Erst Vollstreckungsbescheid, dann Versäumnisurteil

  • Ich habe mal eine allgemeine Frage bzgl. Versäumnisurteil nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids: Wenn gegen eine Partei ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist, die Partei dagegen Einspruch einlegt, und im darauf folgenden Termin säumig ist, und daraufhin ein Versäumnisurteil gegen die Partei ergeht, in dem der Einspruch verworfen wird, handelt es sich dabei immer um ein 2. Versäumnisurteil? Ich weiß, dass gem. §700 I ZPO der Vollstreckungsbescheid einem Versäumnisurteil gleich steht. Ist also das im Termin ergangene VU automatisch immer ein 2. VU? Oder kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein 1. VU ergehen? Steht dann auf dem VU auch ausdrücklich "2. Versäumnisurteil"? Und gegen das 2. VU ist dann immer nur die Berufung möglich?

  • Nach der Formulierung "der VB steht einem VU gleich" wird in der genannten Konstellation in der Praxis das ergangene VU so gut wie immer als 2. VU bezeichnet. Jedoch Achtung: Kostenrechtlich ist dies gerade nicht der Fall, denn wenn nach dem VB ein (2.) VU erlassen wird, zählt es kostenrechtlich nur als "ein" VU und es gibt nur eine 0,5 TG. So jedenfalls die Rechtsprechung.

  • Macht ja insgesamt auch Sinn, weil es ja für den Erlass des Vollstreckungsbescheides bereits eine eigene (Verfahrens)Gebühr gibt, die auch nicht anzurechnen ist.

    Der erwirkte Vollstreckungsbescheid ist also bereits vergütet.

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