Zeitpunkt für die Berechnung der Vergütung

  • Moin zusammen,

    brauch' mal wieder eure Hilfe. Es geht um die Festsetzung der Treuhändervergütung:

    Sachverhalt:
    Am 11.5.2009 reicht der Treuhänder seinen Schlussbericht ein und legt Schlussrechnung. Masse zum damaligen Zeitpunkt: 7797,66 €. Danach wurde auch die Vergütung berechnet.
    Schlusstermin wurde auf den 3.8.2009 anberaumt und durchgeführt.

    Jetzt - Stand 22.4.2010 - erhielt der Schuldner eine Abfindung von ca. 44.500,00 €.

    Das ist eindeutig nach dem Schlusstermin und schreit nach Nachtragsverteilung gem. § 203 InsO. Die Zahlung der Abfindung konnte auf keinen Fall im Mai 2009 vorhergesehen werden.

    Der Treuhänder jedoch beantragt nunmehr die Vergütungsfestsetzung nach der Masse von ca. 51.600,00 € (7797+44500).

    Das geht m.E. lediglich bis zur Abhaltung des Schlusstermins. Für eine ergänzende Festsetzung dürfte es jedoch zu spät sein.

    Wie seht Ihr das?

  • Schau mal in die Entscheidung BGH IX ZB 294/05.

    Ich meine, er hat Pech gehabt und kann nur eine Vergütung gem. § 6 InsVV verlangen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Kein Fall der NTV und die Abfindung gehört in die Masse und in die Berechnungsgrundlage mit rein, § 63 Abs. 1 S. 2 InsO.



    Da halte ich voll dagegen: § 203 Abs. 1 "...wenn nach dem Schlusstermin...". Deshalb klarer Fall von NTV:)

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  • Kein Fall der NTV und die Abfindung gehört in die Masse und in die Berechnungsgrundlage mit rein, § 63 Abs. 1 S. 2 InsO.



    Da halte ich voll dagegen: § 203 Abs. 1 "...wenn nach dem Schlusstermin...". Deshalb klarer Fall von NTV:)



    Das ist dann aber alles was von § 203 Abs. 1 zutrifft. M. E. trifft aber keine einzige der Ziffern 1 - 3 zu. :gruebel:

    Nochwas:

    Laut Kommentarmeinung ist mit Beendigung im Sinne von § 63 InsO die Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens gemeint (Jäger RZ 31).

  • Ähm, blöde Frage: Ist das Verfahren schon aufgehoben?
    Wenn ja, schlage ich mich natürlich auf Mossers Seite. Dann ganz klar NTV.
    Wenn noch nicht aufgehoben wurde, dann laufe ich zu rainer über. Da ist m.E. der Gesetzestext § 63 I InsO eindeutig. Außerdem kann man das auch aus den Entscheidungen des BGH, z.B. IX ZB 168/04 und IX ZB 150/07 lesen. Der Treuhänder kann dann m.E. eine ergänzende Festsetzung beantragen.

  • Also ich bin davon ausgegangen, dass das Verfahren noch nicht aufgehoben worden ist. Steht nix davon im Sachverhalt.

    Sollte das Verfahren bereits aufgehoben sein, dann schlage ich mich mit Astaroth auf die Seite von Mosser.

  • Das Verfahren wurde bisher noch nicht aufgehoben. Der Treuhänder will sicher meinen Beschluss abwarten, verteilen und abrechnen.

    Ich bin eher für die Nachtragsverteilung: § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sagt, .... wenn nach Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Dürfte also zutreffen.

    Bei Schlusstermin war, wie benannt, überhaupt nicht damit zu rechnen, dass der Schuldner eine Abfindung jeh erhalten würde. Sonst wäre dies nach Entscheidungen des BGH problemlos möglich.

  • Ich meine auch, dass der Gesetzestext bei § 203 da eindeutig ist. Die Abfindung ist erst nach Schlusstermin aufgetaucht, also kann sie auch nur im Wege der Nachtragsverteilung behandelt werden. Und wenn das so ist, dann greift auch § 6 InsVV.
    In § 63 heißt es ja auch übrigens nicht bei Aufhebung des Verfahrens sondern bei Beendigung. Deshalb meinen ja die Kommentare, dass die Vergütung nach dem Wert der Masse aus der Schlussrechnung zu berechnen ist. Und logischerweise kann die Schlussrechnung nach dem Schlusstermin nicht mehr ergänzt werden, da sie ja im Schlusstermin "abgenommen" wurde. Somit können alle Gegenstände danach nur in eine Nachtragsverteilung fallen.

