Amtsvormund - örtliche Zuständigkeit

  • Hallo zusammen,

    ich habe als Familiengericht hier mal wieder eine tolle Vormundschaftssache geerbt...

    das Kind ist 11 Jahre alt. vor 4 Jahren hat nach dem Tod der Mutter die Person XY die Vormundschaft übernommen. XY ist keine Verwandte, sondern lediglich eine gute Bekannte der Familie. XY kommt nun nicht mehr mit dem Kind klar und hat Ihre Entlassung als Vormund beantragt.

    Die Halbschwester des Mündels ist bereit die Pflege zu übernehmen. Vormund soll das Jugendamt werden. Und jetzt das Problem:
    Die Schwester wohnt am anderen Ende von Deutschland. Das für den hiesigen Bezirk zuständige Jugendamt hat nun beantragt, das Jugendamt am Wohnort der Schwester als Vormund zu bestellen...

    Zuständig ist doch aber immer das Jugendamt am Wohnsitz des Mündels und der ist nunmal (noch) hier...

    Super das ist meine erste Akte in der Vormund wechseln soll und dann gleich sowas...

    ich häng total...
    wie funktioniert das jetzt? und in welcher Reihenfolge? wird erstmal das hier ansässige Jugendamt als Amtsvormund bestellt oder gibt es gleich eine Möglichkeit das Jugendamt am Wohnort der Schwester zu bestellen? Das Mündel würde ja dann sowieso gleich zur schwester ziehen, sobald die Einzelvormundschaft durch die XY aufgehoben wird...
    Wie wird die Familienpflegschaft durch die Schwester angeordnet?
    Bin für jeden Rat und Hinweis was die praktische Vorgehensweise angeht dankbar...

  • Also als alter Vormundschaftspfl.:

    a) Jugendamt am Wohnort des Kindes zum Vormund machen
    b) wenn Kind zur Tante gezogen, dann beim JA anfragen, dass das Verf.
    zum AG .?. angegeben werden soll und ob Bedenken bestehen
    c) Abgabebeschluss fertigen
    d) neues AG wechselt Vormund aus

    :)

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Dem möchte ich mich gerne anschließen, wobei b.) dahingehend zu ergänzen ist , dass das neue Gericht nach § 4 FamFG übernahmebereit sein muss.



    Formell hast Du recht. Jedoch dürfte es eher eine Formalität sein. Denn warum sollte es ablehnen können, wenn der Lebensmittelpunkt nun bei der Tante ist.:)

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  • Dem möchte ich mich gerne anschließen, wobei b.) dahingehend zu ergänzen ist , dass das neue Gericht nach § 4 FamFG übernahmebereit sein muss.



    Formell hast Du recht. Jedoch dürfte es eher eine Formalität sein. Denn warum sollte es ablehnen können, wenn der Lebensmittelpunkt nun bei der Tante ist.:)



    Daran, dass der Lebensmittelpunkt dann im Zuständigkeit des anderen Gerichtes ist, wird das übernehmende Gericht nichts rütteln können und muss die Sache grundsätzlich übernehmen. Die Anhörung zur Übernahmebereitschaft ist aber auch dafür da, dass man es ablehnen kann, die Akte in dem derzeitigen Bearbeitungszustand zu übernehmen, wenn z. B. noch zig Genehmigungsanträge, Rechnungslegungen usw. unbearbeitet in der Akte liegen. Dafür ist der § 4 FamFG m. E. auch da.

  • :daumenrau
    Richtig.
    Abgabereife Verfahren würden auch von mir nicht übernommen.
    So ist m.E. Voraussetzung für die Abgabe , dass über alle Anträge auch entschieden wurde und sich ein aktuell geprüfter Bericht bzw. Rechnungslegung in den Akten befindet.

    Ausnahmen hiervon könnte ich mir nur dergestalt vorstellen , dass eine Eilentscheidung beim neuen Gericht zu ergehen hat und/oder eine persönliche Anhörung in dessen Bezirk notwendig ist.


  • Daran, dass der Lebensmittelpunkt dann im Zuständigkeit des anderen Gerichtes ist, wird das übernehmende Gericht nichts rütteln können und muss die Sache grundsätzlich übernehmen. Die Anhörung zur Übernahmebereitschaft ist aber auch dafür da, dass man es ablehnen kann, die Akte in dem derzeitigen Bearbeitungszustand zu übernehmen, wenn z. B. noch zig Genehmigungsanträge, Rechnungslegungen usw. unbearbeitet in der Akte liegen. Dafür ist der § 4 FamFG m. E. auch da.



