Hallo zusammen,
in den letzten Wochen sind mir Vorgänge mit folgender Problemstellung aufgefallen:
Der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensperiode. Es werden pfändbare Bezüge (beginnend nach Beginn der WVP) auf das Treuhandkonto vereinnahmt. Der TH entnimmt sich für das 1. Jahr der WVP die Mindestvergütung (119,00 Euro). Nunmehr liegt mir die Abrechnung für ein weiteres Jahr vor. Hier ist ersichtlich, dass sich der TH aufgrund der Höhe der eingezogenen Beträge als Vorschuss mehr entnehmen könnte. Er argumentiert jedoch, dass er - da er bereits einmal die Mindestvergütung entnommen hätte - auch weiterhin nur die Mindestvergütung entnehmen kann.
Hat sich hier irgendwas geändert? Eine entsprechende Rechtsprechung ist mir nicht bekannt.