ich wage zu behaupten, dass die Auswirkungen mancher Regelungen des RVG in vielen Fällen weder den beteiligten Richtern und auch Staatsanwälten bekannt sind (wenn sie denn den RAe und den Rpfl bekannt sind :)).
So wie dem Richter im oben zitierten Beispiel hinsichtlich des VU, geht es mittlerweile manchen Staatsanwälten, die - aus Gewohnheit - gegen nahezu jedes ihren Anträgen nicht entsprechende Urteil zunächst mal Berufung einlegen, nur um diese dann bald wieder zurückzunehmen.
Der Kostenauspruch wonach die verursachten notwendigen Kosten der Staatskasse auferlegt werden, hatte zu Zeiten der BRAGO meist keine Auswirkungen. Nun beim RVG entsteht allein dadurch die Gebühr des 4124 zugunsten des RA, da er den Mandanten ja davon zu unterrichten hat und dieser auch wissen möchte, was das für Konsewuenzen haben kann. Dies zählt nicht mehr zur 1.Instanz und löst (notwendige) Kosten aus.
Vielleicht führt dies zur Disziplinierung der StA.