Löschung einer Rückauflassungsvormerkung

  • Wie verfahrt ihr in folgendem Fall?

    Rück-AV eingetragen für A und B als Gesamtberechtigte

    Bewilligung lautet:

    "Der Übertraggeber behält sich das Recht vor, ohne Angaben von Gründen das Grundstück von dem Erwerber zurückzufordern und die Rückübertragung zu je 1/2 MEA auf die beiden Übertraggeber zu verlangen. Die Rückforderung bedarf der Schriftform und wird mit Zugang bei dem Erwerber wirksam. Das Rückforderungsrecht kann im Namen beider Übertragsgeber durch einen von ihnen allein ausgeübt werden.
    Für den Fall, dass einer der Berechtigten verstirbt, steht das Rückforderungsrecht dem überlebenden Übertragsgeber allein zu, der dann auch die Übertragung auf sich allein verlangen kann.
    Zur Sicherung der Rückforderungsrechte in dem beschriebenen Umfang bewilligen und beantragen die Vertragsparteien die Eintragung einer Rück-AV zu Gunsten des Übertraggebers als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB und zulasten des übertragenen Grundstücks in das Grundbuch."


    A ist verstorben, B bewilligt Löschung der gesamten Rück-AV unter Vorlage der Sterbeurkunde von A.

    Löschen oder Erbnachweis + Bewilligung der Erben von A anfordern?


  • Für den Fall, dass einer der Berechtigten verstirbt, steht das Rückforderungsrecht dem überlebenden Übertragsgeber allein zu, der dann auch die Übertragung auf sich allein verlangen kann.

    Meines Erachtens genügt bei dieser Formulierung der Sterbenachweis von A und die Löschungsbewilligung von B. Auf die Erben von A kommt es nicht an, weil der Rückforderungsanspruch von A nicht auf seine Erben übergeht, sondern B alleiniger Berechtigter geworden ist.

  • Ich würde löschen (s. BGH, Beschluss v. 03.05.2012, Az. V ZB 112/11, juris)

  • Jetzt bin ich völlig ratlos. :nixweiss:

    Und wenn der verstorbenen Elternteil vor dem Tod den Rückforderungsanspruch geltend gemacht hat?

    Ich gehe konform, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Tod erlischt, wenn er lt. Übergabevertrag auf die Lebenszeit beschränkt ist und nicht ausgeübt wurde. In der Entscheidung lässt der BGH jedoch völlig offen, ob der zu Lebzeiten geltend gemachte - und bisher nicht erfüllte - Rückforderungsanspruch vererblich ist und so neben den überlebenen Elternteil die Erben des vorverstorbenen Elternteils treten.

    Auf die Entscheidung beruft sich bei mir ein Notar mit dem Hinweis, dass durch die Gesamtgläubigerschaft dem Überlebenden der Anspruch allein zustehe und ein Übergang auf Erben nicht möglich sei. Der Rückforderungsanspruch sei ja regelmäßig nicht übertragbar und nicht vererblich.

    In dem Vertrag von Dez. 1995 , in welchem die Vormerkung für das Rückforderungsrecht vereinbart wurde, heißt es:
    1. Der Übergeber (die Mutter) ist berechtigt, vom schuldrechtlichen Teil dieses Vertrages zurückzutreten und die Rückauflassung des übertragenen Grundbesitzes zu verlangen, wenn
    a) der Übernehmer (Sohn) den Grundbesitz ohne schriftliche Zustimmung des Übergebers veräußert oder belastet.
    b) der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, ohne dass das Eigentum an dem Vertragsgegenstand ausschließlich auf leibliche Abkömmlinge des Übernehmers übergeht.
    c) über das Vermögen des Übernehmers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wird.
    d) Gläubiger des Übernehmers die Zwangsversteigerung des übertragenen Grundbesitzes betreiben.
    e) die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Übergeber kraft Gesetzes die Schenkung widerrufen kann (Bedürftigkeit des Schenkers und grober Undank).
    2. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts vor, so sind dem Übernehmer die zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch vorhandenen werterhöhenden Investitionen zum Zeitwert zu
    ersetzen ... Rückübertragung unter Übernahme der Grundpfandrechte, ohne Gegenleistung, Kosten trägt der Übernehmer
    3. Der Rücktritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übernehmer ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht kann auch von dem Ehegatten des Übergebers (Vater), dem Mitberechtigten, ausgeübt
    werden.
    4. Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruchs bestellt der Übergeber zugunsten des Übergebers (Mutter) und des Mitberechtigten (Vater) als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eine
    Rückauflassungsvormerkung gem. § 883 BGB und bewilligt und beantragt die Eintragung.

