Berechtigter im Teilungsplan

  • Guten Morgen,

    Gl. III/1 meldet Forderung an u. wird voll befriedigt.
    Gl. III/2 teilt mit, dass das Forderungskonto gelöscht ist. Er hat keine
    Forderung mehr gegen den Schuldner.
    Gl. III/3 meldet Forderung an. (Anmeld. nach §1179a BGB noch
    nicht da, wird aber wohl noch kommen.)
    Es handelt sich bei den Rechten 1-3 um Grundschulden.

    Wer ist Berechtigter des Rechts III/2 im Teilungsplan ?
    Ein Verzicht ist im Grundbuch nicht eingetragen. Wer und worauf (pers. Forderung oder Grundschuld) gezahlt wurde weiß ich nicht.

  • III/2, wenn nicht der Verzicht auf die Hauptforderung als notarielle Urkunde vorliegt, 1168 BGB

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das muss dann der Gläubiger selbst regeln.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Mich beschäftigt gerade folgender Fall und ich hoffe auf eure Meinungen:

    Die Gläubigerin einer erloschenen Briefgrundschuld teilt mir während des Verfahrens mit, dass das Recht nicht mehr valutiert und bereits Löschungsbewilligung erteilt wurde. Sonst erklärt sie nichts. Sie sagt also auch nicht, dass sie keine Ansprüche mehr erhebt oder keine Zuteilung will.

    Zum Verteilungstermin teilt sie dann mit, dass der Grundschuldbrief an den Schuldner ausgehändigt wurde.

    In den Threads, die ich hier so gefunden habe, wurden ähnliche Erklärungen der Gläubigerin als Minderanmeldung hinsichtlich der Zinsen gewertet. Ich bin mir in meinem Fall jedoch nicht sicher, da die Gläubigerin bei mir ja überhaupt nichts zur Zuteilung sagt.

    Für die weitere Behandlung des Rechts spielt es jedoch eine maßgebliche Rolle.

    Erhalten würde die Gläubigerin (falls ich im Schreiben der Gläubigerin keine Minderanmeldung sehe) im Teilungsplan nur die Zinsen aus dem erloschenen Recht. Die könnte ich ja laut Stöber (§ 126 Rnd. 2.1) auch ohne Briefvorlage zuteilen. Laut Dassler/Hintzen bräuchte ich auch für die Zuteilung der Zinsen den Grundschuldbrief.
    Halte ich mich an Stöber, würde ich für die eingetragene Gläubigerin hinterlegen, da diese das Geld nicht annehmen will.
    Bei Dassler/Hintzen wäre sie insgesamt unbekannt mit der Folge des § 126 ZVG usw.

    Falls ich das Schreiben der Gläubigerin als Minderanmeldung auf die Zinsen werte, ist die Sache vollkommen klar: Zuteilung nur auf Kapital und damit bei Nichtvorlage des Briefes § 126 ZVG mit § 135 ZVG.

    Bin für eure Meinungen und Anregungen dankbar!

  • Wenn das RECHT nicht mehr valutiert, ist es eine Eigentümergrundschuld. Nicht mehr valutieren bedeutet, es muss zurückgezahlt worden sein. Soweit seit der Eintragung des Rechts mehrere Eigentümer im GB eingetragen waren, würde ich beim Gläubiger anfragen, wer gezahlt hat. Ev ist es dann für einen früheren Eigentümer wieder Fremdgrundschuld.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also, der Brief wurde laut Gläubigerin damals an die Eigentümerin übergeben.

    Die Eigentümerin ist während des laufenden Versteigerungsverfahrens verstorben (Erben zu Zeit unbekannt und gem. § 779 ZPO vertreten). Aus den Grundakten ist ersichtlich, dass die Eigentümerin mal vergeblich versucht hat, das Recht anderweitig abzutreten. Diese Eintragung ist jedoch seinerzeit gescheitert, da eben nur eine Löschungsbewilligung vorlag und keine löschungsfähige Quittung.

