Verfahrenspfleger bei Nachlasspflegschaft



  • Weshalb bestellst Du nicht einen Anwalt zum Verfahrenspfleger und stellst im Beschluss fest, dass er anwaltsspezifische Tätigkeiten zu erledigen hat? In diesem Fall erhält der anwaltliche Verfahrenspfleger seine Gebühren nach dem RVG und er rechnet unmittelbar gegenüber dem Nachlasspfleger ab.



    Da ist was an mir vorüber gegangen!
    Wie kommt es zu dem Vortrag, dass ein Verfahrenspfleger nach RVG abrechnen kann?

  • Nach laufender Rechtssprechung (zuletzt BGH 12. Zivilsenat am 17.11.2010 - Rpfleger 2011, 205-206) kann der anwaltliche Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.
    Ob hier allerdings der Verkauf einer Immobilie der geeignete Fall ist mag ich bezweifeln.

  • Ich möchte mich dem Thread nochmal anschließen.

    Ist für ein Nachlasspflegschaftsverfahren, welches vor Inkrafttreten des FamFG eingeleitet wurde, ebenfalls die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Genehmigung eines Kaufvertrages erforderlich? Ich meine Art. 111 FGG-RG so zu verstehen, dass die ehemaligen Vorschriften Anwendung finden.

    Vielen Dank schonmal.

  • Hier ist Art. 111 Abs.2 FGG-RG einschlägig, wonach das Genehmigungsverfahren insoweit als selbständiges Verfahren gilt.

    Im übrigen war den unbekannten Erben im Genehmigungsverfahren auch schon vor dem Inkrafttreten des FamFG ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Damals war es nur ein Verfahrenspfleger nach dem FGG und heute ist es einer nach dem FamFG.

  • Hallo,

    habe hier eine NLP, bei der zum ersten Mal die in Frage kommenden Erben bekannt sind und tu' mich mit deren Beteiligung schwer. Vielleicht hatten erfahrenere Kollegen sowas schonmal und können mir ein paar Tipps geben.

    Vorgeschichte:
    Die Erblasserin hat in einem privatschriftlichen ihren Mann enterbt und die Eltern als Erben eingesetzt. Der Ehemann hat das das Testament angefochten, jetzt ist Erbenfeststellungsklage anhängig. Ich habe Nachlasspflegschaft angeordnet mit dem Aufgabenkreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.

    Nun hat der NLP das Vermögensverzeichnis eingereicht.

    1. Er beantrag die Genehmigung zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen.

    Muss ich hier einen Verfahrenspfleger bestellen? Anhören könnte ich die Eltern und den Ehemann ja. Bloß weiß ich nicht, ob das nicht mit der Bekanntgabe und im Endergebnis auch mit der Wirksamkeit problematisch wäre:
    Die Eltern sind, egal ob die Anfechtung erfolgreich ist und gesetzliche Erbfolge eintritt, Miterben. Kinder hatte die Erblasserin nicht. Dann könnte der Beschluss doch auch Ihnen zugestellt werden und würde wirksam?
    Der Ehemann ist entweder Miterbe neben den Eltern oder garkein Erbe. Wenn ihm der Beschluss bekannt gemacht wird, ist es dann schädlich, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass er garnicht Erbe war? Aber was, wenn er Rechtsmittel einlegt? :gruebel:

    2. Fragt er an, ob das Nachlassgericht den Beteiligten eine Kopie des VZ übermittelt oder er das machen soll.

    Mein erster Gedanke war: weder noch!
    Der zweite: Als Nachlassgericht vermittle nur Schlussrechnungen. Aber hier sind zumindest die Eltern irgendwie an der Erbschaft beteiligt.
    Und selbst, wenn der Ehemann nicht erbt, hätte er als Pflichtteilsberechtigter ebenfalls einen Anspruch auf Einsicht. Daher bin ich derzeit geneigt dem NLP mitzuteilen, dass er es den Beteiligten zukommen lassen kann, ich jedoch nur die Schlussrechnung vermittle.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Du hast einen Nachlasspfleger, weil die Erben unbekannt sind.

