Vollstreckbare Ausfertigung

  • In einem Urteil wurde der Beklagte verurteilt,

    a) die Eintragung einer Sicherungshypothek i. H. v. 46.000 Euro für die Klägerin zu bewilligen
    b) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 46.000 Euro Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligung bzgl. der unter a) erwähnten Bauhandwerkersicherungshypothek zu zahlen.

    Der KV beantragt nun 1 vollstreckbare Ausfertigung für Anspruch a) und eine für Anspruch b). Geht so etwas?

    Bei a) handelt es sich um die Abgabe einer Willenserklärung. Also müsste der Rpfl. zuständig sein. Bei b) ebenfalls. Gem. Zöller müsste der Kläger jedoch Zahlung beweisen oder?

  • Du musst a) und b) getrennt voneinander betrachten
    a) wie richtig gesagt § 894 ZPO hier ist kein Auspruch "Zug um Zug", daher greift § 726 II ZPO nicht, d. h. es wird eine ganz normale Vollstreckungsklausel erteilt, der Kläger kann dann unter Vorlage der vollstrecbaren Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk die Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch beantragen...

    b) hier ist Zug um Zug, aber nicht der Schuldner muss eine Willenserklärung abgeben ( er muss Zahlen) sondern der Gläubiger, also § 726 II ZPO greift auch nicht, also auch ganz normale Klausel, es ist vom Prozessgericht nichts (zusätzlich) zu beachten, prüfen ob die Vorraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen muss das jeweilige Vollstreckungsorgan ( GV = § 756 ZPO, Vollstreckungrpfl = § 765 ZPO ).

    2 Mal editiert, zuletzt von Dalbello (29. Mai 2010 um 19:06) aus folgendem Grund: um die Erläuterung von § 726 Ii erweitert

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