PKH und Verjährung

  • Hallo allerseits,
    ich habe da mal ein moralisches Problem.
    Dicke Fam-Akte mit 20 verschiedenen Anträgen (ca.).
    Antragsgegner wurde PKH mit Raten bewilligt.
    Nach Abschluss und Rechtskraft sämtlicher Verfahren (03.03.2005) hat der RA bis heute keine PKH-Erstattungsanträge gestellt.
    Der Antragsgegner hörte irgendwann auf zu zahlen und ich hab ihn bisher auch nicht angemahnt, weil ich schätze das 4.000 € reichen.
    Nach § 195 BGB verjähren die Ansprüche des RA´s nach drei Jahren?! Ab wann läuft die Frist?
    Ich schätze ab Rechtskraft der letzten Entscheidung.

    Soll ich den RA anrufen und ihn darauf hinweisen, dass er bald ausgiebige Weihnachtseinkäufe machen kann :mad: oder soll ich den Ablauf der Verjährungsfrist abwarten und die Kohle wieder an den Antragsgegner auszahlen?
    Sonst ist der RA auch immer so raffgierig.

    Vielen Dank für eure Meinungen. :gruebel:

  • Nach § 8 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Rechtszug beendet ist, in der Regel also mit Verkündung des Urteils oder Abschluss eines Vergleichs. Hierbei ist jeder Rechtszug für sich allein zu beurteilen (Gerold/Schmidt zu § 8 RVG). Falls Du nur eine Instanz hattest, dürfte also Verkündung des Urteils maßgeblich sein, dann hat der RA ja noch etwas Zeit zum Anmelden.
    Da Raten-PKH bewilligt ist, könnte man den RA doch mal zur Anmeldung der Wahlanwaltsvergütung (natürlich unter Fristsetzung nach § 55 Abs. 6 RVG) auffordern. Vielleicht kommt er ja dann auch mit der Anmeldung der PKH-Vergütung über. An die Partei kann man jedenfalls m.E. vorher nicht auszahlen, denn der RA hat wegen der PKH-Bewilligung sonst keine Möglichkeit mehr, an seine Vergütung dranzukommen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Zur Verjährung:
    Dieses ist eine Einrede und muss vom Vertreter der Staatskasse erhoben werden. Das geschieht regelmäßig aber nicht.

    Zur Aufforderung nach 55 Abs. 6 RVG:
    Ich würde die Aufforderung zur Anmeldung nicht nur auf die weitere Vergütung beziehen, sondern auf die gesamte PKH-Vergütung. Das ist rechtlich zulässig. Nach Fristablauf hast Du schnell Klarheit.

  • Super, ich werde den RA jetzt nochmal gem. § 55 RVG auffordern. Ich habe gerade in der Kanzlei angerufen. Das Honorar wurde gegen den Mandanten geltend gemacht.
    Ich bin gespannt, wie er sich da rauswindet :wechlach:

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