Ich bin gerade am Überlegen, ob ich eine Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung in meinen Beschluss hätte aufnehmen müssen.
Der Schuldnerantrag nach 850 f ZPO wurde teilweise zurückgewiesen. Gläubiger hat PKH mit Beiordnung. RA fragt jetzt nach einer Kostenentscheidung - muss ich die jetzt noch nachliefern? Ich hab keinen blassen Schimmer...
Kostengrundentscheidung erforderlich?
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fam20 -
5. Oktober 2006 um 08:52
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Wenn RAe dabei sind, ganz besonders bei PKH würde ich immer gleich den Kosten- und Streitwertbeschluß in die Entscheidung aufnehmen. Auch ohne ausdrücklichen Antrag. Es kann diese Entscheidung aber auch nachträglich gefasst werden.
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Danke Erzett!
Ich frag mich nur gerade, wer denn dann die Kosten hier tragen soll - Gl. u. Schu. je zur Hälfte?
Auch beim Streitwert bin ich etwas ratlos. Wären da die allgemeinen ich-weiß-auch-keinen-Wert-also-nehmen-wir-3000 angebracht?
Ähnliches Probelm hab ich gerade bei einem zurückgewiesenen Räumungsschutzantrag: Gl.-V. erbittet Streitwertfestsetzung. Muss ich da auf entstandene Mietausfälle abstellen oder welche Anhaltspunkte kann man sonst heranziehen?
Danke schon mal vorab! -
Räumungsschutz: Miete mal beantragte Monate (max 12) = Streitwert.
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Kosten der Zwangsvollstreckung trägt grundsätzlich der Schuldner, 788 ZPO.
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Die PKH-Auszahlung des GlVertr. trägt aber Vadder Staat.
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Zitat von Erzett
Die PKH-Auszahlung des GlVertr. trägt aber Vadder Staat.
Genau aus diesem Grunde habe ich mich ja auch gefragt, wozu der RA eine Kostenentscheidung dahingehend braucht, wer die Kosten zu tragen habe. -
Und (ergänzt: Vater Staat) versucht es sich dann vom Sch. wieder zu holen (59 ? RVG) ...
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Da würde der GlRA nix kriegen, er hat ja schon die Gebühr für das PfÜB-Verfahren.
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Zitat von Erzett
Da würde der GlRA nix kriegen, er hat ja schon die Gebühr für das PfÜB-Verfahren.
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Der f und auch der k Antrag sind Folgeanträge des ursprünglichen PfÜB. Dafür hat der GLVertr. schon seine Gebühr im PfÜB erhalten. Eine weitere Gebühr verdient er nicht. Lediglich ein SchVertr. würde eine 3/10 verdienen, für die Teilnahme am gesamten PfÜB-Verfahren, auch wenn er am ursprünglichen Verfahren (noch) nicht teilgenommen hat.
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@Erzett: Dann frag ich mich aber erst recht, wozu der GlRA eine Kostengrundentscheidung braucht, wenn seine Gebühren doch längst mit der ursprünglichen PfÜB-Gebühr abgegolten sind.
Heija, das ist heut nicht mein Tag - ich steh irgendwie total auf´m Schlauch...
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