Hallo!
Ich habe hier folgenden Fall: Es ist eine Wohnung verkauft worden und im Grundbuch bzw. in der Teilungserklärung ist eine Veräußerungsbeschränkung dergestalt verankert, dass jeder Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer bedarf.
In § 12 WEG wiederum steht, dass als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden kann, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
Wie würdet Ihr es also sehen? Kann der Verkäufer also selbst in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer auch zustimmen oder bedarf es ausschließlich der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, wie es ausdrücklich in § 12 WEG steht.
Ich kann leider keine Entscheidung finden, die konkret auf meinen Fall abstellt.
Es gibt zwar Entscheidung, wonach der Verwalter, auch wenn er selbst beteiligt ist, die Zustimmung für sich erteilen kann. Das wiederum ist aber m. E. ist nicht anwendbar, weil § 12 WEG ausdrücklich von "anderen Wohnungseigentümern" spricht.
Könnt Ihr mir helfen?
Vielen Dank jetzt schon!!
Kordu