Wegerecht und Gewerbebetrieb

  • Hallo,
    wenn zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks ein Wegerecht bei einem Grundstück eingetragen ist, muss der "dienende" Eigentümer automatisch auch GEWERBEKUNDEN des Nachbarn dulden oder umfasst das "normale" Wegerecht grundsätzlich nur die Eigentümer und deren private Besucher?? Will sagen, braucht der Gewerbeinhaber eine besondere Regelung im Grundbuch? Mir ist gerade nichts bekannt. Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, dass durch ein harmloses kleines (und manchmal nicht bis zu Ende gedachtes) Wegerecht das eigene geliebte Grundstück plötzlich (nahezu) zum öffentlichen Weg wird??? Kann mir jemand weiterhelfen?? Gibt es irgendwelche Entscheidungen?
    DANKE!

  • Entscheidend ist, was die Beteiligten seinerzeit vereinbart haben. Das ergibt sich aus der Bewilligung, auf die bei der Eintragung sicher Bezug genommen wurde. Die Frage läßt sich also nicht pauschal beantworten. In diesem Fall gilt sozusagen: Ein Blick in die Grundakte erleichtert die Rechtsfindung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich würde auch zunächst die Bewilligung heranziehen.

    Soweit darin nichts gereglt ist, würde ich aus den §§ 1023, 1025 herauslesen, dass einer späteren Erweiterung der Nutzung durch den Berechtigten schon gewisse Grenzen gesetzt sind. Fraglich wird dann allerdings sein, wieweit für den Verpflichteten eine entsprechende Beschwerlichkeit vorliegt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe ein ähnliches Problem: Es soll eine Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für einenn Imbissbetreiber bestellt werden (Wegerecht). "Die Gestattung ist nicht auf einen Dritten übertragbar." Wie ist das nun mit den Kunden? Dürfen die das Wegerecht nutzen? So ist das ja sicher gewollt. Oder hat das gar nichts mit der Überlassbarkeit zu tun?

  • Die haben vermutlich vergessen, das Muster anzupassen. Die Überlassung der Ausübung muß gestattet werden (§ 1092 Abs. 1 S. 2 BGB). Was den Umständen nach sicher auch so gewollt ist. Eine automatische Einbeziehung weiterer Personen, die in Bezug zum Gewerbetreibenden stehen, analog zum Wohnungsrecht (vgl. § 1093 Abs. 2 BGB), gibt es beim Wegerecht nicht. Ohne den ausdrücklichen Ausschluss der Übertragbarkeit hätte man das hier als konkludent vereinbart ansehen können. So aber wäre "Dritter" grds. auch die Kundschaft.

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