Gibt immer wieder schöne neue Fälle...
Vielleicht hat sich ja schon jemand (zwangsweise) darüber Gedanken gemacht:
Der Treuhänder erhält nach § 14 InsVV die Mindestvergütung für "jedes Jahr der Tätigkeit". Die Frage ist nun, wann diese "Tätigkeit" endet.
a) mit Ablauf der WVP
b) mit Erteilung RSB
c) mit Rechtskraft von b) oder
d) mit Ende der tatsächlichen Tätigkeit, wenn z.B. noch Beträge zu verteilen sind o.ä.
Nun zum praktischen Fall: z.B.
Aufhebung 15.05.2005
Ablauf WVP zum 01.05.2010
Erteilung RSB 01.06.2010
5 Mindestvergütungen oder 6?
Ich neige eigentlich dazu, auf die tatsächliche Tätigkeit abzustellen. Allerdings würde die einzige tatsächliche Tätigkeit nach Ablauf der WVP hier darauf hinauslaufen, den Erteilungsbeschluss abzuheften und die Akte wegzulegen... Gibts dafür dann 100 Ocken?
Hat schon jemand Erfahrungen? Gibts Entscheidungen?
Dauer der Tätigkeit bei § 14 InsVV
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Ende Laufzeit der Abtretungserklärung. Ich würde hier nur 5 Mindestvergütungen geben.
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eigentlich mit Rechtskraft von b)
allerdings wegen dem einen Tag 6 Mindestvergütungen geben? -
eigentlich mit Rechtskraft von b)
allerdings wegen dem einen Tag 6 Mindestvergütungen geben?
so auch MüKo, § 292 RdNr. 12, was wir aber noch nie gemacht haben.
Es sind auch mehr als ein Tag .
Wobei jeder Tag zählt, H/W/F § 14, RdNr. 13
setz doch mal sechs Jahre fest und warte was der Revisor sagt.... -
Diese bekannte Entscheidung geht auch darauf ein.
AG Duisburg, Beschluss vom 24.03.2010 - 62 IK 86/03 -
Ende Laufzeit der Abtretungserklärung. Ich würde hier nur 5 Mindestvergütungen geben.
Aber wahrscheinlich kann man´s wieder machen wie man will, am Ende ist es doch verkehrt und der BGH belehrt uns -
setz doch mal sechs Jahre fest und warte was der Revisor sagt....[/QUOTE]
... das geht nicht. Der Revisor ist nicht beschwerdeberechtigt, was die Höhe der festgesetzten Vergütung angeht. Auch nicht bei gewährter Kostenstundung. -
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... das geht nicht. Der Revisor ist nicht beschwerdeberechtigt, was die Höhe der festgesetzten Vergütung angeht. Auch nicht bei gewährter Kostenstundung.
Sei doch nicht so kleinlich. -
Laufzeit der Abtretungserklärung maßgeblich. Wie sollte das auch anders gehen ?
Die Ausschüttung kann denknotwendigerweise erst nach Ablauf stattfinden, damit beginnt jeoch kein neues Tätigkeitsjahr.
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