2 x VB nach Eröffnung - Einspruchsfrist abgelaufen

  • Habe hier zwei Forderungsanmeldungen von Insolvenzgläubigern, die fügen ihren Anmeldungen jeweils einen VB bei, der nach Eröffnung erlassen und zugestellt wurde. Da die Schuldnerin es versäumte, mich zu informieren ("Ich bin Insolvenz, was interessiert mich so´n VB".) sind die Fristen für die Einsprüche jeweils wech.

    Kann ich noch irgendwas tun? Die VBs sind unzulässig, aber interessiert das jemanden bei abgelaufenen Fristen?

    Entfalten die VBs möglicherweise irgendeine Wirkung gegen die Masse?

    Mein Kollege sagt so aus dem Ärmel "Nö" und "Isso". Aber konkreter kann er nicht.

  • Hier wäre zu prüfen, ob die Vollstreckungsbescheide entgegen § 240 ZPO ergangen sind. Dies ist der Fall, wen die Mahnverfahren bei Eröffnung bereits anhägig waren. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter zeitlich unbegrenzt (Fristen ruhen auch) gegen die Vollstreckungsbescheide Einspruch einlegen. Einer Aufnahme der Mahnverfahren durch ihn bedarf es nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bei einem Verfahren trifft Unterbrechnung nach § 240 ZPO zu, ganz klar.
    Danke, Gegs.

    Bei dem zweiten bin ich noch unschlüssig:
    Eröffnung war am 14.04.2010.
    Der VB wurde erlassen am 6.5.10 auf Grund des am 15.04.10 erlassenen und am 17.04.10 zugestellten MB.
    Der MB-Antrag ist (so jedenfalls die Gläubigerin) dort am 13.04.10 gefertigt worden. Wann es jetzt tatsächlich beim Gericht anhängig war, ist unklar. Da jedoch ein Online-MB gestellt wurde, gehe ich davon aus, dass der Antrag auch am 13.04.10 beim Gericht einging.
    Ich werde höchst vorsorglich Einspruch unter Verweis auf § 240 ZPO einlegen oder?


    Mein Kollege meint immer noch, dass es sinnlose Arbeit sei, gegen die beiden VB vorzugehen. Das sei eben insolvenzrechtlich so, ich solle mal die ZPO vergessen. Aus dem VB könne eh keiner vollstrecken. Der macht mich ganz wirr.

    Welche Wirkungen haben denn VBs, die zwar in der grauen Theorie unzulässig sind, gegen die aber nicht vorgegangen wurde?

  • Aus dem VB könne eh keiner vollstrecken. Der macht mich ganz wirr.

    Welche Wirkungen haben denn VBs, die zwar in der grauen Theorie unzulässig sind, gegen die aber nicht vorgegangen wurde?

    du weißt, dass ich ne Inso-Niete bin, aber was wäre wenn das INsoverfahren fällt? Dann gibts wieder die "normalen" Titel, also auch den VB.

    Meine Meinung (als Vollstrecker :D)



  • Das sind meine Bedenken auch: Was, wenn das Verfahren vor Erteilung der RSB endet? Dann gibt´s einen vollstreckbaren Tabellenauszug und den VB.

    Kollege behauptet, dass kann den TH total gar nicht interessieren, da muss der Schuldner sich kümmern. Ich hab keine guten Argumente dagegen. :(

  • Kollege behauptet, dass kann den TH total gar nicht interessieren, da muss der Schuldner sich kümmern. Ich hab keine guten Argumente dagegen. :(


    damit mag er auch Recht haben. Euer Job ist doch Geld zu sammeln und für mich die ZV zu machen und mir dann nur noch Geld auszuschütten :D

  • Eigentlich hab ich auch ein Tabellenproblem: Ich muss bei Feststellung der Forderung angeben, ob ein Titel vorliegt oder nicht und wenn ja, ihn näher bezeichnen.

    Kann ich den Titel ignorieren, wenn ich der Meinung bin, dass der unzulässig ist? Kann der Schuldner überhaupt Widerspruch allein gegen die Feststellung erheben, dass die Forderung bereits tituliert sei? Was mache ich mit § 184 InsO - wer klagt gegen wen, wenn die Forderung durch den Schuldner überhaupt bestritten wird? Einer meint, seine Forderung sei tituliert; der andere meint (vielleicht wenn er sich einen Anwalt sucht), dass die Forderung unzulässigerweise tituliert ist?

    Muss ich schon deshalb Einspruch einlegen, weil ich sonst den Titel zur Tabelle "nehmen" muss? Fragen über Fragen. Und nur ein trockenes "Isso" vom Gegenüber.

    Sind das Gedanken, die ich mir nicht machen muss? Mache ich einen Fehler, wenn ich eintrage, dass die Forderung auf Grund des VBs angemeldet und festgestellt wurde, obgleich ich weiß, dass der VB in unzulässiger Art und Weise erging?

    Ich mach dann mal Feierabend und gucke, was ihr so für Meinungen habt, insbesondere die Treuhänder/Verwalter und deren Mitarbeiter. Wie handhabt ihr denn sowas?

  • Hm, weiß nich.... Darf der Schuldner denn im eröffneten Verfahren überhaupt noch Prozesshandlungen vornehmen?

    Ich dachte, die "altgedienten" Inso-Sachbearbeiter könnten so aus dem Hut sagen: So machen wir das, weil......

  • Ich dachte, die "altgedienten" Inso-Sachbearbeiter könnten so aus dem Hut sagen: So machen wir das, weil......