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  • NTV, da erst nach ST bekannt.

    Vergütung über § 6 InsVV wegen § 1, I, S.1 InsVV, IX ZB 168/04, RdNr. 5.



    Und was ist mit Ziff. c des Leitsatzes der Entscheidung? Danach kann er eine ergänzende Festsetzung verlangen.
    Eine Nachtragsverteilung ist doch unlogisch. Die Abfindung fällt doch eh in die Masse. Was soll man da noch anordnen? Lasst ihr dann auch zweimal verteilen? Einmal normal und einmal nachtrag?

  • NTV, da erst nach ST bekannt.

    Vergütung über § 6 InsVV wegen § 1, I, S.1 InsVV, IX ZB 168/04, RdNr. 5.



    Und was ist mit Ziff. c des Leitsatzes der Entscheidung? Danach kann er eine ergänzende Festsetzung verlangen.
    Eine Nachtragsverteilung ist doch unlogisch. Die Abfindung fällt doch eh in die Masse. Was soll man da noch anordnen? Lasst ihr dann auch zweimal verteilen? Einmal normal und einmal nachtrag?



    ich meine. da geht es doch um einen ganz anderen Fall. Ob der frühere Insolvenzverwalter auch noch Ansprüche auf Vergütung hat, wenn er Schlussrechnung legt und danach noch Massezuflüsse erfolgen (eben durch den neuen Insoverwalter).

    Aber hier ist doch bereits der Schlusstermin gewesen. Die Schlussrechnung wurde somit im Termin - wie auch immer- abgenommen und damit ist für weitere Massezuflüsse die NTV maßgebend. ich meine auch nichts anderes sagt deine Entscheidung hinsichtlich der Masseberechnung. In Deinem Fall geht es nur darum, dass ja zwei Schlussrechnungen vorliegen.

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  • Obwohl mir aus Sicht des Treuhänders eine ergänzende Vergütungsfestsetzung auch gefallen würde tendiere ich auch zur gesonderten Vergütung nach § 6 InsVV. Das Urteil vom BGH IX ZB 183/04 spricht im Umkehrschluss m. E. auch dafür.

    Letztlich dürfte auch die Frage berechtigt sein, warum der TH bei so einer "geringen" Teilungsmasse über ein halbes Jahr benötigt, um die Verteilung nachzuweisen. Wäre dies nämlich "zeitnah" geschehen, ist davon auszugehen, dass das Verfahren durch das Insolvenzgericht bis zum Bekanntwerden des Abfindungsanspruches aufgehoben worden wäre. Und wie dann zu verfahren gewesen wäre ist m. E. klar ...

  • Ist das denn zwingend eine NTV?
    Wenn z.B. die Abfindung aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde und das Verfahren war bereits aufgehoben hat der Schuldner in meinen Augen Glück gehabt und muss gar nichts abführen.

  • Ich halte auch die NTV für die richtige Lösung. § 203 Abs. 2 InsO sagt ja z.B. auch, dass die Aufhebung des Verfahrens der Anordnung der NTV nicht entgegensteht. Bedeutet im Umkehrschluss, dass mit der Beendigung des Verfahrens eben nicht die Aufhebung gemeint ist. Es wird einzig und allein auf den Schlusstermin abgestellt und der ist ja nun schon mehr als lange her. Irgendwie komisch ist es ja schon, Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn der Insolvenzbeschlag mangels Aufhebung noch besteht :gruebel:
    Entsprechend würde ich hier auch die gesonderte Vergütung gewähren.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • mit der Beendigung des Verfahrens eben nicht die Aufhebung gemeint ist.



    Aber § 63 InsO sagt es.


    Das ist in der Tat widersprüchlich und bringt mich ins Schwimmen ;)
    Das würde bedeuten - es liegt ein Fall der NTV vor, für die Vergütung kann er den nachträglich zu verteilenden Betrag aber auf die bisherige Teilungsmasse aufschlagen und neu berechnen. Seltsames Ergebnis :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Das ist in der Tat widersprüchlich und bringt mich ins Schwimmen ;)
    Das würde bedeuten - es liegt ein Fall der NTV vor, für die Vergütung kann er den nachträglich zu verteilenden Betrag aber auf die bisherige Teilungsmasse aufschlagen und neu berechnen. Seltsames Ergebnis :gruebel:



    Tja und wie lautet nun die Lösung?

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