Rücknahme wie vieler Anträge

  • Ich habe für ein Mahnverfahren einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Gleichzeitig wurde auch ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids unter der ausdrücklichen Bedingung gestellt, dass hierfür Prozesskostenhilfe gewährt wird. Noch bevor irgendeine Entscheidung des Mahngerichts ergangen ist, will ich das Ganze beenden.

    Wieviele Anträge nehme ich zurück und wenn ja welchen :D?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also Du hast insgesamt EINEN MB- Antrag in Verb. m. einem PKH- Antrag gestellt?
    Dann nimmste den MB- Antrag zurück, weil ohne MB- Antrag keine Voraussetzung für PKH.

  • Yep, wobei ich gesagt habe, das Bearbeitung Mahnverfahren nur, wenn vorher Prozesskostenhilfe gewährt wird. Also dann nehme ich mal den Antrag MB zurück.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn aber der MB-Antrag unter der - aufschiebenden - Bedingung vorheriger PKH gestellt wurde, dann existiert doch eigentlich noch kein MB-Antrag, solange nicht PKH gewährt wurde.

    M.E. wäre der PKH-Antrag zurückzunehmen.

    (Ist das nicht ohnehin eine rein akademische Frage? Im Wege der Auslegung wird sich doch ohnehin ergeben, daß das Verfahren beendet werden soll, egal ob nun der PKH-Antrag, oder der MB-Antrag zurückgenommen wird.)

  • Ich habe einmal in meinem Leben gerade den falschen Antrag zurückgenommen und bin dann auf den Gerichtskosten sitzen geblieben. Wenn es irgend möglich ist, würde ich dieses Ergebnis gern vermeiden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dann nimm den PKH-Antrag zurück und - höchst vorsorglich - den bedingungsabhängigen Antrag auf Erlass des MB gleich mit. :gruebel:

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