Kontopfändung und Insolvenzgeld

  • Hallo zusammen,

    ist es richtig, dass Insolvenzgeld, gezahlt von der Agentur für Arbeit, welches auf das gepfändete Konto des Schuldners gelangt, nicht von der Vorschrift des § 55 SGB erfasst wird? Muss ein Antrag gem. § 850 k ZPO gestellt werden?
    Das wäre sehr ärgerlich.
    In meinem Fall wird wohl Insolvenzgeld für zurückliegende 3 Monate auf einmal ausgezahlt. Dann hat der Schuldner (und ich auch) ein Problem wegen der Höhe der Freigabe.
    Schönen Gruss

  • Einen Antrag nach § 850 k halte ich für erforderlich. Allerdings würde ich für alle drei Monate jeweils einen gesonderten Antrag aufnehmen, da das Geld zwar an einem bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt wird, aber für einen gewissen Zeitraum - als Lohnzahlung - gezahlt wurde.
    Ist leider nur aus dem Bauch - mangels entsprechender Kommentierung -. Im Stöber müsste allerdings was zu finden sein.

  • Die Zahlung des Insolvenzgeldes ist in §§ 188 ff SGB III geregelt.
    Damit ist Insolvenzgeld eine Sozialleistung iSd. § 55 SGB I und die dortige Unpfändbarkeit binnen 7 Tagen seit Überweisung findet mangels einer abweichenden Regelung Anwendung.
    Daher sehe ich für einen Antrag nach § 850k ZPO keinen Raum.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • OK, überzeugt. Nach Studieren des SGB III schliess ich mich an.
    Die Frage, die sich mir, nach Durchsicht Eurer Beiträge, aufdrängt:
    Ist denn der künftige Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes pfändbar?
    Hab davon noch nie gehört, aber wenn das Insolvenzgeld an sich pfändbar ist und sich eine eventuelle Lohnabtretung auch an der Zahlung des Insolvenzgeldes fortsetzt, muss doch auch der künftige Anspruch auf Auszahlung des Insolvenzgeldes (gegenüber dem Arbeitsamt) pfändbar sein, oder (§ 189 Abs. II SGB III)?

  • Ich krame diesen Thread nochmal aus.
    In meinem Stöber, 14. Aufl., steht in Rn. 1460, dass die 7-Tages-Frist bei Insolvenzgeld nicht gilt und Beschluss nach §850k ZPO ergehen muss. Dieser Stöber ist von 2006, eure Beiträge sind von 2006. Gibts da vielleicht eine neuere Entscheidung, die ich nicht kenne? (Habe nämlich grad den Fall)

  • Guten Tag zusammen,
    gegen den Schuldner liegt eine Lohnpfändung vor.
    Seitens der Agentur für Arbeit bekam der Schuldner für einen Zeitraum von 3 Monaten Insolvenzgeld gem. §§ 165 ff. SGB III in Höhe von 4.165,29 € ausgezahlt.
    Nun beantragt der Schuldner die Freigabe dieses Betrages auf seinem Pfändungsschutzkonto.
    Der Schuldner ist gegenüber 1 Person unterhaltspflichtig.

    Kann der Betrag als Lohn-Nachzahlung freigeben werden? Was muss ich im Einzelnen beachten?

    Vielen Dank!

  • Guten Tag zusammen,
    gegen den Schuldner liegt eine Lohnpfändung vor.
    Seitens der Agentur für Arbeit bekam der Schuldner für einen Zeitraum von 3 Monaten Insolvenzgeld gem. §§ 165 ff. SGB III in Höhe von 4.165,29 € ausgezahlt.
    Nun beantragt der Schuldner die Freigabe dieses Betrages auf seinem Pfändungsschutzkonto.
    Der Schuldner ist gegenüber 1 Person unterhaltspflichtig.

    Kann der Betrag als Lohn-Nachzahlung freigeben werden? Was muss ich im Einzelnen beachten?

    Vielen Dank!

    Für drei Monate macht das durchschnittlich weniger als 1.400,00 € monatlich und liegt daher unter der Pfändungsfreigrenze bei einer Unterhaltspflicht.

    Es handelt sich zwar nicht um eine Lohnzahlung, sondern - wie Du schreibst - um eine SGB-Leistung, die aber nur wie AE gepfändet werden kann.

    Von der Lohnpfändung dürfte die Zahlung nicht erfasst sein, aber es geht wohl um die Freigabe auf dem Konto, wenn ich das richtig verstanden habe.

    S.a. LG Bielefeld Beschluss vom 21.10.2004 - 23 T 705/04 -.

  • Soweit es um einen Antrag auf Erhöhung gem. § 850k IV ZPO geht, müsste man jetzt schauen was auf dem P-Konto pfändbar gewesen wäre, wenn die Beträge von ~1400 EUR monatlich jeweils in dem Monat auf dem P-Konto eingegangen wären, für den Sie nun nachträglich gezahlt werden.

  • Auch ich würde das Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen behandeln, damit unterliegt es den Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 ff. ZPO. Wenn es auf das P-Konto des Schuldners überwiesen worden ist, müsste der Freibetrag für den laufenden Monat über den Sockelbetrag des Kontos abgedeckt sein.
    Hinsichtlich der übrigen zwei Monate wäre eine Freigabe über §§ 850 k Abs. 4, 850 c ZPO möglich als einmalige Erhöhung des Sockelbetrages.

    Übrigens: § 55 SGB I gibt es nicht mehr, die Pfändungsbeschränkung ist jetzt in § 850 k Abs. 6 ZPO geregelt (Im Prinzip der gleiche Inhalt aber: 14 Tage Frist). Aber das heißt m. E. eben nicht, dass danach für den Schuldner nichts mehr geht. Es geht ja um den besonderen Schutz des Sozialleistungsempfängers (Zahlungspflicht trotz fehlender Deckung).

    Zu der Frage von Else (künftiger Anspruch auf Insolvenzgeld pfändbar?):
    Wenn ich mich nicht total irre, zahlt das Jobcenter Insolvenzgeld sowieso nur für max. 3 Monate. Der Antrag müsste auch bereits vom Arbeitnehmer gestellt worden sein. Die pauschale Pfändung von (irgendwann einmal vielleicht) Insolvenzgeld wäre m. E. zu unbestimmt, vgl. Stöber, Forderungspfändung 15. Aufl. RN 1459. Von daher denke ich, dass ein solcher Fall kaum vorkommen wird, aber grundsätzlich geht das wohl.

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