Ein Bürger hat hier am Nachlassgericht angerufen und erklärt, dass er aus der Kirche austreten möchte.
Im Internet steht, dass dafür in Bayern das Standesamt zuständig ist.
Angeblich kann der Antrag auf Kirchenaustritt jedoch auch zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt werden.
Weiß jemand mehr darüber?
Kirchenaustritt
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Laut dieser Aufstellung http://www.kirchenaustritt.de/deutschland.htm ist die Erklärung über den Kirchenaustritt zumindest in Bayern nur beim Standesamt möglich.
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Kirchenaustritt zu Protokoll des NachlG?
Das wäre mir völlig neu. -
Nach dem von mebo82 mitgeteilten Link kann der Kirchenaustritt nur in Berlin, Brandenburg, Hessen, NRW und Thüringen beim Amtsgericht erklärt werden.
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Zitat von juris2112
Nach dem von mebo82 mitgeteilten Link kann der Kirchenaustritt nur in Berlin, Brandenburg, Hessen, NRW und Thüringen beim Amtsgericht erklärt werden.
Hab ich mir auch gedacht! Von Nachlassgericht steht da nämlich überhaupt nichts.
Vielleicht gehört das ja in den Bereich "für Geschäfte die im Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt sind ist der/die JI/in z. A. XY zuständig" -
Beim Nachlassgericht nur nach dem eigenen exitus. Ist ein höchstpersönliches Geschäft, das in der Regel aber daran, dass man keine Erklärung mehr abgeben kann, scheitert.
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Außerdem ist der Kirchenaustritt mit dem Erbfall bereits vollzogen.
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Im FGG-Kommentar (Keidel, Kuntze, Winkler) zu § 11 RNr. 18 steht, dass der Antrag auf Kirchenaustritt tatsächlich zu Protokoll des AG erklärt werden kann. Fraglich ist nun aber, welche Abteilung zuständig ist.
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Richtet sich nach der Geschäftsverteilung des jeweiligen Amtsgerichts.
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Zitat von juris2112
Außerdem ist der Kirchenaustritt mit dem Erbfall bereits vollzogen.
Wieso? Ich verweise auf Himmel und Hölle...;) -
Zitat von juris2112
Außerdem ist der Kirchenaustritt mit dem Erbfall bereits vollzogen.
Vielleicht aber auch genau andersrum. -
In Rhld.-Pfalz waren die Amtsgerichte vor geraumer Zeit (d. h. bis in den neunziger Jahren) für die Protokollierung von Kirchenaustrittserklärungen zuständig. Die Zuständigkeit müsste da, wo es noch so ist, tatsächlich irgendwie aus dem Geschäftsverteilungsplan ersichtlich sein.
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Zitat
Die Zuständigkeit müsste da, wo es noch so ist, tatsächlich irgendwie aus dem Geschäftsverteilungsplan ersichtlich sein.
Jepp, tut es auch... Das heißt bei uns "Kirchenaustrittsangelegenheiten" und ist bei den Serviceeinheiten ein sehr beliebtes Sachgebiet (), weil die Leute nicht verstehen, dass sie auch für den Kirchenaustritt noch was bezahlen müssen... -
Morgana:
Und wie läuft das bei euch genau ab?
Die Austrittserklärung wird aufgenommen und an das Standesamt weitergeleitet? Muss das AG auch Kosten erheben oder nur das Standesamt? -
Ja, die Austrittserklärung wird m.W. hier aufgenommen (geht wohl mit einem der Eureka-Programme, die wir nutzen), und wird von hier dem jeweiligen Kirchenvorstand bei der Gemeinde, dem Standesamt und m.W. auch dem EMA mitgeteilt (wg. Lohnsteuerkarte). Und die Gebühren (25 € wenn ich mich nicht irre) kassiert die Justiz...
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Zitat von chickZitat von juris2112
Außerdem ist der Kirchenaustritt mit dem Erbfall bereits vollzogen.
Vielleicht aber auch genau andersrum.
Vielleicht hat sich der Erbfall dann auch erledigt? -
Zitat von GeritZitat von chickZitat von juris2112
Außerdem ist der Kirchenaustritt mit dem Erbfall bereits vollzogen.
Vielleicht aber auch genau andersrum.
Vielleicht hat sich der Erbfall dann auch erledigt?
Ich meinte, dass mit dem Erbfall evtl. erst der wahre Kircheneintritt erfolgt.;) -
Zitat von chick
Ich meinte, dass mit dem Erbfall evtl. erst der wahre Kircheneintritt erfolgt.;)
Klar, Himmel oder Hölle, sage ich ja...
Allerdings würde ich einem "heidnischen Ketzer" auch nichts vererben. -
Dann gäbe es an Bürger im Osten der Republik aber nicht viel zu vererben.
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