Amtsvormund - örtliche Zuständigkeit

  • Wieso sollte die örtliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben sein vgl. § 2 II FamFG ?

    Abgabe nach § 4 ohne Entscheidung über den Antrag kann versucht werden.
    Muss aber wie gesagt , auch insofern Übernahmebereitschaft des neuen Gerichtes bestehen.

  • Der reine Aufenthaltswechsel der Kinder ist für mich kein wichtiger Grund zur Abgabe. Nur wenn Kinder und Vormund umgezogen sind, soll ein wichtiger Grund vorhanden sein, was ich persönlich lachhaft finde.
    Auch fehlt es an der Übernahmebereitschaft.
    Und wenn schon Abgabe: alles, was noch ansteht, würde ich aus kollegialen Gründen erledigen und dann erst abgeben. Auch hat eine Abgabe vor Erledigung vorliegender Anträge den touch, Faulheiten an den Tag zu legen.

    Dass "seit Monaten keine Zuständigkeit gegeben ist" halte ich aus den Gründen des § 2 Abs. 2 FamFG für ein Gerücht.

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