Forderungseinzug nach Erteilung der RSB

  • Meine weiter wie # 15, dass der TH und das Gericht da eigentlich raus sind.

    Aufgeschoben im Sinne der späteren BGH-Entscheidung wurde mangels Kenntnis nicht und RSB also rechtskräftig erteilt.

    Wegen der Widerrufsmöglichkeit ggf. auch anders zu beurteilen, aber bei 200 Monatsraten ?

    Hätte im weiteren wohl auch Probleme, eine weitere Vergütung des TH festzusetzen.

  • Ach, ich warte jetzt erstmal ab. Das OLG Düsseldorf sieht es halt anders. Ich meine, der Treuhänder ist halt verpflichtet, den abgetretenen Betrag einzusammeln. Nun ist nur noch die Frage, wie lange er das machen muss. Und das ist ja noch nicht richtig geklärt. Soll doch die Schuldnerin Beschwerde einlegen oder klagen.

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  • Ach, ich warte jetzt erstmal ab. Das OLG Düsseldorf sieht es halt anders. Ich meine, der Treuhänder ist halt verpflichtet, den abgetretenen Betrag einzusammeln. Nun ist nur noch die Frage, wie lange er das machen muss. Und das ist ja noch nicht richtig geklärt. Soll doch die Schuldnerin Beschwerde einlegen oder klagen.

    Hat mir grad frisch ein TH benannt:

    VG Berlin, Urteil v. 19.3.2015 - 26 K 267.13 (NZI 2015, 662)

    Wie LG Duisburg und
    gegen OLG Düsseldorf (obwohl zitiert mit "offen gelassen"?)

    > TH zum Forderungseinzug der bis zum Ende der Abtretungsfrist angefallenen pfändbaren Beträge auch nach RSB-Erteilung berechtigt.

  • 1. Das Verfahren wurde am 28.02.2006 eröffnet, am 12.04.2012 wurde RSB erteilt. Wann wurde das Verfahren beendet ? Da Bezug genommen wird auf § 299 InsO und Beendigung des Treuhänderamts, muss das Verfahren zwischendrin mal eingestellt worden sein.

    2. Im laufenden Verfahren ergibt sich die Legitimation zum Einzug pfändbarer Bezüge nach §§ 80, 148 InsO und nicht über § 292 InsO. Entsprechend ist auch für diesen Zeitabschnitt § 82 InsO anwendbar. § 82 InsO ist jedoch nicht anwendbar für den Zeitraum der WVP.

    3. Woraus ergibt sich, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, die Klagebefugnis für pfändbare Bezüge, die vor Abschluss des Verfahrens entstanden sind? Diese stünden allenfalls einer NTV offen.

    4. Wodurch dem Land ein Schaden entstanden sein soll, den der TH zu vertreten hat, ist unklar. Einen einklagbaren Anspruch des TH(WVP) gegen den Schuldner auf Auszahlung der pfändbaren Bezüge sehe ich nicht. Das ist allenfalls eine Obliegenheit, deren Verletzung zu einer Versagung der RSB führen kann.

    5. Wenn das Verfahren am 28.02.2006 eröffnet wurde, dann sind Ansprüche für den März 2012 von der Abtretungserklärung nicht umfasst. War zu diesem Zeitpunkt das Verfahren noch offen, wäre der pfändbare Betrag zwar vom TH einzufordern gewesen, dieser hätte aber nach Erteilung der RSB an den Schuldner herausgegeben werden müssen, auch nach altem Recht, jetzt § 300a InsO.

    6. Ich werde langsam müde....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da das VG Berlin die Prozessführungsbefugnis des TH auch nach RSB-Erteilung insbes. mit seinem Aufgabenkreis aus § 292 Abs. 1 InsO begründet, hätte ich schon vermutet, dass im dortigen Fall das Insolvenzverfahren irgendwann vor dem 1.3.2008 aufgehoben wurde.

    Aber gesagt wird das tatsächlich nicht.

  • Sehr schön pragmatische Entscheidung, finde ich.

    So soll es sein. Probleme in der Praxis aufgreifen, durchdenken, Lösung finden, Leitsatz draus formulieren. Damit sind wieder eine Reihe von Zweifelsfragen gelöst. Auch wenn sich natürlich wieder neue auftun: Wie lange kann den mit der RSB-Entscheidung zugewartet werden? Wir haben hier Erbauseinandersetzungen, die sich schon über fast 30 Jahre hinziehen...

    Zum früheren BGH-Aufschieben bei Obliegenheit aus Erbschaft IX ZB 163/11:
    Wie mag es sich dabei eigentlich ggf. verhalten mit den berechtigten gegenteiligen Interessen eines Deliktsgläubigers, § 302 InsO, der wegen des mitunter unabsehbaren Aufschiebens aufgrund des Vollstreckungsverbots § 294 Abs. 1 InsO nicht zum einzelvollstreckungsrechtlichen Zugriff kommen kann (?)