    Der mitberechtigte Vater ist verstorben, die Mutter bewilligt die Löschung. Der Sohn beantragt mit Löschungsbewilligung der Mutter und Sterbeurkunde des Vaters die Löschung.
    Ich habe, da der Vater den Rückforderungsanspruch zu Lebzeiten geltend gemacht haben könnte, mit Zwischenverfügung die Löschungsbewilligung der beiden weiteren Erben angefordert. Erbschein liegt mir vor. Der Vater wurde von der Ehefrau und drei Kindern (eins davon der Eigentümer) beerbt.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Wie hier ausgeführt

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…258#post1007258

    hält der BGH (Beschluss vom 3. Mai 2012, V ZB 112/11) auch bei einer Vormerkung einen Vermerk darüber, dass dem Überlebenden das Recht allein zusteht, für entbehrlich.

    Und wie an gleicher Stelle (#13) https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1007088

    ausgeführt, ist Folge der Gesamtberechtigung dass mit dem Tode eines der Berechtigten das Recht dem Überlebenden allein zusteht, also gerade keine Erbfolge eintritt (s. BGHZ 46, 253/259 ff, zitiert auch bei BGH, DNotZ 2008, 703).

    Also kann ein etwa zu Lebzeiten geltend gemachter Rückforderungsanspruch nicht auf die Erben übergegangen sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 3. Der Rücktritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übernehmer ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht kann auch von dem Ehegatten des Übergebers (Vater), dem Mitberechtigten, ausgeübt
    werden.
    4. Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruchs bestellt der Übergeber zugunsten des Übergebers (Mutter) und des Mitberechtigten (Vater) als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eine
    Rückauflassungsvormerkung gem. § 883 BGB und bewilligt und beantragt die Eintragung.

    Der mitberechtigte Vater ist verstorben, die Mutter bewilligt die Löschung. Der Sohn beantragt mit Löschungsbewilligung der Mutter und Sterbeurkunde des Vaters die Löschung.
    Ich habe, da der Vater den Rückforderungsanspruch zu Lebzeiten geltend gemacht haben könnte, mit Zwischenverfügung die Löschungsbewilligung der beiden weiteren Erben angefordert. Erbschein liegt mir vor. Der Vater wurde von der Ehefrau und drei Kindern (eins davon der Eigentümer) beerbt.

    Der Vater hat nach dem mitgeteilten Sachverhalt kein eigenes Rücktrittsrecht, sondern kann das Recht der Mutter ausüben, daher auch nur ein Anspruch und eine Vormerkung (frag mich nicht was diese Konstruktion bezwecken soll - lege artis bei Übergabe von Vermögen, was nur einem Übergeber gehört, aber auch Lebensgrundlage (= Wohnhaus) des anderen Elternteils oder des Ehegatten des Übergebers ist, ist ein eigener Übertragungsanspruch des Elternteils/Ehegatten, der nicht Übergeber ist, wenn der Übergeber vor dem anderen Elternteil/Ehegatten verstirbt, und dann zwei Vormerkungen).

    Inhaberin des Rechts ist also die Mutter, die hier - selbst wenn der Vater das (ihr!) Recht ausgeübt haben sollte - auf ihren damit begründeten Anspruch mindestens konkludent verzichtet.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ok, dann kann ich hier also aufgrund LöB der Mutter und StU des Vaters löschen.
    Da freuen sich morgen ja gleich zwei: der Notar (weil er Recht hatte) und ich (weil ich die Akte endlich los bin).

    Jeden Tag eine gute Tat.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Nur der Vollständigkeit halber:

    Der grundbuchliche Vollzug eines Rechtsgeschäftes, das ein Bevollmächtigter aufgrund einer trans- oder postmortal wirkenden Vollmacht des verstorbenen eingetragenen Berechtigten vornimmt, ist auch dann nicht von einem Erbnachweis nach § 35 GBO abhängig, wenn der Bevollmächtigte Miterbe ist.

