Habe die Umschuldung einer Grundschuld, also Änderung der Sicherungsabrede genehmigt.
Mutter und Kind waren Erbe geworden, Mutter konnte die Ratenzahlungsverpflichtung nicht meh tragen.
Die Grundschuld hat zunächst einen sogenannten Finanzierungsbausteine, einen Bausparvertrag und zwei Policendarlehen abgesichert.
Außer dem Bausparvertrag ist alles weggefallen, statt den anderen 3 Sachen wurde ein neues Darlehen aufgenommen.
Der Wert des neuen Darlehens ist 78.000 €. Hab aber jetzt nicht den Gesamtwert der alten Belastung.
Wie stelle ich den Verfahrenswert fest um dann die Kosten zu erheben? Und welche Gebühr fällt dann an?
Kind hat Vermögen, das größer ist als 25000 €
Verfahrenswert für Genehmigung nach § 1822 Nr. 10
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Jenny456 -
25. Mai 2010 um 15:59
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Zu welcher rechnerischen Quote ist das Kind Miteigentümer des Grundbesitzes?
Da § 1822 Nr.10 BGB ins Spiel gebracht wird, kann das neue Darlehen nur durch die Mutter alleine aufgenommen worden sein. Das ist doch richtig? -
Das Kind ist zu 1/2 in Erbengemeinschaft mit der Mutter Eigentümer! Die Mutter dann nochmal alleine zu 1/2
Ja genau, das neue Darlehen wurde von der Mutter alleine aufgenommen! Keine persönliche Haftung des Kindes!
Hoff ihr könnt mir helfen! -
Ein Viertel des Grundschuldnominalbetrages, weil die Zweckerklärung die Grundschuld und nicht das Darlehen betrifft.
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Was ist denn der Grundschuldnominalbetrag???
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Der im Grundbuch stehende Grundschuldbetrag. Ich hatte den terminus "nominal" nur deshalb gewählt, weil die Höhe der Valutierung nicht mit dem Grundschuldbetrag übereinstimmen muss.
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ahja (hätte ich mich auch denken können )
Vielen Vielen Dank!!!! -
Hi ich hänge mich hier einmal ran.
Woraus ergibt sich das 1/4 ?
Vielleicht bin ich kurz vor dem Wochenende einfach nicht in der Lage die
richtigen §§ zu lesen, aber irgendwie finde ich nichts
Freu mich über Antworten wünsche ein schönes Wochenende -
§ 36 FamGKG?
Das Kind ist im Ausgangsfall zu 1/4 an dem Grundstück beteiligt. Der Verfahrenswert kann daher nur 1/4 des Nominalbetrages der Grundschuld betragen.
(s. auch OLG Stuttgart, 17 WF 22/17)
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...... oh man.... wirklich Zeit fürs Wochenende...
ich hab den Sachverhalt falsch gelesen, ich bin davon ausgegangen, dass das Kind 1/2-Anteil inne hat....
So ergibts natürlich wieder Sinn ^^.
Vielen Dank
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