Besonderer Vertreter nach § 30 BGB

  • Bei mir im Vereinsregister ist ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB eingetragen mit dem Aufgabenkreis "wirtschaftliche, verwaltungsgemäße und personelle Angelegenheiten".
    Hab jetzt grad mit Entsetzen im Stöber gelesen, dass der die Ansicht vertritt, dass der Vertreter gar nicht eingetragen werden kann.
    Zu allem Übel hat dieser Vertreter jetzt auch noch einen Vorstandswechsel angemeldet.
    Was nu?:(

  • Trost:

    Nach BayObLGZ 1981, 71 (77) = NJW 1981, 2068 kann der besondere Vertreter i.S. des § 30 BGB im Vereinsregister eingetragen werden, soweit es sich nicht lediglich um eine bloßen "Haftungsvertreter" handelt (ebenso Palandt/Heinrichs § 60 RdNr.6 und § 66 RdNr.3; Staudinger/Weick § 67 RdNr.1; Sauter/Schweyer/Waldner RdNr.313; a.A. RGRK-Steffen § 67 Anm.1).

  • Etwas aus der guten alten Rechtsprechung:

    Zitat
  • Die Ansicht Stöbers war mir nicht bekannt. Ich bin der festen Überzeugung, dass der BV einzutragen ist. Alles andere ist nonsens.

  • Gute Frage.......
    Also zum BV steht einiges im Sauter/Schweyer mit einschlägigen Fundstellen drin. Müßtest die mal durchlesen.Rn. 313. Ob er jedoch selbst anmelden darf, steht nicht drin. Da er aber nahezu dieselbe Stellung wie der Vorstand hat, sollte man es meinen. Auf der anderen Seite steht im Gesetz drin, dass der Vorstand bzw. dessen Mitglieder den Verein / sonstiges anzumelden haben. Daher würde ich sagen: nein!!!!!!!!
    Auch wenn der BV nahezu dieselben Rechte hat ist er kein Vorstandsmitglied und daher scheitert es am Gesetzeswortlaut.

    Man könnte nun auch Auslegen......... aber wieso?

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