Außerger. Einigungsversuch - wie "ernsthaft" muß dieser sein?

  • Wir haben heute das Schreiben einer Anwaltskanzlei erhalten, die uns den Einigungsversuch des Schuldners vorlegt, wonach jeder Gläubiger 0,1 % seiner Forderungen aus Drittmitteln erhält, da der Schuldner HartzIV-Empfänger mit drei Unterhaltsberechtigten ist.

    Bei Durchsicht der Gläubigeraufstellung wurde ersichtlich, daß bei drei Gläubigern noch keine Forderungen eingetragen sind. Auf Nachfrage teilte die Anwaltskanzlei mit, daß diese Beträge noch nicht bekannt seien. Hierauf habe ich dann nachgefragt, welchen Betrag denn der Dritte gutgesagt hätte? Keine Antwort.

    Auf meinen Vorhalt, was denn nun der Dritte tun würde, wenn bei Gläubiger XY 1.000.000,00 EUR an Forderungen im Raum stehen, auf diesen also 10.000,00 EUR entfallen, konnte mir die Dame nichts mehr sagen. Ich solle einfach den Einigungsversuch ablehnen und gut. :confused:

    Wäre wenigstens ein Null-Plan vorgelegt worden... Aber was soll denn das...???

    Kann auf so einer Grundlage überhaupt eine Bescheinigung nach § 305 InsO ausgestellt werden? Prüft das AG das?

    2 Mal editiert, zuletzt von -Tanja- (6. Mai 2010 um 14:11)

  • Das Gericht prüft den Inhalt des außergerichtlichen Plans nicht, sondern nur, ob die Bescheinigung von einer geeigneten Stelle oder Person ausgestellt wurde. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass dies reicht, um ernsthafte Verhandlungen sicher zu stellen.

    Lediglich im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren kann es zu einer inhaltlichen Prüfung durch das Gericht kommen, nämlich dann wenn ein Gläubiger überstimmt werden soll und dieser inhaltlich begründet Widerspruch einlegt.

    Wenn Du den Plan nicht ernsthaft genug findest, hast du theoretisch nur die Möglichkeit eine Stellungnahme zu verweigern, und kannst Nachbesserung bzw. Erläuterung verlangen. Praktisch wirst du damit allerdings kaum etwas erreichen.

  • oder du denkst so lange über den Plan nach, bis die Frist abgelaufen ist. Nach dem Motto: Ich sage nichts, also lehne ich ab

  • Diese Form der "Bearbeitung" lehne ich wiederum ab (jedenfalls als grundsätzliche Form der Ablehnung).


    Einerseits verständlich. :daumenrau. Aber, wenn du mit diesen teilweise merkwürdigen Plänen bis hin zu flexiblen Nullplänen zugedonnert wirst, kommst du zu einer anderen Arbeitsweise. Zumal andere Arbeiten unter Umständen wichtiger oder/und gewinnbringender sind

  • weshalb bei nullplänen dem schlechten geld noch gutes hinterherwerfen und drauf antworten? bei einem flexiblen nullplan (also auf deutsch: von mir kriegste nie im leben was) vermisse ich schon die ernsthaftigkeit. zur zeit häufen sich bei uns die insolvenzen aufgrund unglaublich hoher schulden zwischen 2.000,00 und 6.000,00 eur.

    da sind 0,55 cent für das porto, der cent fürs papier und druckerschwäre sowie die arbeitszeit, ein solches schreiben überhaupt zu beantworten oder sich gedanken darüber zu machen, nur rausgeschmissenes geld.
    sorry, so etwas kann ich nicht ernst nehmen.

    da komme ich mir in meiner eigenschaft als Sachbearbeiter als auch als bürger ziemlich verarscht vor.

  • Ich verstehe den Ärger über Nullpläne und habe auch keinerlei Freude daran, solche Pläne versenden zu müssen. Die einmal geplante InsO-Änderung, dass Bescheinigungen auch ohne Verhandlungen über einen Plan bei erkennbarer Aussichtlosigkeit erteilt werden dürfen, hätte ich sehr begrüßt.
    Ich beschränke den Schriftverkehr in diesen Fällen auf das notwendige Mindestmaß, so dass viele Gläubiger nur ein einziges Schreiben erhalten und beantworten müssen.
    Nach geltender Rechtslage gibt es in vielen Fällen leider keine praktikable bzw. vertretbare Alternative zu Verhandlungen über einen Nullplan.
    Ganz wertlos sind solche Pläne meiner Meinung nach für den Gläubiger nicht. Er erhält immerhin die Information über die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners und dessen Situation und kann wirtschaftlich angemessen handeln (z.B. Verzicht auf weitere Kosten für Zwangsvollstreckung).
    Wir erhalten manchmal Ablehnungen per Fax auf unserem Originalschreiben: "abgelehnt" + Datum + Stempel + Unterschrift. Der Aufwand ist minimal, praktisch kostenlos und inhaltlich klar, warum nicht?

