Eigenrechts- und Fremdrechtserbschein??

  • ich habe den Fall, dass eine Türkin in der Türkei verstirbt. Letzter Wohnsitz war aber Deutschland. In Deutschlan bewegliches und unbewegliches Vermögen vorhande, kein Testament.
    Ich habe jetzt ja türkisches Erbrecht für das bewegliche Vermögen und deutsches Erbrecht für den Grundbesitz. Bedeutet das jetzt ich muss zwei Anträge für Erbscheine und auch zwei Erbscheine machen. Einmal einen Fremdrechtserbschein für das beweglich Vermögen udn einen Eigenrechtserbschein für das bewegliche Vermögen?
    Zuständig bin ich ja für beides nach FamFG...
    Danke für eure Hilfe!!

  • Meine Antwort, ohne geprüft zu haben, ob die Nachlassspaltung eingetreten ist:

    "M.E. kann man "beide Erbscheine" in einen Erbschein" aufnehmen. Also schreiben, dass die am in verstorbene Erblasserin bezüglich des in Deutschland belegenen beweglichen Vermögens beerbt wurde von.... und hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens beerbt wurde von...

    Grundsätzlich sind das 2 Erbscheine und daher auch 2 Anträge notwendig. Man kann aber sicher die beiden Anträge in einem Rutsch verwursteln. Fällt die Erbfolge bzgl. der beiden Erbrechte auseinander?

    Gibt´s auch Nachlass im Ausland? Ggf. sollte der Erbschein nach § 2369 BGB beschränkt werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich habe nur einen ganz dünnen Antrag der überhaupt nichst dazu sagt wo vermögen ist. Noch nicht einmal, ob Grundvermögen da ist. Das weiß ich aus der Recherche mit Solums star.
    Ohne das jetzt vollständig geprüft zu haben, glaube ich aber, dass die Erbfolge nach türkischem und deutschen Recht gleich ist.
    Ich müsste in dem Erbschein aber dann trotzdem unterscheiden, oder?

  • Du brauchst natürlich zuerst mal einen konkreten ESA, musst also die Rechtslage in einer Zwischenverfügung dem Antragsteller aufzeigen.

    Unterscheiden musst du die beiden Erbscheine auf jeden Fall, weil ja zum Audruck kommen muss, dass das bewegliche Vermögen nach türkischem Recht und das unbewegliche Vermögen nach deutschem Recht vererbt wurde.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (25. Mai 2010 um 09:44)

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