nach dem Wortlaut des § 240 ZPO findet eine Unterbrechung nur statt, wenn entweder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein allgemeines Verfügungsverbot (starker vorl. IV) angeordnet wurde. Laut Zöller ist die Frage umstritten, ob darunter auch der schwache vorl. IV fällt (Verfügungen sind nur mit Zustimmung des vorl. IV wirksam).
Eigentlich sehe ich hier wegen der konkreten Aufzählung keine Regelungslücke und damit keinen Anlass für eine Analogie. Ich überlege trotzdem, was dafür oder dagegen spricht.
Wie behandelt ihr das Thema?
Unterbrechung § 240 ZPO für schwachen IV
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Marple -
30. September 2006 um 13:33
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Bei einem starken IV ist das Verfahren unterbrochen, bei einem schwachen IV dagegen nicht.
Zitat
Während des laufenden Rechtsstreits vor dem AG hat das AG – Insolvenzgericht – durch Beschluss u.a. gemäß § 21 II Ziff. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 S. 2 angeordnet. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass § 240 S. 2 ZOI nicht den Fall betreffe, dass gemäß § 21 II Ziff. 2 InsO Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (so genannter „schwacher Insolvenzverwalter“).Die gemäß § 567 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Nach § 240 S. 2 ZPO wird das Verfahren unterbrochen wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Dies betrifft jedoch nur Fälle, in denen ein allgemeines Verfügungsverbot gegen den Schuldner erlassen wird. Die Anordnung anderer Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 21 InsO berühren den Fortgang des Verfahrens nicht (Zöller-Greger, ZPO, 22. A., Rn. 5 zu § 240). Die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 II Ziff. 2 InsO unterbricht demnach nicht einen anhängigen Rechtsstreit, denn hierdurch geht nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (BGH, NJW 1999, 2822). Sinn und Zweck des § 240 ZPO ist es nämlich, nach dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis dem Insolvenzverwalter genügend Bedenkzeit zu geben, ob er den Prozess fortführen will. Dies ist jedoch nicht notwendig, solange der Schuldner noch prozessbefugt und lediglich dem Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters unterworfen ist.LG Stade – Beschl. v. 12.12.2000 – 7 T 186/00
LS
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ohne allgemeines Verwaltungs- und Verfügungsverbot gegen den Schuldner unterbricht einen Rechtsstreit nicht nach § 240 S. 2 ZPO. Eine bloße Verfügungsbeschränkung liegt auch dann vor, wenn das Insolvenzgericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters näher beschreibt.OLG Celle, Beschl. v. 13.06.2002 – 5 W 25/02 = NdsRpfl 2005, 325 = OLGR 2002, 258 = juris
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ich unterbreche das Verfahren bei einem schwachen IV nach § 240 ZPO nicht.
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ich unterbrech auch nicht bei schwachem inso- verwalter.
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da scheint wohl mein Vertretungskollege der einzige zu sein, der die Mindermeinung der Unterbrechung bei schwachem IV vertritt
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Nur zur Ergänzung: Angesichts des klaren Wortlauts von § 240 Satz 2 ZPO sehe ich grundsätzlich auch keinen Raum für eine Unterbrechung, wenn kein starker vorläufiger IV bestellt wurde.
Allenfalls könnte man darüber nachdenken, ob das InsGericht angesichts der Tatsache, dass § 21 InsO die möglichen Sicherungsmaßnahmen nicht abschließend aufzählt, ohne Bestellung eines starken vorl. IV als besondere Sicherungsmaßnahme die Unterbrechung eines laufenden Rechtsstreits wirksam anordnen kann. -
Nur zur Ergänzung: Angesichts des klaren Wortlauts von § 240 Satz 2 ZPO sehe ich grundsätzlich auch keinen Raum für eine Unterbrechung, wenn kein starker vorläufiger IV bestellt wurde.
Allenfalls könnte man darüber nachdenken, ob das InsGericht angesichts der Tatsache, dass § 21 InsO die möglichen Sicherungsmaßnahmen nicht abschließend aufzählt, ohne Bestellung eines starken vorl. IV als besondere Sicherungsmaßnahme die Unterbrechung eines laufenden Rechtsstreits wirksam anordnen kann.
Auf die Idee ist wohl noch kein Insogericht gekommen. Halte ich aber für problematisch, weil die Unterbrechung nicht angeordnet werden kann, sondern kraft Gesetzes geschieht.
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