MB gegen ausländische Firmen

  • Ich habe zwei gegn. Firmen, die ihren Sitz im Ausland haben, Polen und Schweden.

    Was muss ich beachten und geht es einfach so die Zustellung?

    Danke schon mal

  • § 688 III ZPO sieht vor, dass bei Mahnbescheiden, die im Ausland zugestellt werden müssten, das inl. Mahnverfahren nur dann stattfinden kann, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19.02.2001 dies vorsieht.

    Sowohl Polen als auch Schweden fallen insoweit in den Anwendungsbereich des AVAG.
    Dies ergibt sich jeweils aus § 1 I Zi. 2 a) AVAG i. V. m. der VO (EG) Nr. 44/2001.

    Das inl. Mahnverfahren kann daher im vorl. Fall jeweils durchgeführt werden - sofern und soweit das inl. Gericht zuständig ist;
    die inl. Mahnscheide - u. ggfs. die inl. Vollstreckungsbescheide - könnten an die Schuldnerpartei in Polen bzw. Schweden wirksam zugestellt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (14. Mai 2010 um 09:49)

  • Für die Zustellung des inl. Mahnbescheids in Polen gilt folgendes:

    Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.

    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 1069 ZPO, 31 d II ZRHO (das die Zustellung veranlassende inl. Gericht; hier: Mahngericht).

    Die Zustellung kann erfolgen durch:

    a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
    oder
    b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an den zuständige polnische Empfangsstelle gem. §§ 183 I, 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.

    In beiden Fällen sind beizufügen:
    Ausfertigung des Mahnbescheids einschl. Rechtsbehelfsbelehrung,
    Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.

    Die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist sinnvoll, da die nachfolgenden Zustellungen (inl.Vollsstreckungsbescheid) ggfs. durch Aufgabe zur Post an die Schuldnerpartei erfolgen können.

    Die Beifügung eines Belehrungsvordrucks (Vordruck ZRH 6) zum Zustellungsantrag ist nicht mehr erforderlich, da die VO (EG) Nr. 1393/2007 nur noch eine Belehrung durch die ausl. Empfangsstelle vorsieht, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007);
    der Vordruck ZRH 6 ist daher mit Inkrafttreten der vorgenannten VO insoweit ersatzlos weggefallen.

    Nur im Fall der unmittelbaren Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein ist weiterhin eine Belehrung durch das inl. Gericht erforderlich;
    in diesem Fall ist der EU-einheitliche Belehrungsvordruck (Formblatt in Anhang II der Verordnung ("Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht")) beizufügen, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007, § 31 q III ZRHO beizufügen.
    Für den Zustellungsantrag ist das EU-einheitliche Formblatt (Formblatt in Anhang I der Verordnung ("Antrag auf Zustellung von Schriftstücken")) zu verwenden;
    im Zustellungantrag ist u. a. anzugeben:
    Zustellungsart (in der Regel ist Ziffer 5.1 anzukreuzen (gemäß den polnischen Rechtsvorschriften),
    Art des zuzustellenden Schriftstücks: ("gerichtlich") ist in Ziffer 6.1.1 anzukreuzen;
    die gerichtlichen Schriftstücke sind nach Ankreuzen des Kästchens in Ziffer 6.1.1.4 anzugeben ("Ausfertigung des Mahnbescheids vom .... einschl. Rechtsbehelfsbelehrung, Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten vom ...");
    Originalsprache der Schriftstücke: ("DE" ist in Ziffer 6.3.1 fett zu markieren),
    ggfs. Übersetzung: (betr. Sprache, z. B. "PL" ist in 6.3.2 fett zu markieren,
    Anzahl der Anlagen (Zi. 6.4 des Formblatts),
    Rücksendung des Zweitstücks der zuzustellenden Schriftstücke zusammen mit der Zustellungsbescheinigung: (in der Regel "Nein" in Ziffer 7.2 ankreuzen).

    Nach dem Länderteil der ZRHO kann der Zustellungsantrag in deutscher Sprache ausgefüllt werden;
    eine Übersetzung der Eintragungen im Zustellungsantrag in die polnische Sprache ist daher nicht erforderlich.

    Die VO (EG) Nr. 1393/2007 verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen;
    der Zustellungsempfänger hat jedoch u. U. ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache.

    Vor Ausführung der Zustellung ist daher bei der Gläubigerpartei nachzufragen, ob erwartet werden kann, dass die Schuldnerpartei die deutsche Sprache versteht und ob aus Kostengründen auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet wird - ggfs. mit dem Risiko der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache.

    Im Falle der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache entscheidet der Sachbearbeiter (zuständige Rechtspfleger in Mahnsachen) über das Annahmeverweigerungsrecht der Schuldnerpartei.

    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung - insbes. zur Frage, ob Übersetzungen beizufügen sind - können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/aufga…ungen/index.php

    PS:
    Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in Polen können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
    Die (zuständige) polnische Empfangsstelle ist aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ersichtlich.

    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN, den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (27. November 2011 um 22:11)

  • Hinweise zum Zustellungsnachweis:

    Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein; im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des polnischen Gerichts (= EU-einheitliches Formular (Formblatt in Anhang I "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken").

    Nach den Angaben des deutschen Gesetzgebers (vergl. Mitteilung der EU-Mitgliedstaaten) kann das vorgenannte Formblatt von dem polnischen Gericht in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.

