensrechtliche ! Gemeinschuldnerrolle zukommen ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wenn Erben bekannt sind, kriegen die natürlich Mitteilung. Allerdings wird das nur ganz selten der Fall sein, da entweder nichts da ist und die Erben deshalb nicht ermittelt werden oder sie haben alle ausgeschlagen.
    Im Endeffekt geht es doch in solchen Fällen meistens nur noch darum, das Verfahren irgendwie zu beenden. Deshalb sollte man sich aufwändige Klimmzüge ersparen. Ich ermittle jedenfalls keine Erben.

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