Das französische Insolvenzverfahren

  • Hallo,

    ich habe ein Zuständigkeitsproblem und hoffe sehr, dass Ihr mir helfen könnt. An das Grundbuchamt soll ein Ersuchen auf Eintragung der Eröffnung des französischen Insolvenzverfahrens am Grundstück des Schuldners ergehen. Funktional wäre doch der Richter gemäß § 18 Abs.1 Nr.3 RpflG zuständig, oder? Eine andere Person hier im Haus ;) vertritt die Ansicht, dass gem. §§ 3 Nr. 2 Buchst. g, 19a RpflG der Rechtspfleger zuständig ist, da §§ 3 Nr.2 Buchst. e, 18 Abs. 1 Nr. 3 RpflG nur Verfahren der InsO betreffen. Der Schuldner hat hier aber den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Frankreich, so dass die EuInsVO Anwendung findet. Für das Ersuchen bestünde also kein Richtervorbehalt. Wer hat den nun Recht?

    lg
    'die neue' ;)

  • Zunächst mal ist richtig, dass die §§ 343 ff. InsO (nur) für Verfahren Anwendung finden, die nicht der EuInsVO unterliegen, und dass für ein französisches Insolvenzverfahren EuInsVO gilt.

    Demnach ist die Rechtspflegerzuständigkeit mit der obigen Begründung m.E. gut vertretbar.

    Pragmatischerweise denke ich allerdings, dass der Fall jedenfalls keinen Anlass geben sollte, einen Kleinkrieg zwischen Richter und Rechtspfleger auszutragen und sich mit Bekanntwerden des aufgeworfenen Problems bei den Franzosen auch noch der Bestätigung eines möglicherweise bestehenden Vorurteils auszusetzen. Daher im Zweifel: Richter entscheiden lassen, § 8 I RPflG.

    Noch kurz ein Hintergrund-Apell: Im derzeit tobenden Kampf um die grenzüberschreitenden Großinsolvenzen geben sich die europäischen Großnationen größte Mühe, ihr jeweiliges Insolvenzverfahren bzw. Insolvenzrecht als das attraktivste zu präsentieren, und vor allem die Briten sind diesbezüglich PR-Meister. Wenn wir in Deutschland künftig die Großverfahren nicht von englischen administrators abgewickelt haben wollen, sollten wir uns bemühen, uns in grenzüberschreitenden Vorgängen pragmatisch und aufgeschlossen zu präsentieren.

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