Überwachung Obliegenheiten

  • Ich würde schon erst mal in die Akte gucken, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit überhaupt realistisch ist. Mach ich bei Stundung ja auch so. Wenn sich eindeutig ergibt, dass es nicht möglich ist (z.B. wenn Schuldner EU-Rentner ist), dann würde ich das dem Gläubiger auch so mitteilen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich würde schon erst mal in die Akte gucken, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit überhaupt realistisch ist. Mach ich bei Stundung ja auch so. Wenn sich eindeutig ergibt, dass es nicht möglich ist (z.B. wenn Schuldner EU-Rentner ist), dann würde ich das dem Gläubiger auch so mitteilen.



    Der könnte bestimmt, wenn er wollte. ;)

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