Verpflichtungstermin bei Gesundheitsfürsorge ?

  • hallo,

    bin von der Geschäftsstelle schon mehrfach angesprochen worden, ob bei einer vorläufgen Betreuung lediglich für den Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht von einem Verpflichtungstermin abgesehen werden könnte. Wie haltet ihr das ?

  • Wenn es sich um einen Ehrenamtler mit nicht mehr als 2 Betreuungen handelt - ja.
    Auch in der Gesundheitsfürsorge gibt es zu beachtende Genehmigungspflichten und Berichtspflichten. Insoweit ist der Betreuer zu verpflichten und auf seine Rechte und Pflichten hinzuweisen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich verzichte nicht. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es auch da oft Probleme zu besprechen gibt und oft werden auch Erweiterungsanträge gleich in meinem Termin gestellt, weil der Aufgabenkreis nicht ausreicht und auch andere Dinge zu regeln sind.

  • Ich verzichte nicht. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass es auch da oft Probleme zu besprechen gibt und oft werden auch Erweiterungsanträge gleich in meinem Termin gestellt, weil der Aufgabenkreis nicht ausreicht und auch andere Dinge zu regeln sind.


    In § 289 Abs.1 FamFG sind die Ausnahmen vom Verpflichtungsgebot detailliert und abschließend geregelt.



    :zustimm:ung

  • Ich verzichte nicht auf die Verpflichtung, schiebe aber den Zeitpunkt der Durchführung hinaus. Zum einen handelt es sich bei diesen Fällen überwiegend um akute Erkarankungen oder um Unfälle, so dass die Angehörigen, die in den Eilverfahren überwiegend zum Betreuer bestellt wurden, erst mal genug andere Dinge und subjektiv wichtigere Sachen um die Ohren haben, als ein Verpflichtungsgespräch zu führen.

    Außerdem ist der überwiegende Teil dieser Betreuungen nach 3-6 Monaten erledigt, sei es durch Genesung oder manchmal leider auch durch Tod.

  • Gerade bei den Eiltbetreuungen mache ich zeitnahe Termine, weil da oft mehr Klärungs- und Gesprächsbedarf besteht als bei den "normale Betreuungen". Bei Letzeren haben sich die Betreuer schon viel intensiver mit der Materie beschäftigt und wissen viel besser Bescheid. Bei Eiltbetreuungen sind die Betreuer oft überrumpelt und etwas hilflos und daher froh, wenn sie hier ein paar Tipp`s berkommen.

  • Ich verpflichte auch, klopfe dann meist auch ab, was im Rahmen der endgültigen Betreuung notwendig wird und belehre auch hierzu. Dann muss der Betreuuer nicht ein weiteres Mal bei endg. Einrichtung kommen. Allerdings ist die Zeit von vorl. bis endg. Betreuung bei uns oft so kurz, dass ich die Akte erst bei endgültiger Einrichtung sehe, weil sie sofort zum GA ging und danach direkt die Anhörung erfolgt und die endg. Betreuung eingerichtet wird.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Ich bemühe mich auch zeitnah um die Verpflichtung des vorläufigen Betreuers. Oftmals kommt ja doch noch was zur Sprach (Ich kann die Rechnung nicht bezahlen, ich habe keine Kontovollmacht. etc.).
    Und ich verpflichte auch, wenn im Protokoll vom Richter geschrieben steht, dass der Betreuer verpflichtet wurde. :cool: Dann wurde nämlich nur gesagt Sie sind hiermit Betreuer, ich verpflichte Sie. Von Rechten und Pflichten, Belehrungen etc. ist da nie die Rede.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Gerade bei den Eiltbetreuungen mache ich zeitnahe Termine, weil da oft mehr Klärungs- und Gesprächsbedarf besteht als bei den "normale Betreuungen". Bei Letzeren haben sich die Betreuer schon viel intensiver mit der Materie beschäftigt und wissen viel besser Bescheid. Bei Eiltbetreuungen sind die Betreuer oft überrumpelt und etwas hilflos und daher froh, wenn sie hier ein paar Tipp`s berkommen.



    Finde ich auch richtig.

    Zudem kann man bei dieser Verpflichtung gleich mit abprüfen, welche Aufgabenkreise noch erforderlich sind. Dann nehme ich den entsprechenden Antrag gleich auf und erläutere diese Aufgabenkreise auch gleich.

  • Ich verpflichte auch, klopfe dann meist auch ab, was im Rahmen der endgültigen Betreuung notwendig wird und belehre auch hierzu. Dann muss der Betreuuer nicht ein weiteres Mal bei endg. Einrichtung kommen.



    :daumenrau Super! So mache ich das auch! :)

  • Ich habe jetzt genau nach so einem Thread gesucht und bin jetzt beruhigt, dass der "Fehler" nicht auf meiner Seite liegt.

