Jugendamt & Vollstreckungstitel

  • Moin!

    Ich denke mal, das Thema gehört am ehesten hierhin, denn ich würde es im Grenzbereich von öffentlichem Recht und Zwangsvollstreckungsrecht ansiedeln. Es ist eine Angelegenheit aus meinem Bekanntenkreis, die mich ein wenig ins Grübeln gebracht hat.

    Problem:

    Eine (unverheiratete) Mutter erzieht ein Kind alleine. Der (unverheiratete) Vater zahlt monatlich pünktlich Unterhalt. Jetzt erhält er eine Aufforderung vom Jugendamt, an der Schaffung eines Unterhaltstitels mitzuwirken (§ 59 Abs.1 Nr.4 SGB VIII, nehme ich an). Der Kindesvater wäre hierzu grundsätzlich bereit. Jedoch fordert das Jugendamt auch seine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 60 SGB VIII).

    Frage:

    Kann das Jugendamt dies tatsächlich fordern? Würde es gegebenenfalls genügen, wenn der Vater (eventuell vor einem Notar) seine Unterhaltsverpflichtung - ohne Unterwerfungsklausel - anerkennt?

  • Nur so aus dem Bauch raus: ohne Unterwerfungsklausel wird kein vollstreckbarer Titel geschaffen. Zahlt dann der Vater nicht mehr, kommt die Mutter mit der Urkunde ohne Unterwerfungsklausel nicht weiter.

  • völlig unstreitig:JA!
    [FONT=&quot]Es geht gerade um die Möglichkeit der Vollstreckung; auch wenn der KV regelmäßig und pünktlich zahlt.[/FONT]

  • Was soll das mit öffentlichem Recht zu tun haben? Das JA wird als Beistand des Kindes für dessen Unterhaltsanspruch tätig.

    Natürlich kann der Pflichtige seinen Unterhalt auch ohne Klausel beim Notar beurkunden lassen - wenn er Geld genug hat. Das JA wird dann bei erster Gelegenheit beim Notar die Erteilung einer Vollstreckbaren beantragen und durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Bietet sich die Gelegenheit nicht, wird bei der nächsten Änderungssituation geklagt; denn für eine Klagerücknahme reicht die einfache Beurkundung dann doch wieder nicht.

    Wenn das JA aber wenig Zeit und dein Bekannter aber reichlich Geld hat, werden sie die Urkunde wegpacken und die frei werdende Zeit nutzen, um im internet zu surfen.

  • Was soll das mit öffentlichem Recht zu tun haben? Das JA wird als Beistand des Kindes für dessen Unterhaltsanspruch tätig.



    Ich räume ein, dass ich bei der Zuordnung wohl etwas vorschnell war. Ich hatte das Problem noch nicht so weit erfasst, dass das Jugendamt (nur) in Form einer Beistandschaft tätig wird. Das Jugendamt und damit das SGB VIII gehören für mich allerdings grundsätzlich schon ins öffentliche Recht.

    Natürlich kann der Pflichtige seinen Unterhalt auch ohne Klausel beim Notar beurkunden lassen - wenn er Geld genug hat.



    Mit Hinblick auf § 55a Kosto, § 62 BeurkG verstehe ich diesen Einwand nicht. Das müsste doch eine gebührenfreie Beurkundung sein, oder?

    Zusammengefasst hat das JA also kein Zwangsmittel gegen den Gläubiger, oder? Es kann nur eine freiwillige Erklärung beurkunden. Wenn der Schuldner einen vollstreckbaren Titel will, muss er halt klagen.

  • Mit Hinblick auf § 55a Kosto, § 62 BeurkG verstehe ich diesen Einwand nicht. Das müsste doch eine gebührenfreie Beurkundung sein, oder?

    Zusammengefasst hat das JA also kein Zwangsmittel gegen den Gläubiger, oder? Es kann nur eine freiwillige Erklärung beurkunden. Wenn der Schuldner einen vollstreckbaren Titel will, muss er halt klagen.
    Garfield, nichts für ungut, aber heute schreibt Dein Vatertagskater unter Deiner Signatur! Hat § 55a Kosto mit Notargebühren zu tun? Und das mit Gläubigern und den Schuldner erklären wir nach der nächsten Maus.

  • Auch wenns schwer fällt und ich das mit Gläubigern und Schuldnern in einer ruhigen Minute tatsächlich noch mal üben muss:

    Warum gilt § 55a KostO nicht für Notare? Diese Vorschrift steht im ersten Teil der KostO (§§ 1-139). Nach § 141 KostO regelt der erste Teil auch die Kosten der Notare. Eine Ausnahme für § 55a KostO finde ich nicht. Wo steht sie?

  • Hauptsache die Maus schmeckt!

    Zur KostO muss ich passen. Gelegentlich erhalte ich mal eine Notarurkunde über Kindesunterhalt oder Vaterschaftsanerkennung und staune über die happigen Gebühren. Muss doch dringend mal unseren Lieblingsnotar dazu befragen.

  • Zusammengefasst hat das JA also kein Zwangsmittel gegen den Gläubiger, oder? Es kann nur eine freiwillige Erklärung beurkunden. Wenn der Schuldner einen vollstreckbaren Titel will, muss er halt klagen.


    Ich verstehe die Zusammenfassung nicht.
    Der Schuldner will einen Titel?
    Der Gläubiger muss gezwungen werden?
    Hast Du hier vielleicht Gläubiger und Schuldner verwechselt?

    Insgesamt ist es schon so: Wenn der Kindesvater der (Kostentragung aus einer) Unterhaltsklage entgehen will, bleibt ihm die Möglichkeit des freiwilligen Anerkenntnisses (von Vaterschaft und Unterhaltspflicht).
    Solange er sich der Vollstreckung nicht unterwirft, bleiben m.E. die Voraussetzungen für eine Unterhaltsklage bestehen. In meinem alten Palandt, BGB heißt es vor § 1601, Rdn. 61: Grdsl. besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die Titulierung des vollen Unterhaltsanspruchs auch ... bei regelmäßiger und rechtzeitiger Zahlung des vollen Unterhalts (BGH NJW 98, 3116), insb. bei Verweigerung sonstiger Titulierung (Köln FamRZ 1997, 822)..

    M.a.W. dann setzt der Herr Papa sich in die Nesseln.

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