Bruder will nicht erben

  • Hallo liebe Kollegen im Nachlass,
    hab mal eine Frage und hoffe, ich bin bei euch richtig.

    Bei mir war gerade ein Betreuer und hat die Sterbeurkunde abgegeben und die Vermögensnachweise gebracht. Bei der Verstorbenen handelt es sich um seine Schwester. Ich habe da so in meiner lockeren Art gesagt: "Na hier gibt es ja schön was zu erben." und habe ihn gefragt, wer denn Erbe wird. Da meinte er, dass er und seine andere Schwester erben werden, er jedoch zugunsten seiner Schwester komplett auf das Erbe verzichten wird. :eek: Ich habe natürlich nicht nach dem "Warum" gefragt, geht mich ja nix an. Er hatte aber offensichtlich gemerkt, dass er dazu noch ne Erklärung abgeben sollte, denn wer verzichtet schon freiwillig auf rund 95.000,00 € ?Er sagte mir, er verzichtet deshalb, weil er Harz IV Empfänger ist.
    Ich habe dazu nix weiter gesagt, bin aber der Meinung, dass das so nicht richtig sein kann. Ist das eventuell Betrug?

    Wenn ich im Nachlassthread falsch bin, dann bitte verschieben!

    Danke

  • Aus meiner Sicht ist das kein Betrug.
    Man kann den Bruder halt nicht zwingen, die Erbschaft anzunehmen.
    Es ist seine freie Entscheidung.

  • Das ist wohl richtig, aber der Hintergrund warum er nicht annimmt ist doch wohl eindeutig und das finde ich so nicht in Ordnung.

  • Also Betrug ist das sicher nicht. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das so klappt. Denn er müsste ja förmlich innerhalb den 6 Wochen ausschlagen, ansonsten ist er Erbe. Aber ob das Arbeitsamt das überhaupt merkt , wenn jemand was erbt wage ich zu bezweifeln. Ruf doch dort mal spasseshalber an und frage ob die das mitkriegen Wenn sie es mitkriegen wird dem Arbeitsamt egal sein, ob er es verschenkt hat dann wird bestimmt sein Hartz 4 gekürzt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Erforschung der Motive und Beweggründe für eine Erbschaftsausschlagung findet nicht statt, eine moralische Bewertung doch wohl auch nicht.
    Ich wäre da mit meinen Vermutungen etwas zurückhaltender.

  • claudia
    Glaube nicht, dass das AA das mitbekommt. Woher auch?

    @Erzett
    ...und das mit dem Taschengeld vermute ich eben auch! Manche Leute kriegen eben den Hals nicht voll. :mad:

  • Kleiner Diskussionsbeitrag aus einer anderen Ecke:

    Selbst im Insolvenzverfahren steht die Entscheidung über Annahme/Ausschlagung einer Erbschaft allein dem Schuldner zu, § 83 InsO. Nimmt er an, freuen sich Insolvenzverwalter und Gläubiger, schlägt er aus, weinen sie. Eine etwaige Ausschlagung ist aber kein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung o.ä.

    Ausgehend davon wird man auch dem Hartz IV-Empfänger kaum einen Strick daraus drehen können, wenn er die Beseitigung seiner Bedürftigkeit vereitelt, indem er eine Erbschaft ausschlägt (und evtl. auch den Pflichtteil nicht geltend macht).

  • LG Aachen FamRZ 2005, 1506 = NJW-RR 2005, 307 = ZEV 2005, 120 = ZErb 2005, 1 m. Anm. Ivo:

    Die durch einen Sozialhilfeempfänger erklärte Erbausschlagung ist nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, weil es auch unter Berücksichtigung der Interessen der Eigengläubiger des Ausschlagenden keinen Zwang zur Erbannahme gibt und es sich bei der Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft um ein höchstpersönliches Recht des Erben handelt.

    -------------

    Was für die Sozialhilfe gilt, gilt natürlich auch für Hartz IV.

    Im übrigen:

    Die Schwester des Ausschlagenden wird natürlich nur Alleinerbin, wenn der Ausschlagende keine Abkömmlinge hat!

  • Als Bruder d. Erbl. dürfte kein Pflichtteilsanspruch bestehen...

    Allerdings fiele bei ges. Erbfolge im Falle form- und fristgerechter Erbschaft der Erbanteil des Ausschlagenden vorrangig an dessen Kinder (soweit vorhanden) und erst bei Nichtvorhandensein an die Schwester.

    Das Recht zur Ausschlagung ist ein höchstpersönliches Recht, ich würde mich da jeglicher negativen Bewertung oder gar Anzeigen an andere Behörden o.ä. enthalten.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich möchte mich "the bishop" anschließen. Als Nachlassgericht kann ich eine Ausschlagung nur entgegennehmen, ohne Kommentar oder Mitteilungen an Dritte. Welche Auswirkungen die Ausschlagung hat, kann doch nur in anderen Verfahren (Erbscheinsverfahren, Prozessverfahren) geprüft werden.

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