Schriftlicher Schlusstermin - Voraussetzungen

  • Unter welchen Voraussetzungen kann ich den Schlusstermin im schriftl. Verfahren durchziehen? 312 geht ja neben den übersichtlichen Vermögensverhältnissen (die ich ja bei Verbraucherinsolvenzen, mit 0,00 Euro regelmäßig habe....) von einer geringen Anzahl von Gläubigern ODER aber geringer Forderungssumme aus. Mir ist dieses ODER wichtig, weil ich hier auch schon Meinungen dahingehend gehört habe, dass ich wenige Gläubiger bräuchte und höchstens 20.000 Euro angemeldete Forderungen. Im Kommentar steht allerdings auch was von 25.000 Euro - aber wie auch immer: zu wenigen Gläubigern muss doch nicht zwingend eine geringe Summe von angemeldeten Forderungen kommen, oder? Meldet nur ein Gläubiger an und hat der 400.000 Euro, dann geht doch schriftliches Verfahren trotzdem - oder lieg ich da völlig daneben?.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Bei der klassischen Gesetzesauslegung darf man ja - auch wider besseren Wissens - unterstellen, dass der Gesetzgeber den Wortlaut einer Bestimmung mit Bedacht gewählt hat. Und da wir wohl alle in diesem Zusammenhang gelernt haben, dass

    "und" = kumulative TB-Voraussetzungen
    "oder" = alternative TB-Voraussetzungen

    bezeichnet, stimme ich Deiner Auffassung zu, schriftliches Verfahren bereits dann für zulässig zu erachten, wenn entweder wenige Gläubiger oder geringe Verbindlichkeiten vorliegen.

    An dieser Stelle möchte ich allerdings die Frage aufwerfen, ob es - vor allem für den Rechtspfleger - wirklich eine Verfahrensvereinfachung im Sinne von Arbeitserleicherung darstellt, wenn man den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren abwickelt. Ich kenne Rechtspfleger, denen die Abhaltung der Termine weniger aufwendig (und anfällig für Pannen, etc.) erscheint.

  • Zitat chick:
    An dieser Stelle möchte ich allerdings die Frage aufwerfen, ob es - vor allem für den Rechtspfleger - wirklich eine Verfahrensvereinfachung im Sinne von Arbeitserleicherung darstellt, wenn man den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren abwickelt. Ich kenne Rechtspfleger, denen die Abhaltung der Termine weniger aufwendig (und anfällig für Pannen, etc.) erscheint.

    Tja, das probiere ich gerade erst aus und wäre daher für Erfahrungswerte dankbar!

    Mir erscheint die Abhaltung der Termine selbst als wenig aufwändig - allerdings ist die Vor- und Nacharbeit doch recht zeitraubend und vorallem hab ich den Stress, dass der Termin nunmal zu einem bestimmten Zeitpunkt vorbereitet sein MUSS - egal, ob ich grad dazu komme oder nicht...:(

  • Bei allen IK-Verfahren wende ich für den Schlusstermin das schriftliche Verfahren an. Ausnahme: Der Treuhänder möchte ausdrücklich einen Termin.

    Hat sich bewährt. Habe an einem Tag schon 18 SchlTermine so abgewickelt. Ist insgesamt nicht so aufwendig wie die Abhaltung eines Termins mit Nacharbeit. Ohne diese Verfahrensweise wäre ich in meinem Referat längst "abgesoffen". PEBB§Y lässt grüsen!

  • So zwischen 10 und 20 Schlusstermine im "Normalverfahren" schaffen wir bzw. unsere Rechtspfleger hier am Tag auch: Für einen Termin werden 5 Minuten angesetzt und das ist noch zu lang, wenn - wie im Regelfall - keiner erscheint.

    Den Aufwand der Vor- und Nacharbeit bei Abhaltung des Termins im Vergleich zum schriftlichen Verfahren kann ich schlecht beurteilen. Ich denke nur, dass die Gefahr von Pannen - z.B. bei der Zustellung - vielleicht größer ist; vor allem aber dürfte die "Gefahr" größer sein, dass auf schriftlichem Weg tatsächlich (nicht notwendigerweise begründete) Anträge gestellt werden - z.B. auf Versagung der RSB - weil die Hürde des persönlichen Erscheinens wegfällt. Und die Bearbeitung eines solchen Antrags dürfte dann im Aufwands-Vergleich ganz schön reinhauen.

    Für den TH ist es natürlich schöner, wenn er nicht persönlich erscheinen muss. Wer also lieb sein will zu seinen Verwaltern (und gerne auch Ortsfremde beschäftigt) verfährt schriftlich.

  • Ich mache sehr viel im schriflichen Verfahren und habe damit eigentlich nur gute Erfahrungen gemacht.
    Schriftlich äussern sich so viele und so wenige Gläubiger, wie in mündlichen Terminen auch. Von den Anträgen her hält sich das glaube ich die Waage.
    Von den Voraussetzungen her betrachtet gilt oder: Wenig Gläubiger oder wenig Forderung. Und jetzt einmal ketzerisch: den Gläubigern oder Schuldnern ist es egal.

    Ich selber binde mich und den Treuhänder nicht gerne an einen Ort und eine Zeit. Im schriftlichen Verfahren bestimme ich eine Frist zum Eingang von Schriftsätzen und wenn diese abgelaufen ist nehme ich mir die Akte und mache dann die Feststellungen, in der Regel am Folgetag des Fristendes. Klappt prima.

    Mit dem Insolvenzvereinfachungsgesetz soll das schriftliche Verfahren in die Verfahrensgrundsätze nach § 5 InsO rein. Ich begrüße das.

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