offener Immobilienfonds

  • Hallo miteinander, wie steht Ihr zur Mündelsicherheit von offenen Immobilienfonds? Mein Betreuter hat ein Vermögen von ca. 56.000.- EUR, welches vollumfänglich auf einem Profi-Sparbuch liegt. Jetzt will die Betreuerin in den D*** International investieren. Ich weiss aber noch nicht wieviel. Offene Immobilienfonds sind nicht grundsätzlich genehmigungsfähig, aber bei einem Teilbetrag des Vermögens wäre ich bereit zu genehmigen. Wie seht Ihr das?

    MfG
    treti

  • Gehe zu http://www.onvista.de, gehe auf "Fonds" und gebe im Suchfeld die WPKNr. oder den Namen des Fonds ein. Dort findest Du über den betreffenden Fonds alles Wissenswerte und eine Fülle von Informationen unter den diversen Links. Standard & Poors hat den Fonds mit 4 von 5 möglichen Sternen bewertet.

    Unter dem Link oben rechts .... Deutsche Gesellschaft f... findest Du unter dem Weiterleitungslink htpp://www. ... .com alles Wissenswerte über die Gesellschaft (auch darüber, welche Großbanken dahinter stehen), und zwar auch über den betreffenden Fonds (Rubrik Produkte) und die bisherigen Gerichtsentscheidungen unter "Schnelleinstieg - Betreuer/Mündelgeld" (bisher eine Entscheidung vom AG Jena vom 24.11.2004, Az. 3 XVII 719/01 mit einem Anlagebetrag von 80.000 €).

    Schaut insgesamt sehr sicher aus.

    Ich habe es in solchen Fällen aber immer so gehandhabt, dass ich mit der Bank über eine Reduzierung des Ausgabeaufschlags (im vorliegenden Fall 5 %) verhandelt habe. Eine Reduzierung auf 2,5 % bis 3 % müsste in jedem Fall drin sein, vor allem wenn man berücksichtigt, dass die Gesellschaft mit den erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen ja auch Werbung betreibt.

  • Zitat von juris2112

    Gehe zu http://www.onvista.de, gehe auf "Fonds" und gebe im Suchfeld die WPKNr. oder den Namen des Fonds ein. Dort findest Du über den betreffenden Fonds alles Wissenswerte und eine Fülle von Informationen unter den diversen Links. Standard & Poors hat den Fonds mit 4 von 5 möglichen Sternen bewertet.



    Heißt das dann, wenn ein Fond nur zwei Sterne hat, ist der nicht so toll? :gruebel:
    Ich habe nämlich Antrag auf Genehmigung für den D***-Grund vorliegen und der hat dort nur 2 Sterne.

    Bitte keine Klarnamen.Stefan

  • Die Bewertung der jeweiligen Ratingagentur ist nicht unbedingt das alleinige aussagekräftige Entscheidungskriterium, weil es darauf ankommt, nach welchen Kriterien bewertet wird. So hat der der *****bei S&P nur zwei von fünf möglichen Sternen (****: 4), während er bei SCOPE sogar höher als der ****bewertet wurde. Außerdem muss man bedenken, dass der ****global investiert, während der ****schwerpunktmäßig in Europa anlegt (derzeit 42,8 % Deutschland, 39,4 % restliches Europa und 17,8 % USA).

    Näheres vgl. unter **** > Fonds > Ratings.

    Edit durch Mel wg. der Klarnamenverwendung

  • Ich genehmige grundsätzlich keine offenen Immobilienfonds. Durchgängig wird in den Verkaufsprospekten eine Höchstliquidität von bis 49% erlaubt und zwar in Bankguthaben, Geldmarktpapieren und festverzinslichen Wertpapieren.

  • Die erlaubte Liquidität ist aber eher ein Argument für die Genehmigungsfähigkeit. Denn das "Risiko" liegt bei solchen Produkten nicht in der Liquidität, sondern in den investierten Immobilien.

    An die Moderatoren:

    Ich glaube, dass das Klarnamenverwendungsverbot nur Sinn macht, wenn es darum geht, dass die Namen von Verfahrensbeteiligten nicht genannt werden. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Bewertung eines öffentlich angebotenen Produkts, welches im Hinblick auf seine Genehmigungsfähigkeit nur beurteilt werden kann, wenn es auch namentlich benannt wird. Würde das Klarnamenverwendungsverbot auch hier greifen, könnte im Forum überhaupt nicht mehr über die Genehmigungsfähigkeit von Geldanlagen im Rahmen anhängiger Genehmigungsverfahren diskutiert werden und es dürften auch Aktien einer namentlichen AG nicht mehr als solche benannt werden.

    Ich glaube kaum, dass dies vom Sinn und Zweck des Klarnamenverwendungsverbots umfasst wird.