    Der Brief wird also aller Wahrscheinlichkeit nach bis zum Verteilungstermin nicht mehr auftauchen.

    Für mich stellt sich daher die Frage, ob ich die Gläubigerin als unbekannt (§ 126 ZVG) behandele oder konkret für diese (wegen Nichtannahme) hinterlege.

    Ich tendiere inzwischen dazu, mich an Dassler/Hintzen zu halten und die Berechtige als unbekannt zu behandeln (§ 126 ZVG).

  • Das würde ich auch so machen weil alleine schon der Wortlaut des § 126 ZVG keine andere Sachbehandlung zulässt. Fakt ist, dass der Brief bis zum Verteilungstermin nicht vorgelegt sein und insoweit der Berechtigte nicht feststehen wird.

  • Wenn das RECHT nicht mehr valutiert, ist es eine Eigentümergrundschuld. Nicht mehr valutieren bedeutet, es muss zurückgezahlt worden sein. Soweit seit der Eintragung des Rechts mehrere Eigentümer im GB eingetragen waren, würde ich beim Gläubiger anfragen, wer gezahlt hat. Ev ist es dann für einen früheren Eigentümer wieder Fremdgrundschuld.


    Das kann ich so nicht stehen lassen, denn hier geht es doch um eine (Sicherungs-)Grundschuld.
    "Eine Grundschuld valutiert" heißt nach meinem Verständnis: Die Grundschuld sichert einen Anspruch. In diesem Sinne auch HIER.

    Selbst wenn man es anders verstehen wollte, muss man sich verrenken, um sich eine Zahlung *auf die Grundschuld* statt *auf die Forderung* denken zu können. Auf die Grundschuld zahlen darf regelmäßig nur, wer ablöseberechtigt ist.
    Ist, wie ich vermute, auf die gesicherte Forderung gezahlt worden, so entsteht mit Wegfall des Sicherungszwecks (durch Forderungstilgung) ein Rückgewährsanspruch. Grundsätzlich wären denkbar: Verzicht auf die Grundschuld, (Rück-)Abtretung der Grundschuld, Löschungsbewilligung. Es gibt junge Rechtsprechung, wonach der vormals übliche Automatismus in AGB, dass ausschließlich eine Löschungsbewilligung verlangt werden könne, nicht zulässig sei, BGH V ZR 178/13.

    Im hiesigen Fall hat die Schuldnerin eine Rückgewähr durch Löschungsbewilligung angenommen. Folge: Es entsteht*keine* Eigentümergrundschuld, das Recht bleibt Fremdrecht, der Rückgewährsanspruch ist ohne Löschung noch nicht voll erfüllt, die Grundschuld ist Fremdgrundschuld geblieben.

    Für den Teilungsplan heißt das: Zinsen sind grds. zu berücksichtigen - anders als bei Eigentümergrundschulden. Allenfalls würde ich in mich gehen, ob die Mitteilung der Buchberechtigten nicht doch als Verzicht auf die Zinsen auszulegen ist.
    Eine Zuteilung auf diese Grundschuld (Zinsen oder Stammrecht) würde ich nur dann auszahlen, wenn mir der Brief vorliegt.

    Curiosity is not a sin.

    2 Mal editiert, zuletzt von 15.Meridian (21. März 2016 um 20:43)

  • Wenn es Unklarheiten darüber gibt, wie die Erklärung des Gläubigers zu verstehen ist, kann (sollte) man bei diesem um Klarstellung bitte. Da die Banken auch oft genug sagen "die Forderung/das Darlehen valutiert nicht mehr", habe ich diesen Wortgebrauch übernommen.

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  • Danke für eure Antworten!

    Bei der Gläubigerin laut Grundbuch habe ich gestern (telefonisch) nachgefragt. Sie wollte mit ihrem Schreiben keine verfahrensrechtlich relevante Erklärung (z.B. Verzicht) abgeben sondern lediglich kundtun, dass bei ihr der Fall abgeschlossen ist.

    Werde den Berechtigten insgesamt als unbekannt behandeln, da die Briefvorlage fehlt.

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