    :zustimm:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Okay, jetzt ist mein "weltbild" wieder in Ordnung, dass erstmal das hiesige JA als Amtsvormund bestellt wird - das kind wird dann wohl gleich nach Ende des Schuljahres nach Hamburg ziehen.

    okay, dann bestell ich jetzt erstmal noch einen Verfahrensbeistand. Der letztendliche Beschluss zur Entlassung des Einzelvormunds und Bestellung des JA als Amtsvormund - wer nimmt den denn für das Kind entgegen? der neue Vormund als gesetzl. Vertreter oder brauch ich nur für die Zustellung des Beschlusses und zur Prüfung evtl. Rechtmittel hier zusätzlich auch noch einen Ergänzungspfleger.

    Das das neue AG dann das dortige JA als Amtsvormund bestellt ist schon klar, aber was ist mit der Schwester, die ja die Pflege übernehmen will?
    Das Kind soll ja dann zu seiner Schwester in den Haushalt ziehen, was ja eben wie gesagt nicht einfach mal so um die ecke ist. Für das Kind würde das ein komplett neues Umfeld (Familie, Freunde, Schule, Stadt/Region) bedeuten. Muss dass auch noch von hier geprüft werden, ob das dem Kindeswohl entspricht?


  • Das Kind soll ja dann zu seiner Schwester in den Haushalt ziehen, was ja eben wie gesagt nicht einfach mal so um die ecke ist. Für das Kind würde das ein komplett neues Umfeld (Familie, Freunde, Schule, Stadt/Region) bedeuten. Muss dass auch noch von hier geprüft werden, ob das dem Kindeswohl entspricht?

    Das müsste der Vormund prüfen und im Rahmen seines Aufenthaltsbestimmungsrechts entscheiden.

  • Du musst auf jeden Fall das Kind anhören bei einem Vormundswechsel! Ist es unter 14: Verfahrensbeistand.



    Ahörung bzw. Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist schon klar. Aber der Verfahrensbeistand kann ja das kind nicht vertreten. An wen stell ich dann den Beschluss für das Kind zu? an das JA als neuer Vormund?

  • Ich möchte das hier aufgreifen. Ich will ein Vormundschaftsverfahren übernehmen, das hiesige JA wurde schon vom vorherigen Gericht als Vormund bestellt. Nun muss das vorherige Gericht nach § 4 FamFG - wenn ich das richtig lese - auch den Mündel zur beabsichtigten Verfahrensabgabe an ein anderes Gericht persönlich anhören (?) Dies ist schon praktisch kaum möglich. (Fahrtweg) Andererseits bedeutet jede Aktivitäti von mir, dass die Übernahme erfolgt ist. Wie läuft das praktisch anderswo ??

  • Wo steht denn in § 4 II FamFG, dass persönlich anzuhören ist ?

    Ich beschränke mich auf die schriftliche Anhörung , wo eine persönliche/mündliche Anhörung nicht explizit zwingend vorgeschrieben ist.

  • kann die Übernahme erfolgen, wenn das abgebende Gericht diese Anhörung nicht vorgenommen hat ? Oder muss ich das jetzt alles nochmal zurückschicken ?

  • Können kannst Du schon , würde ich aber nicht machen.

    Eine Übernahme ohne erkennbare gleichzeitige oder vorherige durchgeführte Anhörung der Beteiligten würde bei mir nicht erfolgen.
    Vielleicht sind die Stellungnahmen der Beteiligten so "gravierend" , dass das "Abgabe"gericht von seiner Abgabe selbst Abstand nehmen will.
    Und dann hättest Du "ohne Not" übernommen.

  • kann die Übernahme erfolgen, wenn das abgebende Gericht diese Anhörung nicht vorgenommen hat ? Oder muss ich das jetzt alles nochmal zurückschicken ?

    Ich halte das für "päpstlicher als der Papst" - klar es ist anzuhören, aber mal ehrlich: was soll derjenige denn vortragen? Siehst Du irgendwelche Gründe aus denen die dagegen sein sollten? - sonst übernimm und fertig.

  • Ich hänge mich auch mal hier dran:

    Hab zwei Kinder, bisheriger Vormund ist das Jugendamt. Dieses teilt nun mit, dass die Kinder schon seit Anfang des Jahres bei den Großeltern in einem anderen Gerichtsbezirk wohnen und bittet gleichzeitig, die Großeltern zu Vormündern zu bestellen und das Jugendamt zu entlassen. Meine Frage ist jetzt: Muss ich diesen Antrag noch durchziehen oder kann ich das Verfahren nach § 152 II FamFG abgeben? Die Zuständigkeit für das Verfahren ist ja bereits seit einigen Monaten nicht mehr gegeben, habe ja nur jetzt erst davon erfahren (dass ich ggf. vorher noch nach § 4 FamFG anhören müsste, ist mir klar).

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