    Hier wäre zu prüfen, ob die Vollstreckungsbescheide entgegen § 240 ZPO ergangen sind. Dies ist der Fall, wen die Mahnverfahren bei Eröffnung bereits anhägig waren. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter zeitlich unbegrenzt (Fristen ruhen auch) gegen die Vollstreckungsbescheide Einspruch einlegen. Einer Aufnahme der Mahnverfahren durch ihn bedarf es nicht.



    So machen wir das. Ich war mir nach Deiner Sachverhaltsschilderung nur nicht sicher, wann das Mahnverfahren anhängig wurde.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Muss er denn aber auch Einspruch einlegen? Was passiert mit den VBs, wenn nicht?

    Muss er denn auf der Grundlage des unzulässigen VB die Forderung zur Tabelle feststellen, wenn die Forderung auf der Grundlage des unzulässigen VB angemeldet wird? In beiden Fällen beziehen sich die Gläubiger auf den jeweiligen VB. Normalerweise trage ich dann als Grund ja Aktenzeichen, Datum, Gericht des VB ein. Hier habe ich jetzt Zweifel.

  • vielleicht versteh ich das Problem ja nicht wirklich; es wird darüber diskutiert, ob der VB hätte ergehen dürfen und wie das tabellentechnisch zu händeln wäre u.s.w. .
    Ich werf mal eine einfache Sicht der Dinge hinnein:
    erste Frage sollte sein, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht; dies ist maßgeblich für ein Bestreiten.
    Sollte die Forderung nicht berechtigt sein, hat ein Bestreiten zu erfolgen.
    In diesem Falle hat das Gericht ! zu vermerken, dass ein Vollstreckungstitel (bei der Prüfungsverhandlung) vorgelegen hat.
    Die Verfolgungslast des Widerspruchs läge dann beim Bestreitenden. Der Vollstreckungstitel wäre sodann mit den noch zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen anzugreifen. In diesem Zusammenhang käme es dann in der Tat auf § 240 ZPO an.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das Problem ist wahrscheinlich, dass ich mir zu viele Gedanken mache. :teufel:

    Es wurden hier zwei Forderungen angemeldet mit VBs, die eigentlich unzulässig sind, weil die Mahnverfahren vor Eröffnung anhängig waren. Die VBs sind beide ergangen nach Eröffnung innerhalb des Zeitraums bis zur Niederlegung. Beide Gläubiger melden ihre Forderungen auf der Grundlage der VBs an.

    Andere Unterlagen habe ich bei einem Gläubiger schon (Rechnungen, Vertrag etc.) und zusätzlich den (unzulässigen) VB. Bei dem zweiten Gläubiger habe ich keine weiteren Unterlagen - nur den (unzulässigen) VB. Aber ich habe eben einen Titel.

    In den Tabellen würde nun - wenn ich auf Grundlage der VBs die Anmeldung aufnehme: Höhe der Forderung, Zinsen, Kosten - wg. VB vom... Az: ... AG. ... stehen.

    Obgleich mir ja bewusst ist, dass die VBs unzulässig sind. Mein Problem allein ist, darf ich auf Grundlage der VBs die Anmeldung überhaupt vornehmen. Oder muss ich sogar, weil es mich eigentlich nichts angeht? Oder muss ich Einspruch einlegen, weil der Erlass der VBs irgendwelche formellen Rechtsfolgen hat.

    Hm, bin ich so unverständlich? Ich weiß aus meinem alten Büro (dort hab ich in der Advokatur gearbeitet), dass immer Rechtsmittel/Rechtsbehelfe durch den Treuhänder/Verwaler eingelegt wurden gegen Titel, die in unterbrochenen Verfahren ergangen sind. Mein Kollege im neuen Inso-Büro meint, das sei unnötige Arbeit gewesen und ginge uns nichts an.

    Jetzt frage ich mich, ob das wirklich unnötige Arbeit war oder ob der Verwalter/Treuhänder verpflichtet ist, gegen solche Titel vorzugehen mit der Folge, dass auch eine Feststellung der Forderungen zur Tabelle auf der Grundlage der unzulässigen Titel nicht möglich ist.

    Mein Kollege meint, ich solle mich mal von der ZPO und der Rechtsfachwirtin lösen und in die InsO samt Büro kommen. Ich will aber auch nichts falsch machen. Wenn mir einer stichhaltige Argumente liefern kann, dass mich das Problem mit den unzulässigen Titel gar nicht zu interessieren hat, bin ich ja auch zufrieden. Aber einfach "Isso" reicht mir halt nicht.

  • Noch mal ich: :oops:

    Kollege sagt jetzt, dass es doch völlig Banane ist, ob der Titel zulässig oder unzulässig ist. Wenn ich auf Grundlage des (unzulässigen) Titels die Forderung zur Tabelle feststelle und die RSB auch erteilt wird, ist der (unzulässige) Titel eh verbraucht. Dann wird der mit dem Tabellenauszug verbunden, der neue Titel ist der Auszug.

    Ein Einspruch ist deshalb nicht erforerlich.

    Klingt irgendwie logisch.

    Und wenn es nicht zur RSB-Erteilung kommt, haben die Gläubiger halt einen VB. Das darf uns dann auch völlig egal sein.

    Ist die Lösung so schlicht? :cool:

  • Naja Gedanken mache ich mir nur, wenn ich die Forderung bestreiten will. Denn dann ist die Lösung eben doch nicht so einfach.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn sowas kommt, melde ich mich wieder mit meinen verwirrenden Fragen. :strecker

    Letztlich ist es wohl so, wie Defaitist schrieb. :daumenrau

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