Erbengemeinschaft Auseinandersetzung

  • wie immer :oops:

    Es gibt eine Erbengemeinschaft mit 2 Miterben.
    Zur Vorbereitung der Auseinandersetzung wurde die Immobilie zwangsversteigert, der Erlös hinterlegt.
    - weiterhin gibt es ein Bankkonto des Verstorbenen (bzw. der Erbengemeinschaft) -

    Soweit so gut, bis dahin waren wir noch mandatiert, dann ist Mandant (Erbin) untergetaucht und weg war sie. KFB für das Teilungsverfahren haben wir.

    1. Gepfändet habe ich nun "Anspruch gegen die Miterin auf Auseinandersetzung des Nachlasses und Teilung der Nachlassmasse sowie Auskunft über den Bestand des Nachlasses"

    2. mit diesem Pfüb (und Testament als Nachweis der beiden Erben) das Bankkonto.

    Jetzt muss ich irgendwie die Auseinandersetzung hinbekommen - oder? Aber wie geht das?

    Die zweite Baustelle wäre das hinterlegte Geld.

    Es gibt eine Liste von Gläubigern für die hinterlegt wurde.
    Solange der Nachlass nicht geteilt ist, wird ein Titel gegen alle Mitereben benötigt. Die Gläubiger haben jedoch nur gegen einen Miterben, so dass m.E. alle anderen Pfändungen unwirksam sind (747 ZPO)
    An den hinterlegten Betrag wollte seit Jahren keiner ran, aber ich jetzt :D

    geht über § 16 HintO?
    oder muss erst über das FamFG auseinandergesetzt werden? Mir fällt § 363 FamFG ein.

    Ich dreh mich grad im Kreis und brauch nur den Ausweg :oops:

  • Dann hättet ihr den betreffenden Erbteil pfänden müssen und die Pfändung zu 2) geht ins Leere, weil das Guthaben nicht Pfändungsgegenstand ist.


    :oops: ich hab einen Teil des ersten Pfübs vergessen vor dem "sowie auf Auseinandersetzung..." steht noch:
    "angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Erben aus dem angeblichen Erbteil der Schuldnerin am Nachlass der am... verstorbenen..."

    Hab mir grad doch gedacht, dass ich das gemacht hatte....

  • Dies beinhaltet nach meiner Ansicht keine Erteilspfändung, ganz abgesehen davon, dass der Schuldnerin keine Ansprüche gegen "die Erben" zustehen, weil sie selbst Miterbin ist und deshalb nur Ansprüche gegen die andere Miterbin hat. Die Formulierung des Pfändungsantrags lässt demnach mehr als zu wünschen übrig.

  • Die Formulierung des Pfändungsantrags lässt demnach mehr als zu wünschen übrig.

    hmpf, jetzt beim Lesen fällts mir auch auf :oops:

    wenn ich aber doch den Anspruch aus einem Erbteil pfände, muss ich trotzdem noch den Erbteil selber pfänden? :gruebel:

    Das ganze verwirrt mich noch mehr...

    Aber ein gutes, hat das "reden" darüber. Ich finde immer mehr in den drei Akten. z.B. eine noch nie offengelegte Abtretungserklärung über den Erbteil (Quote 1/2) am Nachlass der am... vertorbenen usw.

  • Die aus dem Erbteil resultierenden Ansprüche sind etwas anderes als der Erbteil selbst.

    Mit dem vorliegenden Pfändungsantrag konnte die Pfändung nach meiner Ansicht von vorneherein wenig (bis keinen) rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg haben. Hier wäre ein rechtlicher Hinweis des Vollstreckungsgerichts vor Erlass des PfÜb angebracht gewesen, weil der Inhalt des Pfändungsantrags aus den genannten Gründen relativ sinnfrei ist.

    Wenn man nicht weiß, was und wie man pfänden kann und soll, dann muss man sich eben vorher schlau machen. Literatur (z.B. den "Stöber") dazu gibt es genug.

  • Wenn man nicht weiß, was und wie man pfänden kann und soll, dann muss man sich eben vorher schlau machen. Literatur (z.B. den "Stöber") dazu gibt es genug.

    stimm ich dir auch ausnahmslos zu, weswegen ich mir danach die Musteranträge von Diepold/Hintzen gewünscht hab und grade nochmal nachgelesen hab. Da steht auch - wie du sagst - "der angebliche Erbteil des Schuldners am Nachlass..."

    Also nochmal neu - zum Glück sinds eigene Forderungen (zum Üben sozusagen...:cool:)

  • In meinem Fall wurde der angebliche Erbteil des Schuldners und der Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses sowie Teilung der Nachlassmasse sowie der Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gepfändet.

    Die Auseinandersetzung und Teilung hat mit dem Pfändungsgläubiger, ohne den Schuldner stattgefunden.
    Bedarf es zur Auszahlung des Erbteils an den Pfändungsgläubiger dann noch der Zustimmung des Schuldners?

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