  • Auch für die Neu-Verfahren ab 1.7.2014 ist doch das Ende des Amtes des Treuhänders in der WP nach wie vor gesetzlich nicht explizit geregelt, oder ?

  • nö, nicht wirklich. Ohne jetzt in (vermeintlich schlauen Kommentaren) nachgeschaut zu haben, dürfte das Amt des Treuhänders mit Ende der Abtretungsfrist enden, jedoch im Rahmen von "Nachsorgepflichten" (normaliter die Anhörung nach § 300 InsO und die letzte Ausschüttung) noch andauern.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Bei unserer Insel-Software (ich glaube auch bei FS) steht im RSB-Erteilungs-Beschluss immer mit drin, dass das TH-Amt mit der RK der Entscheidung endet.

    Ich finde diesen Zusatz überflüssig bis inhaltlich falsch bzw. im Einzelfall nach wie vor jedenfalls nicht einheitlich geklärt. Warum wird da ohne Not ein solches Füllsel von Haus aus reingekaspert, wenn es sich in dieser Form und prinzipiellen Aussage nicht mal dem Gesetz entnehmen lässt.

  • Bei unserer Insel-Software (ich glaube auch bei FS) steht im RSB-Erteilungs-Beschluss immer mit drin, dass das TH-Amt mit der RK der Entscheidung endet.

    Ich finde diesen Zusatz überflüssig bis inhaltlich falsch bzw. im Einzelfall nach wie vor jedenfalls nicht einheitlich geklärt. Warum wird da ohne Not ein solches Füllsel von Haus aus reingekaspert, wenn es sich in dieser Form und prinzipiellen Aussage nicht mal dem Gesetz entnehmen lässt.

    äh, so ca. 90% des vorgegebenen zeugs mach ich auch nicht. Beim big bang 1999 hatte ich das Prob, dass mit Ausnahme der "allgemeinen Verfügung" Schreiben an mit Freitext die meisten Vordrucke möglicherweise mit irgendeinem Gesetz übereinstimmten, nur nicht mit der InsO :D

    Bei uns war da soviel juristisch schlichtweg falsch und vieles überflüssig - bzw. so apodiktisch, das es entweder keinerlei Zustatz bedurft hätte, oder zig Ausnahmebelehrungen - aber wenn denn schon die juristische Klippschule sich mit Lust am Poesiealbum vereint.... was soll denn da rauskommen .....
    Schlichtweg das Grauen ist die bei uns eingesetzte Software bezüglich der Insolvenztabelle. In der Anfrangsversion war die Forderung "vom Verwalter" festgestellt. Ach so, hm. war das ne Neuereung gegenüber der schon 100 Jahre in Kraft getretenen KO ? Nein, die InsO hatte da garnix geändert. Der Verwalter stellt da garnix fest. Feststellungsbescheide des FA ließen - oder lassen - sich nicht als solche erfassen, sie werden als Erklärung des Verwalters als nachträgliches Anerkenntnis erfasst. Falschbeurkundung im Amt ? Das sind so die Ergebnisse der Vereinigung von juristischem Halbwissen mit Scheiß-Programmierung.
    Das sind Dinge, über die ich mich schon nicht mehr aufrege. Eine andere Sache ist aber, das bei unserer Software einfachste Ergonomie-Regeln nicht eingehalten werden (bereits arbeitsschutzrechtlich schon bedenklich). So gibt es etliche überflüssige Abfragen (nach etlichen Mausklicks kommt dann noch die Abfrage, ob man nun auch wirklich beurkunden will.... nein, ich hab jetzt ganz viel eingegeben um subito in den Urlaub zu fahren). Dann völlig unnötige Wechsel zwischen Tastatureingaben und Maussteuerung und wieder zurück; Buttons sind total falsch herum angeordnet - der nächste mit der Maus erreichbare Button ist nicht "ok" sondern "löschen"; das Fahren zum "ok"-Button ist umwegig gestaltet. Permanente und völlig unnötige Belastung für die Hand. Einfach scheiße programiert.

    In den TSJ-Formlaren findet Datenabfrage nicht sequentiell, sondern umgekehrt statt (also übermorgen mach ich das, und morgen dann das; sorry, ich bin da eher sequentiell angelegt, aber ich weiß da auch nicht, ob da Drogen oder Urlaubsgelüste im Spiel waren, nur wenn ständig die Logik auf den Kopf gestellt wird, mich macht so ein müll langsam krank). Ich habe mal einer Freundin von mir kurzen Einblick in unsere Anwendung gegeben (Systementwicklerin), Kommentar: dafür würden wir bei uns geschlachtet.....

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  • Ja, tolle Wurst. :motz:

    Ich "nutze" unsere inhaltlichen "Vorgaben" auch nicht - und das zu 99 %.
    Ob ich allerdings auch bei künftig drohendem FS noch aus Scheiße Sahne quirlen kann und mag, wird sich erweisen.

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