    OLG Schleswig, Beschluss vom 15.7.2014 - 2 W 48/14 = FGPrax 2014, 206

    s. dazu jetzt auch

    a) Wendt, „Stolpersteine auf dem langen Weg der Grundbucheintragung via trans- oder postmortaler Vollmacht – zugleich Anmerkung zum Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG in Schleswig vom 15.07.2014 – 2 W 48/14, ErbR 2016, 86“, ErbR 2016, 74 ff

    b) Mensch, Aktuelle Entwicklungen bei Vollmacht und Betreuung“, ZEV 2016, 423

    c) OLG München, Leitsätze:

    1. Zur Verwendung transmortaler Vollmachten durch einen potenziellen Erben. (amtlicher Leitsatz)

    2. Der grundbuchliche Vollzug einer Eigentumsübertragung durch zugelassenes Insichgeschäft, das der Bevollmächtigte aufgrund einer transmortalen Vollmacht des verstorbenen eingetragenen Berechtigten sowie in eigenem Namen an sich vornimmt, ist nicht zwingend von einem Erbennachweis nach § 35 GBO abhängig, auch wenn der Bevollmächtigte als potenzieller Alleinerbe in Betracht kommt (Ergänzung zu OLG Schleswig vom 15.7.2014, 2 W 48/14; Abgrenzung zu OLG Hamm vom 10.1.2013, I-15 W 79/12). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 04.08.2016, 34 Wx 110/16
    Bürgerservice

    s. dazu (und zum Beschluss des OLG München vom 31.08.2016, 34 Wx 273/16) die Anmerkungen von Litzenburger, FD-ErbR 2016, 381468, Bestelmeyer, FGPrax 2016, 205, 208 ff, die Abhandlung von Zimmer, „Die postmortale (Vorsorge-) Vollmacht als Ersatz für den Erbschein im Grundbuchrecht“, NJW 2016, 3341 ff, die Anm. von Reimann, ZEV 2016, 659, 661 ff. sowie Demharter, GBO, 30. Auflage 2016, § 19 Rdn. 81.2

    s. die Anmerkung von Reimann zum Beschluss des OLG München vom 04.01.2017, 34 Wx 382/16, 34 Wx 383/16 zur Fortgeltung trans- oder postmortaler Vollmachten auch bei Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten in der ZEV 2017, 280, 283 ff.

    s. dazu auch Herrler, „Wertlosigkeit einer trans- bzw. postmortalen Vollmacht für den Alleinerben?“, DNotZ 2017, 508 ff.. (Anmerkung: Der Autor hat die gestellte Frage verneint)

    s. a. Böttcher, "Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2017", NJW 2018, 831 ff, 835: „Hat das Grundbuchamt vom Tod des Vollmachtgebers Kenntnis erlangt (zB durch Angabe des Bevollmächtigten), dann hat es auch keinen Erbnachweis nach § 35 GBO zu verlangen, um prüfen zu können, ob ein Eigenhandeln des Alleinerben vorliegt“.

    s. a. Joachim/Lange, „Trans- und postmortale Vollmachten als Mittel der Nachlassabwicklung“, ZEV 2019, 62 ff. mit den Untergliederungen: 3.2 Grundbuchrechtliche Berücksichtigung im Fall der Alleinerbschaft und 4. Entbehrlichkeit der Voreintragung bei Finanzierungsvollmachten

    s. auch den Beschluss des OLG Celle vom 16.08.2019, 18 W 33/19 = BeckRS 2019, 21711 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 06.09.2019
    https://www.dnoti.de/entscheidungen/...f5adc8a3a873c4

    Leitsätze:

    1. Verkaufen die Erben ein Grundstück mittels transmortaler Vollmacht, so ist bei der späteren Bestellung einer Grundschuld aufgrund der im Kaufvertrag vorgesehenen Belastungsvollmacht keine Voreintragung der Erben erforderlich.

    2. Eine widerrufliche General- und Vorsorgevollmacht ist auch dann nicht gem. § 311b Abs. 1 BGB beurkundungsbedürftig, wenn sie u. a. zur Veräußerung von Grundbesitz ermächtigt.


    Siehe auch die Abhandlung von Plottek, „Vorsorgevollmacht contra Erbschein?“, ZErb 2021, 253 ff.

    Winifred
    3. November 2023 um 09:32

    und den Beschluss des HansOLG Bremen vom 31.8.2023 – 3 W 15/23

    Entscheidungsübersicht - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

    = FD-ErbR 2023, 816958 mit zustimmender Anmerkung Litzenburger. Leitsätze:

    1.Auslegung einer Erklärung als Vollmacht über den Tod hinaus.

