§ 850 d ZPO Einkommen der neuen Ehefrau

  • Die Texte in § 850d Abs. 1 ZPO

    "Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten ... bedarf"

    und § 850f Abs. 2 ZPO

    "...dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf."

    sind im Sinn doch identisch.

    Warum soll das bei einer Deliktsforderung zulässig sein und bei einer Unterhaltspfändung nicht.

    Zudem schränkt § 850d Abs. 1 ZPO die Unpfändbarkeit nach § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO ein, was § 850f Abs. 2 ZPO nicht macht und somit die Pfändbarkeit wegen Unterhaltsforderungen denen wegen Deliktsforderungen weiter ausdehnt.


  • :daumenrau ...so z. B. auch das LG Potsdam (Beschl. v. 03.03.2015 - 3 T 9/15).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich habe jetzt einen ähnlichen Fall. Die Ehefrau verdient (laut Einkommensteuerbescheiden aus 2017 und 2018) über 125.000,00 € jährlich. Der Ehemann verdienst ca. 15.000,00 € jährlich, kümmert sich parallel um ein 15-jähriges Kind. Aktuell gehe ich davon aus, dass es sich dabei um das Kind der Ehefrau handelt, da im Pfüb steht, dass keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder außer dem Gläubiger vorhanden sind. Gläubiger ist das Kind des Schuldners/Ehemannes. Das Landratsamt beantragt nun, dass der pfandfreie Betrag auf 0,00 € nach § 850d ZPO reduziert wird.

    Das AG hat ca. einen Monat vorher bereits einen Pfüb erlassen mit einem pfandfreien Betrag von ca. 1080 €. Bereits mit diesem Antrag auf Erlass des Pfüb hatte das Landratsamt darauf hingewiesen, dass der Betrag auf 0 € festzusetzen ist. Dies wurde nicht berücksichtigt.

    Da eine Änderung nicht vorliegt, dürfte ich auch nicht im § 850g ZPO sein. Der Antrag auf Reduzierung des Freibetrages dürfte eher als Erinnerung gegen den Pfüb auszulegen sein oder?

    Ich würde nun zunächst einstweilen einstellen, sodass zunächst alles über 0,00 € weder an den Gläubiger noch an den Schuldner ausgezahlt wird und den Schuldner anhören.

    Wenn ich jetzt jedoch zu dem Schluss komme dass § 850g ZPO einschlägig ist und dass dem Schuldner doch ein höherer pfandfreier Betrag zu belassen ist, dann sind 0,00 € schon echt wenig. Wenn ich jedoch zunächst einen höheren Betrag belasse, dann wäre für Dezember dieser Betrag nicht mehr pfändbar, da bereits an den Schuldner ausgezahlt.

    Wie seht ihr das? Oder darf ich bei § 850g ZPO gar nicht einstellen?

    2 Mal editiert, zuletzt von Law (30. November 2022 um 10:41) aus folgendem Grund: Weitere Fragestellung, geänderter Sachverhalt

  • Ich finde den Sachverhalt etwas unklar.

    Hast du nun einen neuen Pfüb-Antrag zu entscheiden, in dem (erneut) die Festsetzung des pfandfreien Betrages auf 0,- € beantragt wird oder liegt (nur) ein Schreiben zum vor einem Monat erlassenen Pfüb vor.

    Insoweit wäre es für mich klar eine Erinnerung (§ 766 ZPO), da bereits damals die Festsetzung auf 0,- € beantragt worden war und sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners seitdem offenbar nicht geändert haben.

  • Ich finde den Sachverhalt etwas unklar.

    Hast du nun einen neuen Pfüb-Antrag zu entscheiden, in dem (erneut) die Festsetzung des pfandfreien Betrages auf 0,- € beantragt wird oder liegt (nur) ein Schreiben zum vor einem Monat erlassenen Pfüb vor.

    Insoweit wäre es für mich klar eine Erinnerung (§ 766 ZPO), da bereits damals die Festsetzung auf 0,- € beantragt worden war und sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners seitdem offenbar nicht geändert haben.

    Es gibt keinen neuen Pfüb Antrag, nur ein Schreiben mit der Bitte um Herbsetzung des pfandfreien Betrages auf 0,00 €.

    Danke, ich tendiere auch zu sofortige Beschwerde gegen den Pfüb.

  • was trägt der Gl. denn zur Begründung vor, dass der Freibetrag 0 sein soll?

    Ich kann ja nicht auf einen Unterhaltsanspruch gegen die Frau verweisen, wenn der Schuldner zunächst sein eigenes Einkommen zu seinem Unterhalt einzusetzen hat.

    Unter den SGB-Satz kommt man eh nicht. Der Gl. kann allenfalls vortragen, dass der Schuldner keinen Beitrag zu den Wohnkosten leistet, um diese unberücksichtigt zu lassen.

  • Hatte hier auch so einen Fall wie oben beschrieben auf dem Tisch. Der Freibetrag des Unterhaltsschuldners sollte auf 265,00 EUR festgesetzt werden, da die Ehefrau des Schuldners über Einkommen in Höhe von 2.000,00 EUR verfügt.

    Nach Zwischenverfügung kam der Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 25.10.2012, VII ZB 12/10. Denke, jetzt komme ich nicht mehr drum herum, oder sieht das jemand anders?

    Der Gläubiger verweist auf eben genau diese Entscheidung. Ich habe ihn erstmal dazu aufgefordert aktuelle Nachweise für seine Begründung einzureichen.

  • was trägt der Gl. denn zur Begründung vor, dass der Freibetrag 0 sein soll?

    Ich kann ja nicht auf einen Unterhaltsanspruch gegen die Frau verweisen, wenn der Schuldner zunächst sein eigenes Einkommen zu seinem Unterhalt einzusetzen hat.

    Unter den SGB-Satz kommt man eh nicht. ...

    Festsetzung des pfandfreien Betrages auf 0,- € kann möglich sein, vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 7 T 378/20 –, juris

  • was trägt der Gl. denn zur Begründung vor, dass der Freibetrag 0 sein soll?

    Ich kann ja nicht auf einen Unterhaltsanspruch gegen die Frau verweisen, wenn der Schuldner zunächst sein eigenes Einkommen zu seinem Unterhalt einzusetzen hat.

    Unter den SGB-Satz kommt man eh nicht. ...

    Festsetzung des pfandfreien Betrages auf 0,- € kann möglich sein, vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 7 T 378/20 –, juris

    so auch

    LG Köln (34. Zivilkammer), Beschluss vom 06.01.2020 – 34 T 159/19

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