  • Zitat von juris2112

    An die Moderatoren:

    Ich glaube, dass das Klarnamenverwendungsverbot nur Sinn macht, wenn es darum geht, dass die Namen von Verfahrensbeteiligten nicht genannt werden. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Bewertung eines öffentlich angebotenen Produkts, welches im Hinblick auf seine Genehmigungsfähigkeit nur beurteilt werden kann, wenn es auch namentlich benannt wird. Würde das Klarnamenverwendungsverbot auch hier greifen, könnte im Forum überhaupt nicht mehr über die Genehmigungsfähigkeit von Geldanlagen im Rahmen anhängiger Genehmigungsverfahren diskutiert werden und es dürften auch Aktien einer namentlichen AG nicht mehr als solche benannt werden.

    Ich glaube kaum, dass dies vom Sinn und Zweck des Klarnamenverwendungsverbots umfasst wird.


    Sehe ich anders. Eine Namensnennung ist für die Frage der Genehmigungsfähigkeit von offenen Immobilienfonds nicht relevant. Tipps, wo man sich über den einen oder anderen Fonds informieren kann, können ja auch gegeben werden. Aber die öffentliche Bewertung von bestimmten Fonds gehört m.E. nicht in dieses Forum.
    Juris, ich stelle Deine Auffassung dennoch einmal ins Admin/Mod. Forum zwecks Diskussion. Stefan

    Edit: Nach Meinungsaustausch stelle ich fest, dass das Verbot der Klarnamennennung auch hinsichtlich dieses Themas keine Ausnahme erfährt. Nichts für ungut. Stefan

  • Ich glaube, dass es bei der breiten Streuung der zum Kauf angebotenen offenen Immobilienfonds im Hinblick auf Anlagehorizont (Deutschland/Europa/Welt), Ausgeber (Rating/Seriösität - wer steht im Interesse der "Sicherheit" dahinter) und bewährte Vorgängerprodukte des Ausgebers nichts bringt, wenn man nur ganz allgemein über ihre Genehmigungsfähigkeit diskutiert. Insbesondere bleibt die Vergleichbarkeit mehrerer in Betracht kommender Produkte auf der Strecke.

  • An Juris: Befindest du die Anlage in Aktienfonds auch für unbedenklich. Immobilienfonds sind doch gerade wegen der Bindung an Grundstücke und die damit verbundene Werthaltigkeit von Bedeutung. Wenn die Anlage nur scheinbar in Immobilien erfolgt, kann m.E. auch keine Genehmigung erteilt werden.

  • Beim Aktienfonds verhält es sich anders.

    Beim Erwerb von Fondsanteilen kommt es in erster Linie darauf an, ob die Anlagegüter (wie Immobilien) vorrangig werterhaltende oder (wie Aktien) mehr spekulative Funktion haben. Bereits insoweit besteht im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit bereits ein entscheidender grundsätzlicher Unterschied. Dass offene Immobilienfonds ebenfalls ein gewisses (aber meist kalkulierbares) Risiko beinhalten, liegt daran, dass es auch im Gewerbeimmobilienmarkt aufgrund eines entstehenden Überangebots von Gewerbeflächen sowohl preislich als auch in Bezug auf die Vermietungsquote zu Einbrüchen kommen kann. Aus diesem Grund sollten auch nur Fonds genehmigt werden, bei welchen diese Gefahren durch die erfolgte Auswahl der Anlageobjekte möglichst gemindert sind (meist durch die Investition in "erste Adressen" am Platze).

    Der Cash-Bestand von Fonds ist nach meiner Auffassung demgegenüber kein Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit. Denn wenn ich Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und festverzinsliche Wertpapiere unbedenklich auch direkt aus dem Betreutenvermögen anlegen könnte, dann können sie auch im Cash-Bestand eines Fonds nicht schädlich sein. Dies gilt umso mehr, als die genannten Bestimmungen im Hinblick auf einen denkbaren hohen Liquitätsanteil auch darauf zurückzuführen sind, dass erworbene Immobilien im Einzelfall mit erheblichem Gewinn wieder veräußert werden können.

  • Das ist aber nicht so. Fast alle mir bekannten Prosekte trage den Passus: Bankguthaben, Geldmarkpapieren und festverzinslichen Wertpapieren, die zur Sicherung der in Art. 18.1 der Satzung der EZB zugelassen sind. Die Leitlinie der EZB vom 7.3.2002 (Amtsblatt L 185 vom 15.7.2002) lässt unter hierunter ua. auch Aktien zu. Im Extremfall dürfen daher bis zu 49 % des Fondkapitals und damit auch des Anteils des Betreuten in Aktien angeleget werden.

  • Das halte ich für eine rein theoretische Spekulation.

    Bei den für geldpolitische Operationen des Eurosystems zugelassenen Sicherheiten handelt es sich nach der genannten EZB-Leitlinie in erster Linie um verzinsliche Wertpapiere der Sicherheiten-Kategorie 1 und in zweiter Linie um verzinsliche Schuldtitel und an einem geregelten Markt gehandelte Aktien der Sicherheiten-Kategorie 2. Alle in Betracht kommenden Sicherheiten müssen auf EURO lauten und in laufend ergänzten und auf der Homepage der EZB abrufbaren Verzeichnissen beider Sicherheiten-Kategorien enthalten sein. Des weiteren sind nur Sicherheiten zugelassen, die von der EZB oder von der betreffenden nationalen Zentralbank als bonitätsmäßig einwandfrei und mit hoher Kreditqualität versehen anerkannt wurden.