    Soweit die Zustellungsbescheinigung lediglich in polnischer Sprahe ausgefüllt worden ist, ist von dem polnischen Gericht ggfs. eine Übersetzung der Eintragungen in deutscher Sprache den Erledigungsstücken beizufügen.




    Einmal editiert, zuletzt von rolli (14. Mai 2010 um 09:58)

  • Für die Zustellung des inl. Mahnbescheids in Schweden gilt folgendes:


    Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.


    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 1069 ZPO, 31 d II ZRHO (das die Zustellung veranlassende inl. Gericht; hier: Mahngericht).


    Die Zustellung kann erfolgen durch:


    a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
    oder
    b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an den zuständige schwedische Empfangsstelle gem. §§ 183 I, 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.


    In beiden Fällen sind beizufügen:
    Ausfertigung des Mahnbescheids einschl. Rechtsbehelfsbelehrung,
    Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.


    Die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist sinnvoll, da die nachfolgenden Zustellungen (inl.Vollsstreckungsbescheid) ggfs. durch Aufgabe zur Post an die Schuldnerpartei erfolgen können.


    Die Beifügung eines Belehrungsvordrucks (Vordruck ZRH 6) zum Zustellungsantrag ist nicht mehr erforderlich, da die VO (EG) Nr. 1393/2007 nur noch eine Belehrung durch die ausl. Empfangsstelle vorsieht, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007);
    der Vordruck ZRH 6 ist daher mit Inkrafttreten der vorgenannten VO insoweit ersatzlos weggefallen.


    Nur im Fall der unmittelbaren Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein ist weiterhin eine Belehrung durch das inl. Gericht erforderlich;
    in diesem Fall ist der EU-einheitliche Belehrungsvordruck (Formblatt in Anhang II der Verordnung ("Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht")) beizufügen, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007, § 31 q III ZRHO beizufügen.
    Für den Zustellungsantrag ist das EU-einheitliche Formblatt (Formblatt in Anhang I der Verordnung ("Antrag auf Zustellung von Schriftstücken")) zu verwenden;
    im Zustellungantrag ist u. a. anzugeben:
    Zustellungsart (in der Regel ist Ziffer 5.1 anzukreuzen (gemäß den polnischen Rechtsvorschriften),
    Art des zuzustellenden Schriftstücks: ("gerichtlich") ist in Ziffer 6.1.1 anzukreuzen;
    die gerichtlichen Schriftstücke sind nach Ankreuzen des Kästchens in Ziffer 6.1.1.4 anzugeben ("Ausfertigung des Mahnbescheids vom .... einschl. Rechtsbehelfsbelehrung, Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten vom ...");
    Originalsprache der Schriftstücke: ("DE" ist in Ziffer 6.3.1 fett zu markieren),
    ggfs. Übersetzung: (betr. Sprache, z. B. "SV" ist in 6.3.2 fett zu markieren,
    Anzahl der Anlagen (Zi. 6.4 des Formblatts),
    Rücksendung des Zweitstücks der zuzustellenden Schriftstücke zusammen mit der Zustellungsbescheinigung: (in der Regel "Nein" in Ziffer 7.2 ankreuzen).


    Nach dem Länderteil der ZRHO kann der Zustellungsantrag nicht in deutscher Sprache ausgefüllt werden;
    eine Übersetzung der Eintragungen im Zustellungsantrag in die schwedische Sprache ist daher erforderlich.


    Die VO (EG) Nr. 1393/2007 verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen;
    der Zustellungsempfänger hat jedoch u. U. ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache.


    Vor Ausführung der Zustellung ist daher bei der Gläubigerpartei nachzufragen, ob erwartet werden kann, dass die Schuldnerpartei die deutsche Sprache versteht und ob aus Kostengründen auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet wird - ggfs. mit dem Risiko der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache.


    Im Falle der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache entscheidet der Sachbearbeiter (zuständige Rechtspfleger in Mahnsachen) über das Annahmeverweigerungsrecht der Schuldnerpartei.


    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung - insbes. zur Frage, ob Übersetzungen beizufügen sind - können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/aufga…ungen/index.php


    PS:
    Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in Schweden können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
    Die (zuständige) schwedische Empfangsstelle ist aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ersichtlich.


    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN, den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (27. November 2011 um 22:12)

  • Hinweise zum Zustellungsnachweis:

    Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein; im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des schwedischen Gerichts (= EU-einheitliches Formular (Formblatt in Anhang I "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken").

    Nach den Angaben des deutschen Gesetzgebers (vergl. Mitteilung der EU-Mitgliedstaaten) kann das vorgenannte Formblatt von dem schwedischen Gericht in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.

    Soweit die Zustellungsbescheinigung lediglich in schwedischer Sprahe ausgefüllt worden ist, ist von dem schwedischen Gericht ggfs. eine Übersetzung der Eintragungen in deutscher Sprache den Erledigungsstücken beizufügen.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (14. Mai 2010 um 09:59)

  • Das inl. Mahnverfahren kann daher im vorl. Fall jeweils durchgeführt werden - sofern und soweit das inl. Gericht zuständig ist.

    Genau das ist der Knackpunkt. Also wenn kein Gerichtsstand vereinbart ist und kein Erfüllungsort bestimmt ist, ist das Gericht des Antragsgegners zuständig und ich muss den MB nach Polen/Schweden schicken.

    Wenn ein Gerichtsstand vereinbart ist der natürlich und Erfüllungsort, dann das zuständige Mahngericht. Das heisst das Mahngericht des Antragstellers auf jeden Fall überhaupt nicht. Richtig?

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