Bezifferung der Kosten nach § 11 Abs. 8 RVG

  • Ein Hallo an Alle,
    ich habe schon gesucht, aber nichts gefunden.
    Ein Anwalt stellt einen Antrag, Kosten gegen seinen Mandanten gem. § 11 RVG festzusetzen. Dabei beantragt er Kosten in Höhe der Mittelgebühr. Nachdem ich ihn auf Abs. 8 hingewiesen habe, teilt er mir mit, dass er nunmehr nur die Mindestgebühr beantragt. Auch auf meinen Hinweis, dass eine konkrete Kostennote notwendig ist, bleibt er bei der Meinung, dass eine Bezifferung der Mindestgebühr nicht notwenig sei.

    Kann ich den Antrag des Anwaltes ablehnen, wenn er keine Bezifferung einreicht?:gruebel:
    Da dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt werden muss, habe ich auch folgendes Problem. Reicht der unbezifferte Antrag aus? Muss der Antragsgegener (Mandant) die Höhe der Mindestgebühr kennen und daraus dann die Höhe der geltend gemachten Kosten selbst errechnen oder muss ich als Gericht ihm in der Anhörung die konkret zu erwartenden Kosten berechnen?:confused:

  • 1. Nicht so ungeduldig, das ist hier keine Hotline.;)

    2. Guck mal in §10, der RA kann die Vergütung erst fordern, wenn er dem Mdt eine Berechnung mitgeteilt hat. Die kann - spätestens - zusammen mit dem Festsetzungsantrag übermittelt werden, aber berechnen muß er halt selbst.

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