Rechsnachfolgeklausel gegen Schulner

  • vorstehende vollstreckbare Ausfertigung wird dem Gläubiger (Kläger, Antragsteller) zu Händen RA xx

    zum Zwecke der Zwangsvollstreckung

    gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners
    Martin Mustermann (neuer Schuldner)

    erteilt.

    Die Rechtsnachfolge wurde nachgewiesen durch Erbscheinsausfertigung des AG XX vom xx.xx.xx (öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung vom ..., o.ä)


    A-Stadt, den

    Iris,
    Rechtspflegerin

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)



  • Besser wäre:

    ... gegen den
    Martin Mustermann, ...,

    als Rechtsnachfolger des
    Alten Mustermann

    Nach dem zitierten Wortlaut ist Martin der alte Schuldner.

  • ...und vergess bitte das Siegel nicht. Das scheint neue Mode zu sein; hatte bereits 2 Titels in 1 Woche. Oder hab ich was verpasst - ist das nicht mehr Formerfordernis?

  • Nicht dass ich wüsste. Ist wohl Vergesslichkeit.

    Im Übrigen sehe ich nicht so die Verwechslungsgefahr wie unser Alter Mann, da sich der alte Schuldner eindeutig aus dem Titel ergibt, aber Schaden tut´s sicherlich nicht, ganz eindeutig zu sein.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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