Parkgebühr festsetzen?

  • Mir war bisher nicht bekannt, dass diese nicht festgesetzt würden. In den mir vorliegenden RVG-Kommentaren (Gerold/Schmidt und Meyer/Kroiß) wird die Festsetzbarkeit ohne weiteres bejaht.

  • Kommt auf die Gegebenheiten drauf an. Um unser LG und OLG noch schlimmer gibt es nur kostenpflichtige Parkplätze. Bei Vorlage des Parkscheines haben wir da schon immer die Kosten mit festgesetzt.

  • Zumindest in meinem Kaff gibt es nahezu keine freien Parkplätze am Gericht. Jede Lücke, jedes Parkhaus wird abkassiert. Als man bei uns vor dem Gericht die Straße umgebaut und einige Parkplätze vor dem Haupteingang eingerichtet hat, stand der Parkscheinautomat eher, als die Plätze fertig waren. Auch die Sheriffs kommen oft und gerne vorbei, um Knöllchen zu verteilen. Unter diesem Umständen werden die Parkgebühren selbstredend mit festgesetzt.

  • Danke, habe die Parkgebühren bisher auch immer festgesetzt, nur heute hatte ich erstmals einen Antrag auf Absetzung der Parkgebühren der Gegenseite auf dem Tisch, daher kurz hier nachgefragt;-)

  • Nur mal für mein Verständnis... die Parkgebühren setzt ihr aber nur fest, wenn Reisekosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, d.h. wenn der Anwalt aus einem anderen Ort anreist, nicht aber wenn er am Ort des Gerichts niedergelassen ist, oder? :confused:

  • thx - das hat sich mir aus dem Thread-Zusammenhang grad nicht so ergeben... :oops: ...naja, ist ja auch kurz vor Feierabend...:D

  • Wenn Sie mir in Form einer Kopie des Parkscheins nachgewiesen werden, setze ich diese auch mit fest.

    Habe jetzt den Fall, dass der RA den Parkschein verloren hat und er hat einen Eigenbeleg erstellt als Nachweis. Der Eigenbeleg ist erst jetzt nach meiner Aufforderung einen Nachweis einzureichen erstellt worden; der Verhandlungstag war am 19.11.2009! und Datum des Eigenbelegs 15.12.2010! . Ich wills nicht mit festsetzen, mit der Begründung nicht nachgewiesen. Wie seht ihr das?:confused:

  • Ich wills nicht mit festsetzen, mit der Begründung nicht nachgewiesen. Wie seht ihr das?:confused:


     Im KfV muß der Erstattungsberechtigte doch nichts nachweisen, sondern lediglich glaubhaft machen.

    Ein Eigenbeleg ist steuerlich gerade bei solchen Ausgaben wie (verlorengegangene Parktickets) ein üblicher Vorgang. Das Finanzamt erkennt diesen auch an. Wichtig dürfte nur sein, daß der Eigenbeleg folgendes enthält (Quelle: wikipedia):


    • Zahlungsempfänger mit vollständiger Anschrift
    • Art der Aufwendung, z. B.: „Trinkgeld, siehe Restaurantbeleg“ oder „Farbpatrone XY“
    • Datum der Aufwendung
    • Kosten (Gesamtpreis, ggf. Einzelpreis pro Stück sowie Umsatzsteuersatz)
    • Beleg für die Höhe des Preises (soweit möglich, zum Beispiel durch Preisliste)
    • Grund für den Eigenbeleg (z. B. Verlust, Diebstahl oder „nicht quittiertes Trinkgeld“, „Benutzung eines Automaten, der keinen Beleg erstellt“)
    • Datum und eigene Unterschrift


    Ich würde daher bei Erfüllung dieser Kriterien und dem Vorliegen einer Geschäftsreise festsetzen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Bei uns ist ein Parken ohne Parkschein so gut wie nicht möglich. Daher stelle ich mich diesbezüglich auch nicht so an und berücksichtige einen angemessenen Betrag auch schon mal so (so zu sagen als gerichtsbekannt :D).

  • Bei uns ist ein Parken ohne Parkschein so gut wie nicht möglich. Daher stelle ich mich diesbezüglich auch nicht so an und berücksichtige einen angemessenen Betrag auch schon mal so (so zu sagen als gerichtsbekannt :D).


