Kostengrundentscheidung erforderlich?

  • Ich bin gerade am Überlegen, ob ich eine Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung in meinen Beschluss hätte aufnehmen müssen.
    Der Schuldnerantrag nach 850 f ZPO wurde teilweise zurückgewiesen. Gläubiger hat PKH mit Beiordnung. RA fragt jetzt nach einer Kostenentscheidung - muss ich die jetzt noch nachliefern? Ich hab keinen blassen Schimmer...:oops:

  • Wenn RAe dabei sind, ganz besonders bei PKH würde ich immer gleich den Kosten- und Streitwertbeschluß in die Entscheidung aufnehmen. Auch ohne ausdrücklichen Antrag. Es kann diese Entscheidung aber auch nachträglich gefasst werden.

  • Danke Erzett!
    Ich frag mich nur gerade, wer denn dann die Kosten hier tragen soll - Gl. u. Schu. je zur Hälfte?

    Auch beim Streitwert bin ich etwas ratlos. Wären da die allgemeinen ich-weiß-auch-keinen-Wert-also-nehmen-wir-3000 angebracht?

    Ähnliches Probelm hab ich gerade bei einem zurückgewiesenen Räumungsschutzantrag: Gl.-V. erbittet Streitwertfestsetzung. Muss ich da auf entstandene Mietausfälle abstellen oder welche Anhaltspunkte kann man sonst heranziehen?

    Danke schon mal vorab!

  • Zitat von Erzett

    Die PKH-Auszahlung des GlVertr. trägt aber Vadder Staat.



    Genau aus diesem Grunde habe ich mich ja auch gefragt, wozu der RA eine Kostenentscheidung dahingehend braucht, wer die Kosten zu tragen habe. :confused:

  • Der f und auch der k Antrag sind Folgeanträge des ursprünglichen PfÜB. Dafür hat der GLVertr. schon seine Gebühr im PfÜB erhalten. Eine weitere Gebühr verdient er nicht. Lediglich ein SchVertr. würde eine 3/10 verdienen, für die Teilnahme am gesamten PfÜB-Verfahren, auch wenn er am ursprünglichen Verfahren (noch) nicht teilgenommen hat.

  • @Erzett: Dann frag ich mich aber erst recht, wozu der GlRA eine Kostengrundentscheidung braucht, wenn seine Gebühren doch längst mit der ursprünglichen PfÜB-Gebühr abgegolten sind.
    Heija, das ist heut nicht mein Tag - ich steh irgendwie total auf´m Schlauch...:confused:

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