Involenz und gleichzeitig Unterhaltspfändung - Berechnung?

  • Hallo Zusammen,

    folgendes Problem diskutiere ich gerade intensiv mit einem IV und brauche daher Hilfe:


    • Arbeitnehmer mit netto ca. 1900,-.
    • Hat Unterhaltspfändung (400,- monatlich) mit 750,- Selbstbehalt.
    • Insolvenz kam nach der Unterhaltspfändung. Problem: bis zum Eingang der Insolvenz fehlte in der Unterhaltspfändung der Selbstbehalt (hatte bis zur Inso immer nur nach Tabelle gepfändet).
    • Selbstbehalt ist direkt nach Inso nachgereicht worden.
    • Wir zahlen an Unterhaltsgläubiger 400,- monatlich und an den IV nichts.


    Unsere Rechnung begründen wir wie folgt:
    400,- Unterhalt passt bei 750,- Selbstbehalt und 1900,- Netto.
    IV bekommt nix da: 1900,- pfändbar nach Tabelle mit 1 u.P. = ca. 257,- ; wir zahlen aber bereits 400,- an Unterhalt daher bleibt nix mehr für den IV über.

    Und das ist die Frage: Rechnen wir richtig? Oder müssten wir noch etwas an den IV auskehren? Dieser verlangt auf jeden Fall von uns Geld, da nach § 89 InsO nur der Vorrechtsbereich für Unterhalt da ist und die "normale" Pfändungssumme für den IV sein soll.

    Was ist nun richtig? Vielen Dank schon vorab.

    Grüße
    merci

  • Der IV bekommt den Betrag, der sich gemäß Pfändungstabelle zu § 850c ZPO anhand der Zahl der zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten ergibt.

    Der Unterhaltsgläubiger erhält die Differenz zwischen dem Pfandfreibetrag und dem Selbstbehalt.

  • Hallo Gegs,

    wieviel würde denn dann der IV bekommen? Die 257 Euro, oder wie rechne ich das?

    Grüße
    merci



    Vermutlich benutzt ihr ein Abrechnungssystem von der TSG Hoppenheim und die berechnen schlichtweg falsch. Darüber streite ich gerade mit der Firma, die bei uns das gleiche System einrichtet.

    Die Uneinsichtigkeit dieser Softwareschmiede ist enorm, schließlich können die alles (außer Hochdeutsch).

    Nicht nur in der Insolvenz gilt, dass der Unterhaltsgläubiger sich zunächst aus dem sogenannten erweiterten Pfandbereich bedienen muss und so bleibt auch für die nachfolgenden Pfändungen ein pfändbarer Betrag, wenn die Unterhaltspfändung auf dem Laufenden ist.

    Weil die Unterhaltspfändung mit der Eröffnung hinsichtlich der Rückstände unwirksam wird, dürften auch bei Dir Rückstände bestanden haben, wenn Du den pfändbaren Betrag nach der Tabelle nicht ohne diese unterhaltsberechtigte Person (dann also ca. 620,00 €) berechnet hast.

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