Unterbrechung § 240 ZPO für schwachen IV

  • nach dem Wortlaut des § 240 ZPO findet eine Unterbrechung nur statt, wenn entweder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein allgemeines Verfügungsverbot (starker vorl. IV) angeordnet wurde. Laut Zöller ist die Frage umstritten, ob darunter auch der schwache vorl. IV fällt (Verfügungen sind nur mit Zustimmung des vorl. IV wirksam).
    Eigentlich sehe ich hier wegen der konkreten Aufzählung keine Regelungslücke und damit keinen Anlass für eine Analogie. Ich überlege trotzdem, was dafür oder dagegen spricht.
    Wie behandelt ihr das Thema?

  • Bei einem starken IV ist das Verfahren unterbrochen, bei einem schwachen IV dagegen nicht.

  • Nur zur Ergänzung: Angesichts des klaren Wortlauts von § 240 Satz 2 ZPO sehe ich grundsätzlich auch keinen Raum für eine Unterbrechung, wenn kein starker vorläufiger IV bestellt wurde.

    Allenfalls könnte man darüber nachdenken, ob das InsGericht angesichts der Tatsache, dass § 21 InsO die möglichen Sicherungsmaßnahmen nicht abschließend aufzählt, ohne Bestellung eines starken vorl. IV als besondere Sicherungsmaßnahme die Unterbrechung eines laufenden Rechtsstreits wirksam anordnen kann.

  • Nur zur Ergänzung: Angesichts des klaren Wortlauts von § 240 Satz 2 ZPO sehe ich grundsätzlich auch keinen Raum für eine Unterbrechung, wenn kein starker vorläufiger IV bestellt wurde.

    Allenfalls könnte man darüber nachdenken, ob das InsGericht angesichts der Tatsache, dass § 21 InsO die möglichen Sicherungsmaßnahmen nicht abschließend aufzählt, ohne Bestellung eines starken vorl. IV als besondere Sicherungsmaßnahme die Unterbrechung eines laufenden Rechtsstreits wirksam anordnen kann.



    Auf die Idee ist wohl noch kein Insogericht gekommen. Halte ich aber für problematisch, weil die Unterbrechung nicht angeordnet werden kann, sondern kraft Gesetzes geschieht.

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