    2.Zur Legitimationswirkung der Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers, wenn die beiden

    gemeinschaftlich Bevollmächtigten auch gemeinschaftliche Erben sind.


    Siehe auch die Abhandlung von Keim: „Transmortale Überraschungen einer Vorsorgevollmacht“, ErbR 2024, 170 ff und den dort noch nicht erwähnten

    Beschluss des OLG Frankfurt/Main 20. Zivilsenat, Beschluss vom 14.11.2023, 20 W 155/22

    Bürgerservice Hessenrecht

    Leitsätze:

    1. Ergibt sich aus einer Vollmacht, dass sie von dem Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers ausgeübt werden kann, und macht der Bevollmächtigte von dieser Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers Gebrauch, so treten die Wirkungen seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung in der Person des bzw. der Erben ein, die er auch nicht benennen muss.
    2. Zur Frage der (fortbestehenden) Legitimationswirkung einer derartigen Vollmacht bei denkbarer Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    11 Mal editiert, zuletzt von Prinz (10. März 2024 um 13:19) aus folgendem Grund: Anm. ergänzt

  • s. dazu auch die weitere Entscheidung des OLG München:

    Grundbuchverfahrensrechtlich ist der Nachweis der Verfügungsbefugnis durch öffentliche Urkunden positiv und vollständig zu erbringen. Wird der der transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte zugleich erklärt, Alleinerbe der Vollmachtgeberin zu sein und als solcher zu handeln, ist die Verfügungsbefugnis ohne den Erbennachweis gemäß § 35 GBO nicht belegt (insoweit Anschluss an OLG Hamm vom 10.1.2013, I-15 W 79/12). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 31.08.2016, 34 Wx 273/16
    Bürgerservice

    s. dazu auch die Anmerkung von Volmer in der ZfIR 2017, 70, 72/73: „Richtig erscheint mir hingegen die klare Verwerfung der Ansicht, dass die dem (Allein-)Erben erteilte Vollmacht erlösche"….(folgt Begründung)

    und Anm. Wendt in ErbR 1/2017, 40 ff.

    sowie die weitere Entscheidung des OLG München:

    1. Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht mit Alleinerbenstellung. (amtlicher Leitsatz)

    2. Ist die Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen, verliert eine zugleich vorgelegte transmortale Vollmacht ihre Wirksamkeit. Eine Auflassungsurkunde, die die Verfügungsbefugnis des Veräußerers in der Schwebe gehalten hat, ist nicht deshalb wegen fehlender Eindeutigkeit unvollziehbar (im Anschluss an Senat vom 31.8.2016, 34 Wx 273/16). (amtlicher Leitsatz)

    3. Notarielle Eigenurkunden können auch für materiell-rechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Beurkundungstätigkeit in Betracht kommen. Das gilt allerdings nicht dort, wo das Gesetz zwingend eine Zeugnisurkunde verlangt; in diesen Fällen sind die Regeln des Zweiten Abschnitts des BeurkG (§§ 6 ff.) einzuhalten. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 04.01.2017, 34 Wx 382/16, 34 Wx 383/16
    Bürgerservice

    s. dazu auch die Anmerkung von Bestelmeyer in der FGPrax 2017, 65/66 ff.

    s. die Anmerkung von Reimann zum Beschluss des OLG München vom 04.01.2017, 34 Wx 382/16, 34 Wx 383/16 zur Fortgeltung trans- oder postmortaler Vollmachten auch bei Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten in der ZEV 2017, 280, 283 ff.

    s. dazu auch Herrler, „Wertlosigkeit einer trans- bzw. postmortalen Vollmacht für den Alleinerben?“, DNotZ 2017, 508 ff.. (Anmerkung: Der Autor hat die gestellte Frage verneint)

    s. a. Böttcher, „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2017“, NJW 2018, 831 ff, 835: „Hat das Grundbuchamt vom Tod des Vollmachtgebers Kenntnis erlangt (zB durch Angabe des Bevollmächtigten), dann hat es auch keinen Erbnachweis nach § 35 GBO zu verlangen, um prüfen zu können, ob ein Eigenhandeln des Alleinerben vorliegt“.

    siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 02. November 2018, 8 W 312/18 (juris):

    1. Im Grundbuchverfahren wird der einer transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein nicht dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte in einer dem Grundbuchamt vorgelegten Urkunde erklärte, gesetzlicher Erbe des Vollmachtgebers geworden zu sein.
    2. Die Eintragung einer von einem transmortal Bevollmächtigten nach dem Ableben des Vollmachtgebers bewilligten Finanzierungsgrundschuld setzt nicht die Voreintragung des Erben voraus.


