Vorsorgevollmacht - Unterschriftsbegl. durch Gesundheitsamt

  • Hallo zusammen,

    zu einem Grundstücksübertragungsvertrag wurde mir eine Vollmacht der Veräußerin zugunsten ihres Sohnes vorgelegt. Die Unterschriftsbeglaubigung wurde durch das hiesige Gesundheitsamt vorgenommen.
    Nach dem Inhalt der Vollmacht darf der Sohn das Vermögen "bei Bedarf verkaufen" und über "Vermögensgegenstände jeder Art verfügen". Nach dem Wortlaut der Vollmacht soll sie wohl nicht unwiderruflich sein. Befreiung von § 181 BGB wurde aber erteilt.

    Nun überträgt der Sohn in Ausübung der Vollmacht das Grundstück auf sich selbst.

    Ist sein Handeln von der Vollmacht gedeckt? Und kann das Gesundheitsamt Vorsorgevollmachten beglaubigen?

  • Solange es sich nicht um eine notarielle Vollmacht handelt, kann er Grundstücke nicht verkaufen.

    Das Gesundheitsamt und die Betreuungsbehörde beurkunden ja nur, dass derjenige, der die Unterschrift leistet, auch derjenige ist, für den er sich ausgibt.
    GBO § 29 ist damit aber nicht abgedeckt.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Der Sohn will ja das Grundstück nicht verkaufen sondern nur auf sich übertragen. ;)
    Wenn keine notarielle Vorsorgevollmacht vorliegt, darf er das Grundstück nicht veräußern - d.h., nicht verkaufen und nicht verschenken. Das steht in jeder Broschüre über Vorsorgevollmachten drin.

  • Solange es sich nicht um eine notarielle Vollmacht handelt, kann er Grundstücke nicht verkaufen.

    Das Gesundheitsamt und die Betreuungsbehörde beurkunden ja nur, dass derjenige, der die Unterschrift leistet, auch derjenige ist, für den er sich ausgibt.
    GBO § 29 ist damit aber nicht abgedeckt.



    Falsch!
    Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 wurde § 6 Abs. 2 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes geändert und hat nun folgenden Wortlaut:

    "Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen."

    Die teilweise besher vertretene Auffassung, dass die Unterschriftsbeglaubigungen der Bereuungsbehörde nur amtliche (§ 34 VwVfG) und keine öffentlichen Beglaubigungen im Sinne von § 129 BGB seien, hat sich damit erledigt.

  • § 6 BtBG Abs.2 Satz 1 geändert durch den am 1.9.2009 in Kraft getretenen Art.11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009, BGBl.I S. 1696

  • Ist das Gesundheitsamt Betreuungsbehörde?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • s.§ 1 des Betreuungsbehördengesetzes
    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/btbg/gesamt.pdf

    = Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungsangelegenheiten im Sinnedes § 312 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das sagt mir, daß die Antwort "Ja" sein könnte (was ich nie bezweifelt hatte). Es beantwortet die Frage jedoch nicht, wobei sich ja nur Lotte die Frage konkret stellen muß.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Gibt es eigentlich schon Rechtsprechung zu der Frage, ob die Gesetzesänderung auch auf Vorsorgevollmachten anzuwenden ist, die vor dem 01.09.2009 beglaubigt wurden?

    Wenn man BT-Drs. 16/13027 S. 12 liest kann man m. E. eigentlich zu keinem anderen Ergebnis kommen aber in unserem GBA herrscht da etwas Unsicherheit.

    Ergänzung:
    Habe gerade gefunden, dass diese Frage auch schon hier eifrig besprochen wird. Allerdings wird auch da leider bislang keine Rechtssprechung genannt.

    Ergänzung2:
    In den o. g. Thread habe ich eine Entscheidung des OLG Dresden gepostet, die mir soben aus dem GBA zugespielt wurde =)

    Einmal editiert, zuletzt von Porter (26. Oktober 2010 um 13:58)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!