    Zu diesem "gerichtsbekannt" gibt's sogar 'ne veröffentliche Entscheidung unseres LG Berlin, welches einem RA, der seinen BVG-Fahrschein (ÖPNV) verloren hatte, ohne jeglichen Nachweis diese Kosten zusprach, da sie als "gerichtsbekannt" zu gelten haben. Gerade die im KfV geforderte Glaubhaftmachung, die wesentlich weicher als ein förmlicher Nachweis ist, lädt dazu ein, bei solchen Kleinstbeträgen, die sich im Rahmen des Wahrscheinlichen halten, als gerichtsbekannt zu unterstellen.

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  • Die Entscheidung kenne ich leider nicht, halte die Verfahrensweise aber für praxisgerecht und bedenkenfrei. Wegen der Parkgebühren noch aus der Mücke einen Elefanten zu machen und dadurch die Akte u.U. 3 Wochen länger nicht vom Tisch zu kriegen, betrachte ich als weltfremd.

  • Die Entscheidung kenne ich leider nicht, halte die Verfahrensweise aber für praxisgerecht und bedenkenfrei. Wegen der Parkgebühren noch aus der Mücke einen Elefanten zu machen und dadurch die Akte u.U. 3 Wochen länger nicht vom Tisch zu kriegen, betrachte ich als weltfremd.



    weltfremd ist ein Wort dafür ..... zu viel Zeit ein anderes ..... und manchmal wohl auch "mangelnder Gesamtüberblick"

    Hatte letztens einen Antrag auf Nachfestsetzung, weil der Anwalt 3 oder 4 Euro Auslagen vergessen hatte .... nach Berücksichtigung der Kostenentscheidung war sein Anspruch sage und schreibe 53 Cent mehr .... da wär mir bereits das Porto zur Antragstellung zu schade gewesen. Aber dort macht man sich an dieser Stelle über Kosten/Nutzen eben keine Gedanken und streitet auch munter über Kleinstbeträge, welche die Gerichtskasse niederschlagen würde.
    Wenn's nicht soviel Arbeit machen würde fänd ich's oft recht amüsant .....

  • Danke für Eure Antworten. Habe sie jetzt mit festgesetzt. Habe nur in dne Kommentaren nichts gefunden zu "Eigenbelegen", deshalb bin ich stutzig geworden. Aber ich weiss selbst, dass man als ortsunkundiger vor dem LG nicht ohne Parkschein parken kann, also passt das.

    In dieser Sache zoffen sich die RAte jedoch schon seit Beginn um alles und jede Kleinigkeit, deshalb hab ich nochma überlegt.
    Habe in dieser Sache u.a. eine halbe Seite Stellungnahme des einen RA bekommen, warum die 4,00 Euro Hotelaufschlag fürs Zimmer (weil ein Hund mitgeführt wurde) doch notwendige Kosten i.S.d. § 91 ZPO seien.. :gruebel:

  • Habe in dieser Sache u.a. eine halbe Seite Stellungnahme des einen RA bekommen, warum die 4,00 Euro Hotelaufschlag fürs Zimmer (weil ein Hund mitgeführt wurde) doch notwendige Kosten i.S.d. § 91 ZPO seien.. :gruebel:


    Vielleicht war der Hund ein wichtiger Zeuge für böse Schandtaten des erstattungspflichtigen Gegners? :D Irre, mit was ihr Euch manchmal so beschäftigen müßt ...

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  • Danke für Eure Antworten. Habe sie jetzt mit festgesetzt. Habe nur in dne Kommentaren nichts gefunden zu "Eigenbelegen", deshalb bin ich stutzig geworden. Aber ich weiss selbst, dass man als ortsunkundiger vor dem LG nicht ohne Parkschein parken kann, also passt das.

    In dieser Sache zoffen sich die RAte jedoch schon seit Beginn um alles und jede Kleinigkeit, deshalb hab ich nochma überlegt.
    Habe in dieser Sache u.a. eine halbe Seite Stellungnahme des einen RA bekommen, warum die 4,00 Euro Hotelaufschlag fürs Zimmer (weil ein Hund mitgeführt wurde) doch notwendige Kosten i.S.d. § 91 ZPO seien.. :gruebel:



    Warum denn nicht - bei einem Blindenhund.

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