    Ich bin zum ersten Mal Berufsbetreuerin und mein erster Fall ist gleich ein Eilverfahren gewesen. Am Samstag letzte Woche habe ich meinen Beschluss erhalten und seit dem rührt sich keiner bei mir. Ich kenne weder meine Rechtspflegerin, noch reagiert überhaupt jemand auf meinen Erstbericht und Anträge, in dem ich um Erweiterung meiner Aufgabenkreise bitte, damit ich handlungsfähig sein kann.

    Weder hatte ich ein Verpflichtungsgespräch noch meinen Betreuerausweis.

  • Berufsbetreuer müssen inzwischen nicht mehr verpflichtet werden. Wir machen das zwar bei neuen Berufsbetreuern trotzdem, aber das wird sicher an den einzelnen Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Den Ausweis bekommst du zugeschickt. Mit dem Beschluss kannst du dich ausweisen und bist handlungsfähig. Den Ausweis brauchst du dafür nicht zwingend, er ist nur bequemer.
    Wenn du deine Rechtspflegerin kennen lernen möchest, musst du sie besuchen. Es besteht kein Grund, dass sie dich einläd.
    Ein Erstbericht ist nicht üblich und wird sicher auch nicht beantwortet, wenn es dazu keine Veranlassung gibt. Berichte sind immer nach Abschluss eines Betreuungsjahres zu erstellen oder bei Beendigung der Betreuung.
    Anträge wegen Aufgabenkreiserweiterung bearbeitet der Richter. Du solltest vielleicht mal anrufen und nachfragen.

    „Es gibt kein Verbot für alte Weiber, auf Bäume zu klettern.“
    (Astrid Lindgren)


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    2 Mal editiert, zuletzt von beldel (26. März 2011 um 21:54)

  • Scheinbar wird das wirklich unterschiedlich gehandhabt. Ich war nur irritiert, weil die Betreuungsbehörde mich darauf aufmerksam gemacht, dass ich zu erst zum Gericht muss wegen dem Verpflichtungsgespräch. Ich habe dem Gericht mitgeteilt, dass ich nach Sammlung der Fakten mit meinen Aufgabenkreisen handlungsunfähig bin. Ich müsste eigentlich einen Antrag stellen bei einer Behörde, habe aber den Aufgabenkreis gar nicht. Darauf habe ich noch keine Reaktion erhalten.

    Ich hatte eh beschlossen Montag morgen gleich anzurufen, wollte mich nur im Internet nach Erfahrungen schlau machen.

    Danke für die Antwort!

  • Wenn es eine einstweilige Anordnung zur Einrichtung der Betreuung war, läuft das Betreuungsverfahren grad erst an. Die Bestallungsurkunde kommt dann wahrscheinlich in den nächsten Tagen. Sollte die Akte sofort zum Gutachter gegangen sein, kann es auch noch etwas dauern. Wenn die Aufgabenkreiserweiterung sehr eilig ist, würde ich die Betreuungsabteilung mal telefonisch kontaktieren. Es wird nicht immer alles per Eilverfügung gemacht, da kann es schon mal ein paar Tage dauern bis man Antwort hat. Bei uns liegen zwischen der eA und der endgültigen Betreuung manchmal nur 2-3 Wochen, da bekomme ich die Akte gar nicht zu Gesicht um die Bestallung abzusenden.
    Falls es absehbar ist, dass Du mehrere Betreuungen bei dem Gericht führen wirst, könnte eine Vorstellung bei den Kollegen dort nicht schaden. So kann man mal Verfahrensabläufe etc. besprechen.

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  • Danke für die Info! Ja, es war eine eA und den Beschluss habe ich. Ich war natürlich auch schon tätig und habe dem Gericht bereits berichtet, was ich "vorgefunden" habe. Mit dem habe ich einen Antrag auf Erweiterung meiner Aufgabenkreise gestellt, da ich festgestellt habe, dass ich die Behördenangelegenheiten brauche.

    Alle meine Kollegen sind von ihren Rechtspflegern verpflichtet worden bei der ersten Betreuung (Berufsbetreuer) und es wurde abgesprochen wie zu verfahren ist. Ich hatte jetzt abgewartet, ob man auf mich ebenso zukommt und musste feststellen, dass gar nichts passiert.

    Wie gesagt, da die Angelegenheit dringend ist, werde ich am Montag mal anrufen und fragen wie hier grundsätzlich verfahren wird.

    Danke für die Auskunft!

  • Greife das Thema mal auf:
    Was ist, wenn der Betreuer ein Verpflchtungsgespräch nicht für nötig hält oder aus anderen Gründen nicht zur Verpflichtung kommt ?

    Ein Pflichtverstoß ? Wenn ja, Zwangsmittel ?
    Habe nirgendwo gelesen, dass der Betreuer verpflichtet ist, ein Verpflichtungsgespräch zu führen.
    Somit halte ich Zwangsmittel für fraglich.

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