    s. auch Joachim/Lange, „Trans- und postmortale Vollmachten als Mittel der Nachlassabwicklung“, ZEV 2019, 62 ff. mit den Untergliederungen: 3.2 Grundbuchrechtliche Berücksichtigung im Fall der Alleinerbschaft und 4. Entbehrlichkeit der Voreintragung bei Finanzierungsvollmachten

    s. dazu auch Bayer, „Rechtsprobleme der transmortalen Vollmacht“, ZfPW 2020, 385 ff.

    s. dazu auch den Beschluss des KG Berlin vom 02.03.2021, 1 W 1503/20
    Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank
    Leitsatz:

    „Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO (Fortführung von Senat, Bes. v. 22. Oktober 2020 - 1 W 1357/20, MDR 2021, 162; entgegen OLG Hamm, Bes. v. 10. Januar 2013 - I-15 W 79/12, FGPrax 2013, 148 und OLG München, Bes. v. 31. August 2016 - 34 Wx 273/16, NJW 2016, 3381)“

    s. die zust. Anm. von Meier zum Beschluss des KG vom 02.03.2021, 1 W 1503/20 („Eintragungsbewilligung durch transmortal bevollmächtigte Alleinerbin“) in der DNotZ 2021, 703, 706 ff.

    Siehe dazu auch:

    Bohme, Anm. zum Beschluss des OLG Munchen, vom 10.02.2022, 34 Wx 431/21 (Leitsätze:

    „Der transmortal Bevollmächtigte ist nach dem Tod des Vollmachtgebers im Grundbuchverfahren nicht gezwungen, die Erben konkret zu benennen, um etwa einen Vollmachtswiderruf zu ermöglichen. Er benötigt für rechtwirksames Handeln auch keine Zustimmung der Erben. Ein Erbnachweis ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Aufgrund einer transmortalen Generalvollmacht vertritt der Bevollmächtigte die Erben und ist grundsätzlich zur unbeschränkten Verfügung über das Nachlassvermögen befugt. Es ist nicht pauschal zu unterstellen, dass eine transmortale Generalvollmacht auf die Abwicklung oder Fortführung bereits zu Lebzeiten begonnener Geschäfte beschränkt ist“ in notar 1/2023, 24 ff.

    https://www.dnotv.de/wp-content/uploads/2023/01/notar_0123.pdf

    sowie den Beschluss des HansOLG Hamburg vom 10.01.2023, 13 W 59/22 = DNotZ 2023, 296 ff., Leitsätze:

    a) Der Wirksamkeit einer postmortalen Vollmacht steht es nicht entgegen, wenn der Vollmachtnehmer erklärt, Alleinerbe des Erblassers zu sein; aus dieser Erklärung ergibt sich keine positive Kenntnis des Grundbuchamtes vom Erlöschen der Vollmacht, § 173 BGB.

    b) Für die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld bei Erwerb eines vererbten Grundstücks ist eine Voreintragung der Erben nicht erforderlich, wenn der Erblasser eine postmortale Vollmacht erteilt hat, § 40 Abs. 1 GBO analog.


    Zu transmortal Bevollmächtigtem und möglicher Alleinerbenstellung siehe auch den nachfolgend genannten Beschluss des OLG Nürnberg; Leitsätze::


    1. Die Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht für Verfügungen, die der Bevollmächtigte nach dem Tod des als Eigentümer eingetragenen Vollmachtgebers vornimmt, entfällt nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte dessen Alleinerbe geworden sein kann.


    2. Das Grundbuchamt darf beim grundbuchlichen Vollzug einer Eigentumsübertragung, die der transmortal Bevollmächtigte unter Berufung auf seine Vollmacht vornimmt, dessen Erbenstellung vielmehr nur dann berücksichtigen, wenn sie in der Form des § 35 GBO nachgewiesen ist.


    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss v. 25.03.2024 – 15 Wx 2176/23

    Bürgerservice - OLG Nürnberg, Beschluss v. 25.03.2024 – 15 Wx 2176/23

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    15 Mal editiert, zuletzt von Prinz (1. April 2024 um 12:43) aus folgendem Grund: Anm. ergänzt

  • Man muß sich also dumm stellen. Was für ein Schwachsinn - entweder ist die Vollmacht wegen Konfusion erloschen (dogmatisch wohl korrekt), oder sie ist es nicht und bleibt bis zum Widerruf auch dann gültig, wenn der Bevollmächtigte auch der Alleinerbe ist (von der Praxis gewünscht).