  • Die Kenntnisnahme von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch ausdrücklich zu "quittieren" sollte jeder gute Vollstrecker mal besser unterlassen.

    Wer bitte antwortet denn auf außergerichtliche Schuldenbereinigungspläne? In der Zeit hole ich lieber woanders Geld rein.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • aber warum soll ich mir diese "arbeit" denn überhaupt machen?

    schweigen bzw. keine antwort gilt doch als ablehnung. da brauch ich doch nicht extra antworten? das ist doch auch eine klare ansage seitens des gläubigers und ich spar mir jegliche weitere bearbeitung, die ja nur zeit- und geldverschendung ist.

  • weshalb bei nullplänen dem schlechten geld noch gutes hinterherwerfen und drauf antworten? bei einem flexiblen nullplan (also auf deutsch: von mir kriegste nie im leben was) vermisse ich schon die ernsthaftigkeit. zur zeit häufen sich bei uns die insolvenzen aufgrund unglaublich hoher schulden zwischen 2.000,00 und 6.000,00 eur.



    DAS stelle ich in letzter Zeit auf oft fest - vor allem sind es dann meist Schuldner von noch nicht einmal 25 Jahren. Da fehlt mir leider jedes Verständnis... :mad:

  • so isses! leider!
    und ich befürchte, dass das ganze in den nächsten jahren noch zunehmen wird. es hat doch keiner mehr ernthaft interesse, für das geradezustehen, was er sich selbst eingebrockt hat.
    schuld sind immer die anderen!
    unser sozialstaat wirds schon richten. er geht ja mit bestem beispiel voran.

  • Man muss sich in diesem Zusammenhang mal ansehen, an welcher Stelle diese Schulden entstanden sind:

    Tausende Eurone für Handyrechnungen, fürs Versandhaus, teilweise Ebay usw. usw:confused:

  • ihr würfelt hier aber schon lustig durcheinander:


    Einmalzahlung als % oder %O - Satz der Gesamtschulden, Nullpläne und flexible Nullpläne - egal, noch etwas moralische Entrüstung und dann auch noch die schlimme Jugend dazu - wenn man das alles in einen Topf tut, dann wirds schon ungenießbar....

    BTT:

    Beim Ausgangsfall hätte ich (SV mal so unterstellt) schon ein wenig Bauchschmerzen. Nicht weil bei ein paar Gläubigern die Forderungshöhe 0 angegeben ist, das ist aus den verschiedensten Gründen (nicht mitgeteilte/nicht anerkannte Forderung etc) durchaus normal, aber weil die Vergleichssumme nicht genannt wurde. Unsere Pläne enthalten grundsätzlich diese Summe (die ja im Falle eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes auch angegeben werden muss) und natürlich den auf die einzelnen Gläubiger entfallenden Anteil (zzgl. weiterer Bestimmungen) - natürlich kann bei einem solchen Vorschlag auch eine 1% - Quote rauskommen.

    Ob´s nun "nicht ernsthaft" oder nur "schlecht fomuliert" ist, lässt sich aber mit dem SV nicht beantworten.

    AFT:
    Flexible Nullpläne sind (natürlich abhängig von der Formulierung im Einzelfall) selbstverständlich seriöse, ernsthafte Einigungsversuche. Sie spiegeln schlicht erstmal die Tatsache wieder, dass man dem berühmten nackten Mann nicht in die Tasche langen kann, beinhalten aber gleichzeitig auch eine Regelung für den Fall, dass er während der Laufzeit des Planes wieder an Hosen kommt (was eine Formulierung :eek:).

    Als großer Fan des AGEV erwarte ich mir schon, dass der ernsthaft geprüft wird, auch wenn es sich um einen flexiblen Nullplan handelt. Leider hat der Gesetzgeber - in seinem jugendlichen Leichtsinn - zwar den AGEV als Königsweg angesehen, es bisher aber -trotz gefühlter 1500 Reformentwürfen - versäumt, ihn wirksam zu stärken. Dabei gäbe es dafür einige Möglichkeiten, die dem ein oder anderen Gläubiger das Schweigen oder reflexhafte Ablehnen ganz schnell abgewöhnen könnten :teufel:.


    cam

  • Nett finde ich immer, wenn Gläubiger den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ablehnen, daraufhin das Verfahren eröffnet wird und der Gläubiger ward nicht mehr gesehen. Da frage ich mich schon was das soll!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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