BerH für eingetragenen Verein?

  • Kann ich doch knicken... ein nichtwirtschaftlicher Verin ist immer mittellos, auch wenn 30 Millionäre Mitglied sind... würde doch nur Sinn machen, wenn ich ( theoretisch ) die wirtschaftlichen Voraussetzungen bei den Mitgliedern prüfe, oder?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Wieso das denn? Ein e.V. kann doch ein Vereinskonto haben, dass durch Spenden und Mitgliedsbeiträge gefüllt sein kann. Dazu kann ein Verein Grundbesitz ( "Vereinsheim") oder dergleichen haben. Auf die Mitglieder würde ich nicht abstellen, allenfalls auf die gesetzlichen Vertreter.
    Es hängt dazu von der Sache ab. Unter Umständen ist der Vorstand selbst rechtskundig genug....

  • Zitat von louisa

    Meines Erachtens gibt es Beratungshilfe nur für natürliche Personen. Irre ich mich vielleicht?


    siehe Beitrag 2 !

  • Wir haben hier jetzt auch einen Fall, wo ein eingetragener Verein Beratungshilfe beantragen will (telefonische Anfrage vom Verein, was der Verein alles beifügen soll, bei Antragstellung). Unser Problem (bisher hier nur kurz behandelt): Wie prüft man denn die "persönlichen" und wirtschaftlichen Verhältnisse? Vereinskontoauszüge vorlegen lassen ist schon klar und sonstige Vermögensverhältnisse. Aber hat der Verein auch unantastbares Schonvermögen wie eine natürliche Person? Was machen wir, wenn Grundstücke da sind. Wir sind hier ziemlich ratlos:gruebel:. Der "Schoreit/Dehn - Beratungshilfe" schreibt dazu leider nichts.

  • Aus dem Bauch heraus würde ich einem Verein kein Schonvermögen zusprechen. Dies wird nat. Personen gewährt aus sozialen Aspekten ( Alterssicherung etc. ). Diese Aspekte greifen nicht bei einem Verein. Daher wäre das Vereinsvermögen m.E. voll einzusetzen. Ohne Beträge zu §§ 114 , 115 ZPO!

  • Jetzt habe ich doch glatt noch Rechtssprechung gefunden! Nach KG Berlin AZ: 12 U 249/04, Beschluss vom 13.04.2006 und BSG AZ: B 7 AL 136/00 B, Beschluss v. 14.11.2000 müssen die Vereinsmitglieder doch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen.

  • Aus dem Bauch heraus würde ich einem Verein kein Schonvermögen zusprechen. Dies wird nat. Personen gewährt aus sozialen Aspekten ( Alterssicherung etc. ). Diese Aspekte greifen nicht bei einem Verein. Daher wäre das Vereinsvermögen m.E. voll einzusetzen. Ohne Beträge zu §§ 114 , 115 ZPO!



    Das sehe ich auch so; das Vermögen selbst kannst Du überprüfen indem Du Dir die Kassenbücher vorlegen läßt.

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