    Dass die genannten Gefahren rein theoretischer Natur sind, ergibt sich auch aus den Jahresberichten der Fondsgesellschaften, in welchen detailliert aufgeführt ist (und aufgeführt sein muss), wie hoch der Liquiditätsanteil ist und wie sich dieser zusammensetzt. Aktienbestände machen dort aus naheliegenden Gründen regelmäßig nur einen sehr geringen Prozentsatz der für Investitionen bereit stehenden Gesamtliquidität aus, die ihrerseits in aller Regel weit unter dem höchstzulässigen Liquiditätsanteil von 49 % liegt (Ausnahmen kann es geben, wenn der Fonds erst neu aufgelegt wurde und noch nicht vollständig investiert ist).

    Die gegen eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Geldanlage in offenen Immobilienfonds vorgetragenen Bedenken greifen somit nicht.

  • Sehe ich wie juris. Im 1811 BGB heißt es schließlich: "Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde."

    Die Rechtsprechung verlangt zwar zusätzlich, dass die Geldanlage ein Mehr ggü. einer verzinslichen Geldanalge sein muss, und dass diese andere Art der Anlage mündelsicher sein soll, was aber ist mündelsicher? Die absolute Sicherheits gibt es nirgendwo, es soll doch nur verhindert werden, dass der Betreuer mit dem Vermögen spekuliert.

    Ich halte es da mit dem gesunden Menschenverstand. Ich halte mich für sicherheitsorientiert und konservativ, und wenn ich mir einen Fonds zulegen würde, dann ist er auch mündelsicher.

  • Hinzu kommt, dass die Fondsausschüttungen nur teilweise versteuert werden müssen und dass sich die Nettorendite hierdurch nicht unwesentlich erhöht.

  • Zitat von juris2112


    An die Moderatoren:

    Ich glaube, dass das Klarnamenverwendungsverbot nur Sinn macht, wenn es darum geht, dass die Namen von Verfahrensbeteiligten nicht genannt werden. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Bewertung eines öffentlich angebotenen Produkts, welches im Hinblick auf seine Genehmigungsfähigkeit nur beurteilt werden kann, wenn es auch namentlich benannt wird. Würde das Klarnamenverwendungsverbot auch hier greifen, könnte im Forum überhaupt nicht mehr über die Genehmigungsfähigkeit von Geldanlagen im Rahmen anhängiger Genehmigungsverfahren diskutiert werden und es dürften auch Aktien einer namentlichen AG nicht mehr als solche benannt werden.

    Ich glaube kaum, dass dies vom Sinn und Zweck des Klarnamenverwendungsverbots umfasst wird.



    Das Thema Klarnamen wird ein internes Dauerthema bleiben und beschäftigt mich gedanklich immer mal wieder. So richtig zufrieden bin ich nicht, keine Frage.

    Die sich äußernden Mods und auch ich halten die derzeitige Regelung bei allen unvermeidbaren Nachteilen für alle Beteiligten am praktikabelsten, auch wenn es so wie hier im Einzlfall überzogen erscheint. Sie ist für die User klar und verständlich und das Forenteam muss sich nur sehr selten mit Einzelfallentscheidungen herumärgern ("Wieso darf ich hier nicht, wenn der User XY dort den Namen von dem und dem nennen darf?").

    Das einige hochinteressante Diskussionen dadurch nicht möglich sind, ist leider hinzunehmen.

    Wir hatten vor einigen Wochen einen Link zu einer Schuldnerberatung. Wenn dort nach wenigen Beiträgen das Wort "pervers" auftaucht, kann man sich angepinkelte Genannte gut vorstellen. Gerade aktuell hat ein juristischer Blogger auch wegen Klarnamen im Verbindung mit angeblich unsachlichen und beleidigenden Äußerungen mehrere Abmahnungen auf dem Tisch. Selbst wenn solche Abmahnungen nicht berechtigt oder Rechtsstreitigkeiten gewonnen werden, Bock habe ich darauf nicht. In der Jurathek, dem großen juristischen Forum, werden auch Namen wie Microsoft oder Telekom editiert.

  • Wahrscheinlich wird dann nichts anderes übrig bleiben, als dass der Fragesteller die User lediglich auffordert, eine Bereitschaft zur Beantwortung mittels PN zu avisieren und dass den betreffenden Usern dann wiederum per PN mitgeteilt wird, um welches Produkt es sich im einzelnen handelt.

    Dann kann "anonym" diskutiert werden und jeder andere User kann per PN abfragen, worum es sich handelt.

    Nicht gerade ideal, aber ich sehe keine andere Lösung.

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