streitiger Erbschein mit Anfechtung der Annahme

  • Hallo!

    Ich habe hier vorliegen einen Teilerbschein der den Ehemann der Erblasserin zu 1/2 Anteil ausweist.

    Der andere 1/2 Anteil steht eg den Kindern der E zu. Diese haben jedoch form- und fristgerecht die Ausschlagung erklärt. Dabei wurden sid ausdrücklich darüber belehrt, und es wurde auch ausgiebig erörtert, dass es sinnvoll wäre auch für die minderjährigen Kinder die Ausschlagung zu erklären. Dies wurde jedoch abgelehnt, weil zunächst noch geprüft werden sollte, ob nicht doch noch Vermögen vorhanden wäre, oder ob man das nicht durch eine Nachlassverwaltung regeln könnte. Auch die Frist u.Ä. wurde ausgiebig erörtert.
    Nach Ablauf der Frist haben dann die Eltern die Ausschlagung erklärt. Mit der Begrüngung sie hätten das mit der Frist nicht gewusst.....
    Grundsätzlich wäre es ja so, dass man das dann akzeptieren muss, aber wenn in dem Ausschlagungsprotokoll explizit enthalten ist, dass das alles erörtert wurde, geht das dann auch noch?
    Meine Koll. hat die Beteiligten dann darauf hingewiesen, dass die Anfechtung ihrer Meinung nach nicht wirksam sei. Daraufhin haben die Beteiligten dann aber ausgeführt, dass sie die Überschuldung erst später gekannt hätten. Das wäre ja dann auch ok, das lag dann aber nicht in der entsprechenden Form vor. Der Notar der Beteiligten weigert sich aber das erneut aufzunehmen, weil er meint, dass die erste Anfechtung schon wirksam wäre.

    Jetzt hat der Ehemann auch einen Erbschein für den rechtlichen 1/2 Anteil gestellt.
    Bei der Prüfung dieses Antrages muss ich ja dann jetzt auch die Wirksamkeit der Anfechtung prüfen, oder? Aber wie mache ich das denn genau? und Meint ihr, dass die wirksam ist? :confused:

  • War die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist nur noch der Weg der Anfechtung der Annahme offen. Die Anfechtung bedarf der selben Form wie die Ausschlagung selbst, einfach mal pauschal formrichtig erklären und dann einen zutreffenden Grund formlos nachschieben dürfte nicht reichen.

    gibts keine Erben II. Ordnung?

  • Wenn Geschwisterverwandtschaft der Erblasserin vorhanden ist, kannst Du den Antrag auch gleich zurückweisen, weil der Ehemann dann nicht Alleinerbe ist und es auf die Wirksamkeit der Ausschlagungen innerhalb der ersten Erbordnung im Ergebnis nicht ankommt.

  • Wenn Geschwisterverwandtschaft der Erblasserin vorhanden ist, kannst Du den Antrag auch gleich zurückweisen, weil der Ehemann dann nicht Alleinerbe ist und es auf die Wirksamkeit der Ausschlagungen innerhalb der ersten Erbordnung im Ergebnis nicht ankommt.

    Naja, ein gerichtlicher Hinweis dürfte in diesem Fall wohl eher angebracht sein.

  • Ich gehe auch in Zeiten des FamFG davon aus, dass ein Hinwirken auf Antragsrücknahme durch entspr. Aufklärungsverfügung nicht verboten ist.

  • Mag sein. Dann gibt es folgende Möglichkeiten:

    a) Verwandtschaft der zweiten Erbordnung vorhanden: Antragsänderung (Erbteil Ehegatte wohl 3/4) + neue eidesstattliche Versicherung, falls der bisherige Antrag zu diesen Verwandtschaftsverhältnissen schweigt. Hier ergibt sich dann die Vorfrage, ob die in der ersten Ordnung erklärten Ausschlagungen/Anfechtungen wirksam sind.

    b) Keine Verwandtschaft der zweiten Erbordnung vorhanden: Keine Antragsänderung, aber neue eidesstattliche Versicherung unter der in lit. a) genannten Voraussetzungen. Vorfrage wiederum wie bei lit. a).

  • die Erben der 2. Ordnung haben bereits alle Ausgeschlagen, da ergaben sich auch keine Probleme.

    Demnach würde der Ehemann allein erben, wenn die Ausschlagung/Anfechtung der Annahme bzgl. der Enkelkinder wirksam ist, aber genau das ist mein Problem...

  • Dann wirst Du über die Wirksamkeit der Enkelausschlagungen (als Vorfrage) entscheiden müssen.

    Die Frage dürfte hier sein, ob die verspätete Erbausschlagung als Anfechtung der Fristversäumung ausgelegt werden kann (hierzu vgl. OLG München DFG 1942, 21; MüKo/Leipold § 1955 Rn.3), und falls ja, ob die Anfechtung begründet ist.

  • Mit der Auslegung, ob die Ausschlagung eine Anfechtung enthält habe ich kein Problem, weil das explizit drin steht.
    Mein Problem ist eben genau die Prüfung der Wirksamkeit. Wie mache ich das denn genau?

    Ich habe also zunächst die Ausschlagung des Vaters mit der Belehrung über die Frist.
    Danach habe ich einen Antrag auf Nachlassverwaltung, dann nach Ablauf der Frist die Ausschlagung/Anfechtung wegen Irrtum über die Frist in richtiger Form.
    Danach habe ich dann eine Ausschlagung/Anfechtung wegen Irrtums über das Bestehen der Verschuldung, aber in falscher Form.

    Kann ich da nicht sagen, dass die Anfechtung wegen des Irrtums über das Bestehen der Verschuldung gar nicht mehr geht, weil die ja vorher nen Antrag auf Nachlassverwaltung gestellt haben und dadurch davon auszugehen ist, dass die Verschuldung bekannt war (sonst hätten die ja keine Verwaltung beantragt...)?

  • Und was soll ich die dann fragen? der Ehemann möchte ja Alleinerbe sein und die Kinder sollen nix bekommen, da sind sich ja alle Beteiligten einig. Wenn aber die Anfechtung nicht wirksam ist, geht das ja trotzdem nicht, oder?

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, liegt eine formwirksame Anfechtung der Annahme wegen Fristversäumung (Unkenntnis über die Frist) vor.
    Dieser Anfechtungsgrund ist gerade nicht gegeben, da die Frist bekannt war.

    Formlos nachgeschoben wurde ein neuer Grund. Nach Palandt, § 1955 BGB wäre das wohl eine neue Anfechtungserklärung. Diese liegt nicht formgerecht vor.

    Eine formgerechte Wiederholung (sofern überhaupt noch möglich),
    verweigert der Notar.

    Bei diesem Sachverhalt würde ich den Erbscheinsantrag zurückweisen.
    Ich wüsste nicht, was man noch ergänzend aufklären könnte.

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