"Andere" Vorgänge im ES-Verfahren beiziehen?

  • Guten Tag, ich wüsste gern mal, ob Ihr im Erbscheinsverfahren dazugehörige Akten anderer Nachlassgerichte beizieht, wenn z.Bsp. Eltern/Geschwister des Erblassers vorverstorben sind unter Hinterlassung von Abkömmlingen, die dann den ES beantragen... Unter welchen Umständen zieht Ihr Euch Vorgänge bei? Oder genügt da die eidesstattliche Versicherung im Antrag? Danke

  • Habe von mir aus nie Akten beigezogen, wenn es ein normaler Antrag war (nur wenn mir etwas komisch vorkam).
    Es kann ja auch sein, dass es nach dem vorverstorbenen gar keinen ES gibt oder dessen Erben gar nicht mit den im vorliegenden Fall identisch sind.

    Wenn der Asteller (nett) drum gebeten hat, habe ich schonmal beigezogen, um z. B. die dort vorliegenden Urkunden zu kopieren, besonders, wenns Akten aus unserem Haus waren.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Die e.V. im Antrag genügt in Bezug auf die urkundlich zu belegenden Tatsachen (§ 2356 Abs. 1 BGB) stets erst, wenn keine anderen Beweismittel beibringbar sind. Wir haben die Konkurrenz zwischen dem Beibringungsgrundsatz des Antragstellers (resultierend aus dessen Mitwirkungspflicht), § 23 FamFG, und dem Amtsermittlungsprinzip des § 26 FamFG.

    Ich lasse die ASt. grundsätzlich die beibringbaren Unterlagen beschaffen. Wenn diese glaubhaft darlegen, trotz der zumutbaren Bemühungen bei der Beschaffung der erforderlichen Nachweise nicht weiter zu kommen, fordere ich die Urkunden oder AKten etc. selbst an. Natürlich auch die bei anderen Gerichten.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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