Bei mir im Vereinsregister ist ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB eingetragen mit dem Aufgabenkreis "wirtschaftliche, verwaltungsgemäße und personelle Angelegenheiten".
Hab jetzt grad mit Entsetzen im Stöber gelesen, dass der die Ansicht vertritt, dass der Vertreter gar nicht eingetragen werden kann.
Zu allem Übel hat dieser Vertreter jetzt auch noch einen Vorstandswechsel angemeldet.
Was nu?:(
Besonderer Vertreter nach § 30 BGB
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girasol -
4. Oktober 2006 um 16:17
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Trost:
Nach BayObLGZ 1981, 71 (77) = NJW 1981, 2068 kann der besondere Vertreter i.S. des § 30 BGB im Vereinsregister eingetragen werden, soweit es sich nicht lediglich um eine bloßen "Haftungsvertreter" handelt (ebenso Palandt/Heinrichs § 60 RdNr.6 und § 66 RdNr.3; Staudinger/Weick § 67 RdNr.1; Sauter/Schweyer/Waldner RdNr.313; a.A. RGRK-Steffen § 67 Anm.1). -
Etwas aus der guten alten Rechtsprechung:
ZitatZitat
Sonstiger OS
Der besondere Vertreter eines Vereins nimmt gemäß § 30 BGB ebenso wie der VS organschaftliche Funktionen wahr und ist deshalb in das Vereinsregister einzutragen.
OLG Köln, Beschl. v. 02.06.1986 – 2 Wx 11/86 = MittRhNotK 1986, 225 = juris
LS
Ein in der Satzung eines Vereins ausdrücklich bestellter besonderer Vertreter nach § 30 BGB, dem im Rahmen seines Aufgabenbereichs Vertretungsmacht für den Verein zukommt, ist in das Vereinsregister einzutragen.
BayObLG, Beschl. v. 11.03.1981 – BReg 2 Z 12/81 = Rpfleger 1981, 310 = MDR 1981, 668 = MittBayNot 1981, 114 = BayObLGZ 1981, 71 = juris -
Die Ansicht Stöbers war mir nicht bekannt. Ich bin der festen Überzeugung, dass der BV einzutragen ist. Alles andere ist nonsens.
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Zitat von Diabolo
Die Ansicht Stöbers...
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Danke schon mal für die Antworten!!!!
Das heißt also dass der dann auch anmelden darf? -
Gute Frage.......
Also zum BV steht einiges im Sauter/Schweyer mit einschlägigen Fundstellen drin. Müßtest die mal durchlesen.Rn. 313. Ob er jedoch selbst anmelden darf, steht nicht drin. Da er aber nahezu dieselbe Stellung wie der Vorstand hat, sollte man es meinen. Auf der anderen Seite steht im Gesetz drin, dass der Vorstand bzw. dessen Mitglieder den Verein / sonstiges anzumelden haben. Daher würde ich sagen: nein!!!!!!!!
Auch wenn der BV nahezu dieselben Rechte hat ist er kein Vorstandsmitglied und daher scheitert es am Gesetzeswortlaut.
Man könnte nun auch Auslegen......... aber wieso? -
Nicht zuletzt deutet Rn 16 und 432 des Sauters darauf hin.....dass er es nicht darf
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