    Aber "Sie gilt als Rechtsscheinsvollmacht fort, solange bis man behauptet (nicht: "nachweist"), dass man Alleinerbe ist", schlägt dem Fass nun wirklich den Boden aus.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

    Einmal editiert, zuletzt von tom (4. September 2016 um 16:03) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Das „Dummstellen“ betrifft aber den Fall des OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013, I-15 W 79/12. Das OLG Hamm hat den Fortfall der Legitimationswirkung der post- oder transmortalen Vollmacht nur deshalb bejaht, weil sich der Bevollmächtigte der Alleinerbenstellung berühmt hat und im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht beabsichtigt sei, über den entschiedenen Einzelfall hinaus die Verwendbarkeit postmortaler Vollmachten nach dem Tode des Vollmachtgebers etwa durch das Verlangen einzuschränken, dass der Bevollmächtigte durch einen Erbschein den Nachweis zu führen hätte, dass er nicht als Alleinerbe berufen sei. Im (zweiten) Fall des OLG München hat der Beteiligte als (angeblicher) Alleinerbe gehandelt. In der Urkunde war sogar vorsorglich die Berichtigung aufgrund Erbfolge beantragt. Darin liegt der Unterschied. Im Übrigen hat das OLG München am Schluss auf seine Beschlüsse vom 4.8.2016 (34 Wx 110/16) sowie vom 26.7.2012 (34 Wx 248/12) verwiesen. Da jetzt die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

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  • Rückauflassungsvormerkung für zwei Berechtigte in Gütergemeinschaft soll nach Tod beider Berechtigter gelöscht werden.

    In der Bewilligung heißt es:

    "Der Anspruch auf Rückübertragung ist jedoch nicht vererblich und nicht übertragbar. Falls er im Zeitpunkt des Ablebens des Längerlebenden der beiden Veräußerer von diesem nicht ausgeübt worden sein sollte, ist er daher erloschen. Jeder der Veräußerer bewilligt daher bereits jetzt die Löschung der zu seinen Gunsten einzutragenden Vormerkung gegen Vorlage einer Sterbeurkunde."

    Ich würde löschen wollen - oder übersehe ich etwas?

  • Zitat

    Jeder der Veräußerer bewilligt daher bereits jetzt die Löschung der zu seinen Gunsten einzutragenden Vormerkung gegen Vorlage einer Sterbeurkunde.

    Entspricht einem Vorschlag von Kössinger in MittBayNot 1/2013, 50, 51

    Zitat

    Falls er im Zeitpunkt des Ablebens des Längerlebenden der beiden Veräußerer von diesem nicht ausgeübt worden sein sollte, ist er daher erloschen. Jeder der Veräußerer bewilligt daher bereits jetzt die Löschung der zu seinen Gunsten einzutragenden Vormerkung gegen Vorlage einer Sterbeurkunde.

    Bedeutet im Umkehrschluß, dass der Anspruch bei einer Ausübung nicht erloschen ist. Das "daher" hätte man vielleicht besser weggelassen.

  • [QUOTE=]Bedeutet im Umkehrschluß, dass der Anspruch bei einer Ausübung nicht erloschen ist. Das "daher" hätte man vielleicht besser weggelassen.


    Sehe ich auch so. Wenn man wirklich die Vormerkung sicher weghaben will, muss man sie befristen (auf den Tod des Längerlebenden der Übergeber). Alles andere ist Kosmetik.

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  • Ich hatte das eher so aufgefasst, als dass wegen der vereinbarten Unübertragbarkeit und Unvererblichkeit der Anspruch erlischt, wenn der Längstlebende ihn zu Lebzeiten nicht ausübt. So gesehen macht das "daher" m. E. schon Sinn...

  • Glaube ich nicht. Hätten die Beteiligten zum Ausdruck bringen wollen, dass der Anspruch beim Ableben "vorbehaltslos" (Schöner/Stöber Rn 1544c) erlischt, würde es gar keiner Löschungsbewilligung bedürfen. Sollte es doch so gemeint sein, halte ich die Ausgestaltung eher für eine Verschlimmbesserung und nicht für die von Schöner/Stöber geforderte Klarstellung.

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