    Also brauchst du im Genehmigungsverfahren einen Teilnachlasspfleger, einen Pfleger für unbekannte Beteiligte oder einen Verfahrenspfleger -je welcher Theorie über die Vertretung unbekannter Beteiligter im Genehmigungsverfahren du anhängst.

    M.E. taugen weder Eltern noch Ehemann als Pfleger.

    Am Verfahren sind sie (Eltern und Ehemann) dann zu beteiligten, wenn du weist, dass sie Erben werden (Verfahrensbeteiligung aufgrund der Erbenstellung).

  • Ich bestelle bei Genehmigungen in Nachlassverfahren Verfahrenspfleger.

    Deiner Meinung bezüglich der Eignung von Ehemann und Eltern als Pfleger schließe ich mich an.

    Kann ich deinen Ausführungen entnehmen, dass ich sie jetzt für die Genehmigung garnicht beteilige, also auch nicht anhöre (wobei ich das vielleicht auch unter Amtsermittlung packen könnte :gruebel:)?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wenns nur um die Quote ginge, würde ich das vielleicht auch so machen. Ich hatte nur Bedenken, was passiert, wenn der Ehemann Beschwerde gegen meinen Beschluss einlegt und später festgestellt wird, dass er nicht erbt.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Das Problem ist, dass der Beschluss rechtskräftig werden muss.

    Wie kann er rechtskräftig werden, wenn er nicht den Erben zugestellt wird?
    Eltern und Ehemann sind noch nicht als Erben ermittelt. Es bleibt somit nur ein Pfleger, wenn man nicht Rechtskraft ins Blaue hinein bestätigen will-

  • Wenn der Kreis der Erben bekannt ist, würde ich keinen Verfahrenspfleger bestellen, sondern einfach alle aus dem Kreis beteiligen.

    Das ist m.E. richtig. Alle pot. Erben (ein Teil davon wird ja sicher letztlich wirklich Erbe sein) werden beteiligt und gut. Das ist dann tatsächlich ein Fall, bei dem man keinen Verfahrenspfleger braucht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • So ist es.

    Im vorliegenden Fall erscheint es allerdings zweifelhaft, ob insgesamt Nachlasspflegschaft anzuordnen war. Denn hier geht es nur um die Vakanz des gesetzlichen Ehegattenerbteils, so dass (bei gesetzlichem Güterstand) nur die Erben für einen 3/4-Erbteil unbekannt sind.

  • Hallo,

    ich habe eine etwas andere Frage zu dem Thema Ergänzungspfleger:

    Ich habe in diversen Akten meiner Vorgänger gesehen, dass ein Ergänzungspfleger bestellt wurde, wenn der Nachlasspfleger seine Kostenrechnung (vermögender Nachlass) eingereicht hat. Müsste nicht ein Verfahrenspfleger bestellt werden? Hierzu habe ich folgende Entscheidung gefunden: OLG Köln, Beschl. v. 06.12.2017 – 2 Wx 253/17

    Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.


  • Die gesamte obergerichtliche Rechtsprechung (Hamm, Köln, Düsseldorf, Bremen, Stuttgart) plädiert zu Recht für einen Verfahrenspfleger. Eine frühere abweichende Entscheidung des LG Berlin sowie diverse vereinzelte anderweitige Kommentierungen sind damit überholt.

  • Ich muss mich auch mit einer Frage dranhängen:

    Wenn der Nachlasspfleger seine Vergütung geltend macht, teils gegen den Nachlass und teils gegen die Staatskasse, bestellt ihr dann einen Verfahrenspfleger? Bei diesen gemischten Fällen bin ich mir doch immer unsicher...

  • Soweit der durch die Zahlung gegen den Nachlass beschwerte Erbe nicht bekannt ist, müsste richtigerweise auch in diesem Fall ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Die Praxis handhabt das aber „gemischt“.

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  • Danke für die Antwort! Und noch kurz eine weitere Frage: Wird der Verfahrenspfleger für jeden Vergütungsantrag separat bestellt oder kann man den Verfahrenspfleger zur Vertretung im Verfahren über die Bewilligung der Vergütung für das gesamte Verfahren bestellen? Ich habe es in der Praxis schon in verschiedenen Varianten gesehen.

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